688 *V. Abschn. Naturalvergütung, 3. Kap.: Konsumtibilien.
Wo dagegen der Gebrauchsüberlasser die Sachnutzung nicht als
Einkommensquelle zu haben vermag oder zu haben pflegt, indem sie
noch nie gegen Geld ausgethan war oder sich nicht dazu eignet, wie
die Nutzung der Wohnräume, die dem Hülfslehrer in einer Lehr-,
dem Hülfsarzt in einer Heilanstalt, dem Hausverwalter in einem
öffentlichen Gebäude, dem Pförtner in einem Privathaus überlassen
wird, haben wir nicht Mietobjekte und nicht Miete. Hier wird
ferner dem Gebrauchsüberlasser durch die Leistung der Arbeit ein
dauerndes wirtschaftliches Bedürfnis befriedigt und die Leistung dieser
Arbeit durch die Gebrauchsüberlassung ermöglicht oder erleichtert;
der Gebrauch würde gar nicht einem blofsen Bewohner, sondern nur
einem bestimmte Arbeit Leistenden überlassen werden. In Fällen
dieser Art wird nicht eine Miete, sondern ein Arbeitsvertrag ge-
schlossen, in welchem die Sachnutzung den Entgelt bildet. Für den
Promittenten der Arbeit ist hier die Arbeit nicht das Mittel, dem
Anderen ein Einkommen aus der Gebrauchsüberlassung als Entgelt
für dieselbe zu verschaffen, da diese Überlassung sich nicht zur Ein-
kommensquelle eignet, nicht als solche fungiert. Vielmehr ist die
Arbeit für ihren Promittenten das Mittel, sich selber einen Erwerb
in Gestalt der Sachnutzung zu verschaffen; dieselbe bildet eine
Naturalvergütung im Arbeitsvertrag. Bei dieser Entscheidung kann
als irrelevant dahingestellt bleiben, welcher Typus von Arbeits-
vertrag anzunehmen ist. Es besteht nämlich in dem Probleme selbst,
das uns beschäftigt, kein Grund, die Wahl nur zwischen Dienstvertrag
und Miete!, nicht auch zwischen einem anderen der Zeitlohnform
zugänglichen Arbeitsvertrag (z. B. Agenturvertrag oder entgeltlichem
Verwahrungsvertrag) und Miete zu stellen.
Die Zuverlässigkeit des angegebenen Unterscheidungsmerkmals
bewährt sich an denjenigen Fällen, in welchen eine Partei neben
ihrer Gebrauchsüberlassung oder neben ihrer Arbeit noch Geldleistung
verspricht. In diesen Fällen ist nämlich die durch Geld und
Gebrauchsüberlassung oder durch Geld und Arbeit entgoltene
Leistung die prinzipale, den Vertrag charakterisierende. Wer Geld
neben Sachnutzung gewährt für Arbeit. schlieflst einen Arbeitsvertrag.
A für die Einräumung eines Zimmers durch B es übernimmt, die Kinder des
B täglich zu unterrichten, so überwiegt die letztere Leistung: es liegt ein
Dienstvertrag vor.“ Warum oder inwiefern die letztere Leistung überwiegt,
ist nicht ersichtlich,
ı Mittelstein, Die Miete S. 22, 23. Oertmann, Komment. zu BGB.
8 5835 Nr. 3.