V. Seemannsordnung.
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Vorräte*. Die Unterhaltskosten, die in $ 555 und $ 572 erwähnt
werden, unterscheiden sich darin, dafs die der ersteren Stelle die
Kosten der Wohnung umfassen, da das Schiff verloren gegangen ist;
in der zweiten Stelle ist es vorhanden, so dafs sich die hier genannten
Unterhaltskosten nur auf die aufser Wohnung zu bietende Natural-
vergütung beziehen. Diese Distinktion innerhalb der Naturalvergütung,
die der Schiffsbesatzung zu leisten ist, wird in $ 706 Nr. 4 aus-
drücklich gemacht”. Beim Schiffer erwähnt $ 553 noch eine weitere
Naturalleistung. „Falls der Schiffer nach dem Antritte der Reise er-
krankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Ver-
pflegung und Heilung ...“*% Diese Kostentragung ist freilich an sich
keine Naturalleistung und daher keine Naturalvergütung. Aber wenn
der kranke oder verwundete Schiffer mit seinem Schiffe zurückkehrt,
so besteht allerdings jene Kostentragung in Naturalleistung, indem
der Schiffer auf dem Schiffe und mit dessen (persönlichen und säch-
lichen) Mitteln verpflegt und wo möglich geheilt wird. Diese Natural-
leistung bildet ein Surrogat der dem arbeitsfähigen Schiffer zu ge-
währenden Naturalvergütung (vgl. S. 148%.
V. Bei dem durch die SeemO. geregelten Arbeitsverhältnis
bringen es die Umstände mit sich, daß dem Arbeitnehmer
von den Lebensmitteln die Wohnung auf dem Schiffe, also durch
den Arbeitgeber, gewährt werden mufß*, Diese Gewährung ist
Naturalvergütung für die dem Schiffsmann aus dem Arbeitsvertrag
obliegende Arbeit, nicht bildet sie den Gegenstand eines besonderen
Vertrags. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter (der Schiffer), der mit
der Wohnung einen Teil der schuldigen Vergütung entrichtet, behält
“ g.
* Für die Verproviantierung des Schiffs zu sorgen (zur Ermöglichung der
Gewährung der Naturalvergütung) ist der Schiffer als Vertreter des Rheders
verpflichtet und berechtigt: 88 513. 527. Vgl. SeemO. 8 97 (Bestrafung des
pflichtvergessenen Schiffers).
* Danach gehören zur grofsen Haverei, wenn das Schiff in einen Not-
hafen eingelaufen ist, „die der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes
gebührende Heuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffs-
besatzung am Lande, so lange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann“.
3 HGB. $ 706 Nr. 5 „die Heilungs- und Begräbniskosten“.
* SeemO. $5$ 44. 45. In der ersteren Stelle heifst es: „Die Schiffsmann-
schaft hat an Bord des Schiffs Anspruch auf einen ihrer Zahl und der Gröfse
des Schiffs entsprechenden, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohl-
verwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum ...“ Vgl. 8. Jahresber.
des Seemannsverbandes für 1900 (Hamburg) S. 83 (Kieler Vertrauensmann):
„Die Logis spotten durchweg jeder Beschreibung.“