Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

688 *V. Abschn. Naturalvergütung, 3. Kap.: Konsumtibilien. 
Wo dagegen der Gebrauchsüberlasser die Sachnutzung nicht als 
Einkommensquelle zu haben vermag oder zu haben pflegt, indem sie 
noch nie gegen Geld ausgethan war oder sich nicht dazu eignet, wie 
die Nutzung der Wohnräume, die dem Hülfslehrer in einer Lehr-, 
dem Hülfsarzt in einer Heilanstalt, dem Hausverwalter in einem 
öffentlichen Gebäude, dem Pförtner in einem Privathaus überlassen 
wird, haben wir nicht Mietobjekte und nicht Miete. Hier wird 
ferner dem Gebrauchsüberlasser durch die Leistung der Arbeit ein 
dauerndes wirtschaftliches Bedürfnis befriedigt und die Leistung dieser 
Arbeit durch die Gebrauchsüberlassung ermöglicht oder erleichtert; 
der Gebrauch würde gar nicht einem blofsen Bewohner, sondern nur 
einem bestimmte Arbeit Leistenden überlassen werden. In Fällen 
dieser Art wird nicht eine Miete, sondern ein Arbeitsvertrag ge- 
schlossen, in welchem die Sachnutzung den Entgelt bildet. Für den 
Promittenten der Arbeit ist hier die Arbeit nicht das Mittel, dem 
Anderen ein Einkommen aus der Gebrauchsüberlassung als Entgelt 
für dieselbe zu verschaffen, da diese Überlassung sich nicht zur Ein- 
kommensquelle eignet, nicht als solche fungiert. Vielmehr ist die 
Arbeit für ihren Promittenten das Mittel, sich selber einen Erwerb 
in Gestalt der Sachnutzung zu verschaffen; dieselbe bildet eine 
Naturalvergütung im Arbeitsvertrag. Bei dieser Entscheidung kann 
als irrelevant dahingestellt bleiben, welcher Typus von Arbeits- 
vertrag anzunehmen ist. Es besteht nämlich in dem Probleme selbst, 
das uns beschäftigt, kein Grund, die Wahl nur zwischen Dienstvertrag 
und Miete!, nicht auch zwischen einem anderen der Zeitlohnform 
zugänglichen Arbeitsvertrag (z. B. Agenturvertrag oder entgeltlichem 
Verwahrungsvertrag) und Miete zu stellen. 
Die Zuverlässigkeit des angegebenen Unterscheidungsmerkmals 
bewährt sich an denjenigen Fällen, in welchen eine Partei neben 
ihrer Gebrauchsüberlassung oder neben ihrer Arbeit noch Geldleistung 
verspricht. In diesen Fällen ist nämlich die durch Geld und 
Gebrauchsüberlassung oder durch Geld und Arbeit entgoltene 
Leistung die prinzipale, den Vertrag charakterisierende. Wer Geld 
neben Sachnutzung gewährt für Arbeit. schlieflst einen Arbeitsvertrag. 
A für die Einräumung eines Zimmers durch B es übernimmt, die Kinder des 
B täglich zu unterrichten, so überwiegt die letztere Leistung: es liegt ein 
Dienstvertrag vor.“ Warum oder inwiefern die letztere Leistung überwiegt, 
ist nicht ersichtlich, 
ı Mittelstein, Die Miete S. 22, 23. Oertmann, Komment. zu BGB. 
8 5835 Nr. 3.
	        
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