Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Naturalleistung zur Ermöglichung oder Förderung der Arbeit. 681 
lichung oder Beförderung der Arbeit gemachte Natural- 
leistung. 
Bei zahllosen Arbeitsverträgen ist es der Arbeitgeber, der die 
objektiven Voraussetzungen der Arbeit erfüllt, namentlich die Arbeits- 
gegenstände und die Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer bereit- und zur 
Verfügung stellt. Im einzelnen liefert er nicht blofs die Arbeitsstätte — 
soweit sie nicht allgemein zugänglich ist, wie das Meer für den 
Fischer —, nicht blofs die zu bearbeitenden Stoffe, und zwar die un- 
beweglichen, wie Feld und Wald, Steinbruch, Torfmoor und Kohlen- 
flötz, die beweglichen, wie zu dressierende Pferde, zu schlachtende 
Rinder, zu ladende Warenballen, zu mauernde Steine, zu spinnende 
Baumwolle, zu setzende Manuskripte, nebst den tausendfältigen Zu- 
thaten, sondern auch die Arbeitsmittel, nämlich die toten oder leben- 
digen Hülfskräfte, die Apparate, Werk- und Fahrzeuge. Indem der 
Arbeitgeber solche Voraussetzungen, Stoffe und Mittel der Arbeit dem 
Arbeitnehmer liefert, macht er nicht eine Geldleistung, so dafs insofern 
an Naturalvergütung gedacht werden könnte. Um aber solches zu 
sein, müßte seine Aufwendung zuvörderst eine dem Arbeitnehmer ge- 
machte Zuwendung oder materielle Leistung sein. Dem stellt sich 
jedoch entgegen, dafs die gedachten mannigfaltigen Objekte der Ge- 
währung oder Zuweisung des Arbeitgebers gar nicht oder nur formell 
in das Vermögen des Arbeitnehmers übergehen, nicht übergehen sollen 
oder können, jedenfalls von ihm nicht behalten werden dürfen. Dafs 
er sie (soweit ihm nicht Retentions- oder Pfandrecht zur Seite stehen: 
S. 379. 383f.) nicht behalten darf, bedeutet, dafs er sie in natura 
zurückgeben mul, insofern sie nicht bei der Arbeit verändert oder 
verbraucht worden sind, und diese Rückgabepflicht kann noch durch 
Kaution sichergestellt sein*. 
Allein trotz alledem ist es nicht ausgeschlossen, in den erwähnten 
Lieferungen dem Arbeitnehmer gemachte Zuwendungen zu erblicken. 
Man erinnere sich, wie ungemein häufig die der angeführten entgegen- 
gesetzte Erscheinung in Leben anzutreffen ist. In zahlreichen Arbeits- 
verhältnissen ist es Rechtens, üblich oder selbstverständlich, dafs 
Lieferungen der gedachten Arten gar nicht oder doch nicht ökonomisch 
vom Arbeitgeber gemacht werden, dals es vielmehr der Arbeitnehmer 
1 z, B. Lage des Handwerks II, 162. Die Rückgabepflicht wird beim 
Dienstvertrag und beim Werkvertrag nicht allgemein, sondern blofs für den 
Fall ausgesprochen, dafs der Dienst- oder der Werkvertrag eine Geschäfts- 
besorgung zum Gegenstande hat (8$ 667. 675), Die Rückgabepflicht ist jedoch 
nicht auf diesen Fall beschränkt. Vgl. Loewenfeld in den Gutachten aus 
dem Anwaltstande, Heft 10 S. 871. 872.
	        
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