V. Miete gegen Arbeit oder Arbeitsvertrag gegen Sachnutzung. 687
als Äquivalent gegenüberzustehen pflegt, ohne dafs eine andere Art
von Gegenleistung (Sach- oder Arbeitsleistung) unzulässig wäre. Wenn
nun jene Naturalleistung für eine gewisse Vertragsgattung charakteristisch
ist, So kann entweder an dieser Gattung festgehalten werden, auch
wenn Arbeit die Gegenleistung bildet, oder aber es ist umgekehrt
die Arbeitsleistung das über die Vertragsgattung Entscheidende und
danach jene Naturalleistung innerhalb derselben als Naturalvergütung
anzusprechen.
Dieses Dilemma knüpft sich z. B. an die Naturalleistung, die in
Gewährung von Sachnutzung oder Gebrauchsüberlassung besteht. Ihre
entgeltliche Vereinbarung stellt die Vertragsgattung der Miete dar,
und diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dafs Arbeit als Entgelt
für die Sachnutzung zugesagt wird. Andererseits kann in einem
Arbeitsvertrag die Naturalleistung der Gebrauchsüberlassung den Ent-
gelt der Arbeit bilden (S. 156). Wo daher Arbeit und Sachnutzung
durch gegenseitigen Vertrag in Austauschverhältnis gesetzt werden,
kann entweder eine Miete oder ein Arbeitsvertrag gegeben sein!.
Eines und nur eines mufs vorliegen.‘ Die Entscheidung ist nicht nach
subjektiven Intentionen, sondern nach äußeren und zwar wirtschaft-
lichen Merkmalen zu treffen.
Wenn nämlich die Sache (der Raum u. s. w.) für den Überlasser
ihres Gebrauchs eine Einkommensquelle zu sein vermag und von ihm
objektiv dazu bestimmt ist, indem er ihren Gebrauch für Geld schon
ausgethan oder feilgehalten hat, z. B. den Gebrauch eines möblierten
Zimmers, eines Wagens oder von Musikalien, so überläßt er den
Gebrauch als Vermieter, und der ihm dagegen Arbeit Versprechende,
z. B. die Führung der Geschäftsbücher und Korrespondenz, die Ver-
schaffung einer Stelle, eine musikalische Leistung, verspricht solche
Arbeit als Mieter, somit als Entgelt für die Benutzung der als Miet-
objekt feststehenden Sache? Angesichts dieser Voraussetzung kann
die Arbeit für ihn nur das Mittel bilden, dem anderen ein Einkommen
aus der darauf angelegten Sache zu verschaffen. Dafs ihm selbst oder
auch Dritten seine Arbeit in irgend einem Sinn als die prinzipale
Leistung erscheint, vermag gegen die ökonomische Sachlage nicht
aufzukommen ?.
1 Ein Drittes oder ein Viertes, nämlich einen Vertrag, der teils ein
Arbeitsvertrag, teils eine Miete, oder sowohl ein Arbeitsvertrag als eine
Miete ist, kennt das BGB. nicht: dies würden nicht vom BGB. geregelte
Verträge sein.
? So auch die Einlieger, Hochmieter oder Freileute der Bauern: Kap.4 Nr. V.
8 Endemann, Lehrb. d. bürg, Rechts I 8 167 Anm. 9: „Wenn dagegen