III. Naturalleistung zur Ermöglichung oder Förderung der Arbeit. 681
lichung oder Beförderung der Arbeit gemachte Natural-
leistung.
Bei zahllosen Arbeitsverträgen ist es der Arbeitgeber, der die
objektiven Voraussetzungen der Arbeit erfüllt, namentlich die Arbeits-
gegenstände und die Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer bereit- und zur
Verfügung stellt. Im einzelnen liefert er nicht blofs die Arbeitsstätte —
soweit sie nicht allgemein zugänglich ist, wie das Meer für den
Fischer —, nicht blofs die zu bearbeitenden Stoffe, und zwar die un-
beweglichen, wie Feld und Wald, Steinbruch, Torfmoor und Kohlen-
flötz, die beweglichen, wie zu dressierende Pferde, zu schlachtende
Rinder, zu ladende Warenballen, zu mauernde Steine, zu spinnende
Baumwolle, zu setzende Manuskripte, nebst den tausendfältigen Zu-
thaten, sondern auch die Arbeitsmittel, nämlich die toten oder leben-
digen Hülfskräfte, die Apparate, Werk- und Fahrzeuge. Indem der
Arbeitgeber solche Voraussetzungen, Stoffe und Mittel der Arbeit dem
Arbeitnehmer liefert, macht er nicht eine Geldleistung, so dafs insofern
an Naturalvergütung gedacht werden könnte. Um aber solches zu
sein, müßte seine Aufwendung zuvörderst eine dem Arbeitnehmer ge-
machte Zuwendung oder materielle Leistung sein. Dem stellt sich
jedoch entgegen, dafs die gedachten mannigfaltigen Objekte der Ge-
währung oder Zuweisung des Arbeitgebers gar nicht oder nur formell
in das Vermögen des Arbeitnehmers übergehen, nicht übergehen sollen
oder können, jedenfalls von ihm nicht behalten werden dürfen. Dafs
er sie (soweit ihm nicht Retentions- oder Pfandrecht zur Seite stehen:
S. 379. 383f.) nicht behalten darf, bedeutet, dafs er sie in natura
zurückgeben mul, insofern sie nicht bei der Arbeit verändert oder
verbraucht worden sind, und diese Rückgabepflicht kann noch durch
Kaution sichergestellt sein*.
Allein trotz alledem ist es nicht ausgeschlossen, in den erwähnten
Lieferungen dem Arbeitnehmer gemachte Zuwendungen zu erblicken.
Man erinnere sich, wie ungemein häufig die der angeführten entgegen-
gesetzte Erscheinung in Leben anzutreffen ist. In zahlreichen Arbeits-
verhältnissen ist es Rechtens, üblich oder selbstverständlich, dafs
Lieferungen der gedachten Arten gar nicht oder doch nicht ökonomisch
vom Arbeitgeber gemacht werden, dals es vielmehr der Arbeitnehmer
1 z, B. Lage des Handwerks II, 162. Die Rückgabepflicht wird beim
Dienstvertrag und beim Werkvertrag nicht allgemein, sondern blofs für den
Fall ausgesprochen, dafs der Dienst- oder der Werkvertrag eine Geschäfts-
besorgung zum Gegenstande hat (8$ 667. 675), Die Rückgabepflicht ist jedoch
nicht auf diesen Fall beschränkt. Vgl. Loewenfeld in den Gutachten aus
dem Anwaltstande, Heft 10 S. 871. 872.