664 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen.
auch hier Naturalvergütung, braucht aber nicht solche zu sein, und
die vom Gesetz statuierten Rechtsfolgen treten ein, auch wo sie nicht
Naturalvergütung ist. Ebenso gilt für diese Aufnahme in die häus-
liche Gemeinschaft der Begriff, welcher anläfslich des $ 617 im Hin-
blick auf unsere Stelle definiert worden ist. Die Erwähnung der
„Verpflegung“ bedeutet nicht, dafs die Verpflegung mit der Aufnahme
in die häusliche Gemeinschaft notwendig verbunden ist, sondern ge-
schieht nur zum Zweck der Festsetzung, dals, wenn Verpflegung mit
jener Aufnahme verbunden ist oder die Aufnahme aus der Ver-
pflegung im Hause des Arbeitgebers besteht, der Arbeitgeber hin-
sichtlich der Verpflegung gewisse Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen habe ?.
Die dem Arbeitgeber zu Gunsten des hausgenössischen Arbeit-
nehmers aufgegebenen Einrichtungen und Anordnungen sind nach
lem Gesetz für die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
Arbeitnehmers gebotene. Das Gesetz hat damit die zu treffenden
Einrichtungen und Anordnungen nicht erschöpfen wollen; denn
zweifellos hat der Arbeitgeber auch diejenigen zu treffen, die aus-
bedungen wurden, und diejenigen, welche nicht ausbedungen zu
werden brauchten, weil sie selbstverständlich sind, sich aus den
Umständen oder nach der Verkehrssitte als erforderlich ergeben ?.
Die dem Arbeitgeber unabdingbar ($ 619) obliegende Verpflichtung ®
ist als vom Gesetz auferlegte eine gesetzliche und als an den Arbeits-
vertrag (nebst Aufnahme in die Hausgemeinschaft) anknüpfende eine
vertragsmäfsige Verpflichtung. Daher ist ihre Nichterfüllung ein
„vertragswidriges Verhalten“ (S. 242. 245).
Damit kommen wir zu den Folgen dieser Nichterfüllung. Indem
Abs. 3 unseres 8 618 von den dem Dienstberechtigten „in Ansehung
des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Ver-
pflichtungen“ redet, erweckt er den Anschein, sich nur auf die in
Abs. 1 genannten Verpflichtungen zu beziehen, da allein hier vom
Leben die Rede ist und Leben und Gesundheit nebeneinander ge-
nannt sind, während in Abs. 2 das Leben nicht vorkommt, dagegen
neben Gesundheit auch Sittlichkeit und Religion angeführt sind. Nach
1 Das Gebot bezieht sich daher auch nicht auf diejenige Verpflegung,
welche ohne Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft als Naturalvergütung
gewährt wird. Diese von häuslicher Gemeinschaft getrennte Verpflegung
wird blofs durch BGB. $ 242 geregelt, oder eher nicht geregelt.
? So die Vorkehrungen für unversechrte Erhaltung der Effekten des
Arbeitnehmers, namentlich zum Schutz gegen Feuer, Diebstahl, Witterung.
3 Wegen der mit derselben verbundenen Befugnis s. Kap. 7 Nr. VIL