Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

690 Y. Abschn. Naturalvergütung. 83. Kap.: Konsumtibilien. 
dern, zu schmücken vermögen, Jassen sie sich auch mit dem Namen 
von Lebensmitteln zusammenfassen, indem man damit nicht blofs das 
dem nackten, sondern auch das dem Kulturleben des Menschen Dien- 
liche, die Kulturmittel, bezeichnen kann. 
Dieser ersten Art von Naturalvergütungen, den Konsumtibilien, 
sind daher zuzuzählen die Wohnung in all ihren Graden und 
Varietäten!, vom blofsen Schlafraum im Stall bei den Tieren, der 
Wanderarbeiterkaserne mit übereinandergestellten Betten bis zu dem 
aus mehreren Zimmern, Küche und Garten bestehenden Logis? oder 
gar der Etage oder Villa (Dienstwohnung) des Direktors; ferner die 
Ausstattung der Wohnung von der blofßsen Bettstatt oder dem 
Bettstroh bis zum komplizierten, auch ästhetische Ansprüche befrie- 
digenden Mobiliar; sodann die Nahrung, bald nur indirekt für 
Menschen, zunächst für Tiere bestimmte®, die dann dem Arbeitnehmer 
Nahrungsmittel liefern, bald unmittelbar dem Menschen dienliche, sei 
es rohe (wie sie als Deputat vornehmlich den Deputatisten oder De- 
putanten unter den Landarbeitern gewährt wird)*, sei es zubereitete, 
d. h. Speise und Trank®, dazu die Getränke als Genufsmittel 
wie andere dergleichen ®: endlich die Kleidung, bald fertige Klei- 
1 Die meiste Anwendung findet diese Naturalvergütung in den Arbeits- 
verhältnissen der Seeschiffsbesatzung, der Dienstboten und der Landarbeiter. 
Wenn es in Landarbeiter in den evang. Gebieten I, 40. 83 und sonst von den 
Gutstagelöhnern heifst, sie seien „gröfstenteils in vom Arbeitgeber gestellten 
Wohnungen untergebracht, entweder ganz unentgeltlich oder gegen Er- 
stattung einer hinter dem sonst üblichen Satze zurückbleibenden Miete“, so 
weiß der Jurist, dafs hier von keinerlei Schenkung die Rede sein kann, 
sondern die Wohnung, soweit nicht dafür bezahlt wird, vertragsmälsigen 
Entgelt für Arbeit bildet. 
? Vgl. Wörishoffer, Sociale Lage der Fabrikarbeiter in Mannheim 
S. 59. 217—21. 
3 Viehweide und Futter. Hier obwaltende Verschiedenheiten im ost- 
elbischen Deutschland: Verhältnisse der Landarbeiter III, 14/15. — Die dem 
Arbeitnehmer gehörigen Haustiere erhalten Unterkunft bald in Räumen des 
Arbeitnehmers, bald in solchen des Arbeitgebers. Auch diese Unterkunft ist 
Naturalvergütung und gehört zur Kategorie der Nahrung. ; 
4 Wegen des ostelbischen Deutschlands a. a. O0. IIT S. 22 und danach die 
Tabellen. Die Deputate enthalten oft auch Viehfutter. Deputate roher 
Nahrungsmittel kommen bei allen Klassen von Landarbeitern vor. 
5 für alle ortsüblichen Mahlzeiten oder für einige oder nur für eine. Die 
„halbe Kost“ bei den Barbier- und Friseurgehülfen in München enthält nicht 
das Abendessen: Sander, Lage des Barbier- und Friseurgewerbes S. 45—47. 
Störarbeit des Landschusters und seiner Gesellen mit Beköstigung am Tisch 
des Bauern: Francke, Schuhmacherei S. 83. 84. 182. 208. 
$ 7. B. Ciyarren. So soll nach der Arbeitsordnung der Cigarrenfabrik
	        
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