Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Miete gegen Arbeit oder Arbeitsvertrag gegen Sachnutzung. 687 
als Äquivalent gegenüberzustehen pflegt, ohne dafs eine andere Art 
von Gegenleistung (Sach- oder Arbeitsleistung) unzulässig wäre. Wenn 
nun jene Naturalleistung für eine gewisse Vertragsgattung charakteristisch 
ist, So kann entweder an dieser Gattung festgehalten werden, auch 
wenn Arbeit die Gegenleistung bildet, oder aber es ist umgekehrt 
die Arbeitsleistung das über die Vertragsgattung Entscheidende und 
danach jene Naturalleistung innerhalb derselben als Naturalvergütung 
anzusprechen. 
Dieses Dilemma knüpft sich z. B. an die Naturalleistung, die in 
Gewährung von Sachnutzung oder Gebrauchsüberlassung besteht. Ihre 
entgeltliche Vereinbarung stellt die Vertragsgattung der Miete dar, 
und diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dafs Arbeit als Entgelt 
für die Sachnutzung zugesagt wird. Andererseits kann in einem 
Arbeitsvertrag die Naturalleistung der Gebrauchsüberlassung den Ent- 
gelt der Arbeit bilden (S. 156). Wo daher Arbeit und Sachnutzung 
durch gegenseitigen Vertrag in Austauschverhältnis gesetzt werden, 
kann entweder eine Miete oder ein Arbeitsvertrag gegeben sein!. 
Eines und nur eines mufs vorliegen.‘ Die Entscheidung ist nicht nach 
subjektiven Intentionen, sondern nach äußeren und zwar wirtschaft- 
lichen Merkmalen zu treffen. 
Wenn nämlich die Sache (der Raum u. s. w.) für den Überlasser 
ihres Gebrauchs eine Einkommensquelle zu sein vermag und von ihm 
objektiv dazu bestimmt ist, indem er ihren Gebrauch für Geld schon 
ausgethan oder feilgehalten hat, z. B. den Gebrauch eines möblierten 
Zimmers, eines Wagens oder von Musikalien, so überläßt er den 
Gebrauch als Vermieter, und der ihm dagegen Arbeit Versprechende, 
z. B. die Führung der Geschäftsbücher und Korrespondenz, die Ver- 
schaffung einer Stelle, eine musikalische Leistung, verspricht solche 
Arbeit als Mieter, somit als Entgelt für die Benutzung der als Miet- 
objekt feststehenden Sache? Angesichts dieser Voraussetzung kann 
die Arbeit für ihn nur das Mittel bilden, dem anderen ein Einkommen 
aus der darauf angelegten Sache zu verschaffen. Dafs ihm selbst oder 
auch Dritten seine Arbeit in irgend einem Sinn als die prinzipale 
Leistung erscheint, vermag gegen die ökonomische Sachlage nicht 
aufzukommen ?. 
1 Ein Drittes oder ein Viertes, nämlich einen Vertrag, der teils ein 
Arbeitsvertrag, teils eine Miete, oder sowohl ein Arbeitsvertrag als eine 
Miete ist, kennt das BGB. nicht: dies würden nicht vom BGB. geregelte 
Verträge sein. 
? So auch die Einlieger, Hochmieter oder Freileute der Bauern: Kap.4 Nr. V. 
8 Endemann, Lehrb. d. bürg, Rechts I 8 167 Anm. 9: „Wenn dagegen
	        
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