Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VIL Mängel der gesetzlichen Regelung. Wichtiges Prinzip der SeemO. 675 
Pflichten gegen den in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Arbeit- 
nehmer aufzuerlegen blofs für den Fall, dafs die Gewährung von 
Wohnung oder Kost zugleich Naturalvergütung ist. Indessen mag es 
in einzelnen Fällen für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, dafs die 
Pflichten des Arbeitgebers auch da bestehen, wo der Arbeitnehmer 
jene Leistungen bezahlt oder sich auf den Lohn anrechnen läfst. Viel 
zu eng ist das Gesetz, insofern die Verpflichtung des Arbeitgebers 
eintreten sollte, wo immer er Naturalvergütung in Wohnung oder 
Nahrung gewährt, auch wenn solche Gewährung nicht mit Aufnahme in 
die häusliche Gemeinschaft verknüpft ist; das würde zugleich die großen 
Schwierigkeiten der Begriffsbestimmungen jener Aufnahme bei physischen 
und bei juristischen Personen hintanhalten. Auch sollte ein Gesetz vom 
Jahre 1896 sich nicht damit begnügen, den Arbeitnehmer auf Ersatz des 
Vermögensschadens oder auf Erfüllung der solchem vorbeugenden Ob- 
liegenheiten klagen zu lassen, wenn schon 1872 die SeemO. in 8 46 
dem Schiffsmann, welchem schuldhafterweise die Rationen verkürzt 
worden sind, „eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende 
Vergütung“ hat zu teil werden lassen. Hiermit ist ein sehr frucht- 
bares Prinzip angedeutet, für dessen Anwendung eine Menge von 
Fällen bereitsteht !, daher die gesetzliche Ausdehnung seiner Herrschaft 
dringend zu wünschen ist. ; 
Zweites Kapitel. 
Abgrenzung. 
il. Die Abgrenzung der Naturalvergütung hat, nachdem der 
Gattungsbegriff des Entgeltes beim Arbeitsvertrag in Abschn. I 
Kap. 3 und die Naturalvergütung als die eine seiner Arten S. 163 
definiert worden sind, hier nur darin zu bestehen, dafs die Natural- 
vergütung von äußerlich ähnlichen, zum Teil mit ihr verwechselten 
Erscheinungen unterschieden und diese letzteren als nicht hergehörig 
gekennzeichnet werden. Denn nicht jede Naturalleistung, die verınöge 
ihres ökonomischen Wertes fähig ist, Naturalvergütung zu sein, und 
bei einem Arbeitsvertrag vorkommt, ist eine Naturalvergütung. 
1 $. z, B. Amt]. Mitteil, aus d. Jahresberichten der Gewerbeaufsichts- 
beamten für 1898 S. 216. 217. 252. 253: „Bei einer Besichtigung von Torf- 
werken fanden sich hinsichtlich Unterbringung der Arbeiter in den vom 
Unternehmer angewiesenen Wohnungen. derart anstöfsige Zustände, dafs 
sofortiges polizeiliches Einschreiten erforderlich wurde.“ Fernere Beispiele 
in Kap. 7.
	        
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