Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Abgrenzung vom Kauf. 
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des Ertrages, oder des Gewinnes als Entgelt ausbedungen ist. Wenn 
z. B. A sich von B die Erbauung eines Hauses zusagen läfst, zu dem 
er selbst Bauplatz und Baumaterialien hergiebt, und wenn B ein 
Drittel des Verkaufspreises erhalten soll, so ist der Vorgang ein 
Arbeitsvertrag, falls B das Drittel erst durch die Zuteilung des A aus 
dem nur diesem gehörigen Erlös oder durch sonstige Zahlung des A 
erhalten soll. Wenn hingegen schon das Haus oder doch der Erlös 
aus seinem Verkauf Gemeingut und B mit A anteilsberechtigt werden 
soll, so liegt ein Gesellschaftsvertrag vor ®. 
V. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich wesentlich vom Kauf 
oder Kaufvertrag. Könnte man die Distinktion von Arbeitsvertrag 
und Gesellschaft darein setzen, dafs diese kein gegenseitiger Vertrag 
oder kein gegenseitiger Vertrag in dem Sinne sei, in dem es der 
Arbeitsvertrag ist, so ist hingegen der Kaufvertrag unbestritten ein 
gegenseitiger Vertrag und seine Gegenseitigkeit keine andere als die 
beim Arbeitsvertrag obwaltende. Die beiderseitigen Leistungen stehen 
auch beim Kauf im Entgeltverhältnis. Der Entgelt ist beim Kauf 
wesentlich eine Geldleistung; da beim Arbeitsvertrag der Entgelt zwar 
nicht wesentlich Geldleistung ist, aber in zahllosen Fällen des Arbeits- 
vertrags Geld zur Vergütung verwandt wird, so kann hierauf eine 
Unterscheidung der zwei Verträge nicht gegründet werden. Diese 
Unterscheidung ist auf der anderen Seite des 'Thatbestandes zu 
finden. Während nämlich die zu entgeltende Leistung beim Arbeits- 
vertrag immer und wesentlich Arbeit, ist sie dies beim Kaufvertrag 
niemals ; Arbeit kann nicht Kaufobjekt sein. Der Arbeitsvertrag unter- 
fällt daher nicht dem Kaufvertrag, und der Kaufvertrag unterfällt 
aicht dem Arbeitsvertrag. 
1 Dafs „in der Wirklichkeit nicht selten eine Vermischung eintritt“ 
Planck, Kommentar zum BGB. 14. Titel II, 1 al. 2), würde den schweren 
Vorwurf bedeuten, dafs das Gesetz die Thatbestände nicht geschieden habe. 
Wir halten die „Vermischung“ für ausgeschlossen, — Der in Gewerbegericht V, 
200. 201 mitgeteilte Thatbestand ist ein Arbeitsvertrag und kein Gesellschafts- 
vertrag, wie das Gewerbegericht angenommen hat, 
2? Vgl.... si quis . . . passus sit te sic aedificare, ut communicaretur 
vel ipsa (sc. insula) vel pretium, erit societas: 13 $1D 19, 5. Fürs römische 
Recht stellt hingegen Pernice in Zeitschrift der Savigny-Stiftung III, 55. 56 
auf das persönliche Verhältnis der Gleichberechtigung, der wirtschaftlichen 
und gesellschaftlichen Ebenbürtigkeit ab. S. auch Crome, die partiarischen 
Rechtsgeschäfte S. 9—11. 24. Allein das jus quodammodo fraternitatis (63 p, 
D. 17, 2) ist nicht eine Voraussetzung, sondern eine Folge der Societät (in 
se habeat).
	        
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