592 . V. Abschn. Naturalvergütung. 3. Kap.: Konsumtibilien.
also Arbeit, bekommen als Vergütung manchenorts! auch sog. freie
Tagelöhner, d. h. nicht durch einen wenigstens auf ein Jahr gehenden
Arbeitsvertrag zur Landarbeit verbundene, und ferner solche, die einen
mit einer Pacht verknüpften ländlichen Arbeitsvertrag geschlossen
haben. Diese letzteren erscheinen in Nordwestdeutschland unter dem
Namen der Heuerleute oder Heuerlinge, Kötter oder Leibzüchter, und
mit geringer Abweichung im Thatbestand als Arröder, Der Heuer-
zontrakt gewährt ihnen Pacht zu billigem Zins und legt ihnen die
Pflicht auf, dem Verpächter, der auch ihr Arbeitgeber ist, an einer
vestimmten oder unbestimmten Zahl von Tagen des Jahres Arbeit
gegen geringeren Lohn zu leisten. Unter den Vergütungen kommen
Fuhren und Spannhülfe vor?. — Die für die Wirtschaft des Arbeit-
nehmers vom Arbeitgeber geleisteten. Fuhren dienen nicht selten dem
Transport von Naturalien, die damit vom Arbeitgeber nicht blofs be-
‘ördert, sondern auch als Vergütung übereignet werden; das gilt vor-
nehmlich von den Brennmaterialien.
Damit werden wir auf zwei weitere wichtige, zu Naturalver-
gütungen verwandte Konsumtibilien hingewiesen, die Heiz- und
Beleuchtungsmittel. Die letzteren kommen nicht leicht isoliert
als Naturalvergütung vor, vielmehr wird das Bedürfnis künstlichen
Lichtes gewöhnlich in Verbindung mit dem Wohnungsbedürfnis be-
friedigt®*. Dagegen die Abgabe von Heizmitteln, als Holz, Torf, Kohlen,
Samenstroh, kommt ebensowohl im Verein mit Gewährung von
Wohnune als ohne solche vor*.
II. Zu den Konsumtibilien, als derjenigen Art von Naturalver-
yütung, deren Empfang für den Arbeitnehmer ohne weiteres einen
wirtschaftlichen Erwerb bildet, sind endlich auch zu rechnen die Kennt-
1 z. B. Thüringen: Verhältnisse der Landarbeiter II, 136. 145, Königr-
Sachsen: a. a, O0. S. 859. 375 fg. .
2 S. für Nordwestdeutschland: Verhältnisse der Landarbeiter I, 3. 4. 14.
37. 64. 75, 77. 86. 93 und sonst oft. Wenn es hier manchmal heilst, dafs
Fuhren oder Spannhülfe ‘unentgeltlich? geleistet werden, so kann dies im
Gegensatz zu den Fällen zutreffen, wo Geld für diese Leistungen entrichtet
werden mufs (vgl. S. 690%. Das Gleiche gilt von Landarbeiter in den evang.
Gebieten I, 44 („die notwendigen Wirtschaftsfuhren werden unentgeltlich ge-
‚eistet“) 92. 101. Zur Sache s. auch noch a. a. O. II, 98. 99.
3 nicht blofs bei ständigen und in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Arbeitnehmern, sondern auch bei Wanderarbeitern in der Landwirtschaft:
Verhältnisse der Landarbeiter I, 80. 98. 172.
4 Oben S. 686. Jentsch, Arbeiterverhältnisse in der Forstwirtschaft des
Staates S. 26/7.