Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

568 V. Abschn, Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen. 
In HGB. '8 68 Abs. 1! und & 71 Nr. 2? wird mit dem Aus- 
druck „Unterhalt“ die vertragsmäfsige Naturalvergütung bezeichnet, 
und zwar nicht eine beliebige, sondern solche, die zum Lebensunter- 
halt des Handlungsgehülfen dient, demnach Wohnung, Nahrung, 
Kleidung, Heizung, Beleuchtung, Bedienung umfassen oder nur aus 
einigen dieser Leistungen bestehen kann. Art und Maß werden, 
falls der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen 
worden ist, durch das Gesetz, nämlich $ 62 Abs. 2, sowie durch Ab- 
rede und Verkehrssitte, andernfalls allein durch die zwei letzteren 
Mafsstäbe bestimmt. Indem in den zwei citierten Stellen der Unter- 
halt, der nur auf die angegebene Naturalvergütung bezogen werden 
kann, von dem ihm an die Seite gestellten Gehalt unterschieden 
wird, bleibt für letzteren blofs der Sinn von Geldvergütung, nicht 
von Vergütung überhaupt übrig (vgl. S. 118. 119). Wenn man, wie 
man muß, Konstanz der Terminologie für das HGB. voraussetzt, so 
ist anzunehmen, dafs in anderen Stellen, wo von „Gehalt“ allein ge- 
sprochen wird (so in $$ 64. 68. 75), mit diesem Worte nur die Geld- 
verzütung bezeichnet sei. 
HGB. $ 555 spricht von den „Kosten des Unterhalts“, welche 
nach dem Verlust des Schiffes dem Schiffer für die Zeit zu erstatten 
sind, während deren er pflichtmäfig die Rhederinteressen wahrnimmt. 
Und $ 572 verfügt, dafs bei der Bestimmung des Liegegeldes auf 
„die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung“ Rücksicht zu nehmen ist. 
Der Unterhalt, von dessen Kosten hier beidemal die Rede ist, ist die 
Naturalvergütung, welche der Arbeitgeber, hier der Rheder, den 
Arbeitnehmer, hier dem Schiffer bezw. der Schiffsmannschaft, zu ge- 
währen hat. Dieser Unterhalt verhält sich zu der daneben genannten 
„Heuer“ (oder den „Heuerbeträgen“), wie sich in den vorigen Stellen 
der Unterhalt zum Gehalt verhielt; die Heuer ist Geldvergütung. Der 
Unterhalt ist bei der Schiffsbesatzung in Art und Umfang verschieden 
nach der beruflichen Stellung des Mitgliedes. Immer umfafst er 
Wohnung und Beköstigung‘, die beide auf dem Schiffe zu gewähren 
sind, die Wohnung in den Schiffsräumen, die Beköstigung durch in 
das Schiff aufgenommene. nach Bedarf in der Schiffsküche zubereitete 
‘ „Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der 
Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt 
und Unterhalt...“ 
%? Als wichtiger den Handlungsgehülfen zu unbefristeter Kündigung be- 
rechtigender Grund ist es anzusehen: „wenn der Prinzipal den Gehalt oder 
den gebührenden Unterhalt nicht gewährt“.
	        
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