Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

674 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen. 
von der Vergütung überhaupt ausgesagt wird, bezieht sich auch auf 
die Naturalvergütung, es sei denn, dafs diese durch ihr Wesen oder 
durch die Beschaffenheit ihrer Art der für die „Vergütung“ getroffenen 
Regelung widerstrebt !. Wenn andererseits in Reichsgesetzen mit Bezug 
auf Arbeitsverträge nach dem Zusammenhang oder nach dem Sprach- 
gebrauch gerade von Geldvergütung die Rede ist (vgl. S. 155 *-*), so 
ist dadurch nicht ausgeschlossen, dafs der für die Geldvergütung auf- 
gestellte Rechtssatz auf die Naturalvergütung analog angewandt 
werde ®. 
VII. Die Reichsgesetze, welche der Naturalvergütung bei Arbeits- 
verträgen ausdrücklich gedenken (Nr. II—V), widmen, mit Ausnahme 
der SeemO., diesem Gegenstande nicht das Mafs von Regelung, dessen 
er fähig, würdig und bedürftig ist; sie behandeln ihn mehr im 
großen und tragen seiner Mannigfaltigkeit keine Rechnung. Anderer- 
seits ist nicht zu übersehen, daß’ ein beträchtliches Anwendungsgebiet 
der Naturalvergütung, die Arbeitsverhältnisse des Gesindes, nicht 
blofs der reichsgesetzlichen Regelung, d. h. hier BGB. $$ 617—619, 
sondern auch den partikulären Gesindeordnungen unterfällt ®. 
Von den Vorschriften des BGB. ist 8 618 Abs. 2 einerseits 
weitergreifend als notwendig und andererseits viel zu eng. Im 
allgemeinen würde es genügen, dem Arbeitgeber die bewulsten 
628. 631. 632. 634. 636 (durch Verweisung). 641. 642. 645. 649. 650. 653. 689. 
399. HGB, 8 2831 (Staub, Komm. z. d. St. Anm. 21). 
iz. B. BGB, 88 641 Abs. 2. 648. Näheres in Kap. 6. 
2? 8, die Vorschriften der Versicherungsgesetze und unten Kap. 6; ferner 
z. B. GewGerG. 8 3 („Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend 
Mark“), vgl. BeschlG. 8 4 Nr. 4. Postges. 88 1. 2 und Gesetz betr. einige 
Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen Art. 2 sprechen von 
Beförderung bestimmter Gegenstände „gegen Bezahlung“ und meinen damit 
die Entgeltlichkeit überhaupt. 
3 Von diesen enthalten manche keine oder wegen der Weite der Fassung 
wertlose Rechtssätze über die Naturalvergütung, z. B. die lübische, anhaltische, 
mecklenburgische und württembergische GesO. Mehr bieten die preufsische 
(88 33. 37—39. 82. 83. 86—92. 140. 150—59. 161—66), revidierte f. d. Königreich 
Sachsen ($$ 48. 49. 51—54. 56. 62. 68. 77—79. 84 Nr. 7. 87—93), hamburger 
88 17—19. 22 Nr. 3. 27 Abs. 2), badische ($8 1. 7. 11), Von der preufsischen 
sind hervorzuheben $8 83. 140: „Ist auch Kost versprochen worden, so mufs 
selbige bis zur Sättigung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nach- 
teilige und ekelhafte Speisen kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen 
werden.“ Obwohl die Kost „bis zur Sättigung“ gereicht werden mufs, so 
kann doch wegen der Kost das Gesinde den Dienst ohne Kündigungsfrist nur 
verlassen, wenn ihm „selbst die notdürftige Kost“ verweigert wird. Die 
Gewährung nur der notdürftigen Kost schliefst das Hungern nicht aus.
	        
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