Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

592 . V. Abschn. Naturalvergütung. 3. Kap.: Konsumtibilien. 
also Arbeit, bekommen als Vergütung manchenorts! auch sog. freie 
Tagelöhner, d. h. nicht durch einen wenigstens auf ein Jahr gehenden 
Arbeitsvertrag zur Landarbeit verbundene, und ferner solche, die einen 
mit einer Pacht verknüpften ländlichen Arbeitsvertrag geschlossen 
haben. Diese letzteren erscheinen in Nordwestdeutschland unter dem 
Namen der Heuerleute oder Heuerlinge, Kötter oder Leibzüchter, und 
mit geringer Abweichung im Thatbestand als Arröder, Der Heuer- 
zontrakt gewährt ihnen Pacht zu billigem Zins und legt ihnen die 
Pflicht auf, dem Verpächter, der auch ihr Arbeitgeber ist, an einer 
vestimmten oder unbestimmten Zahl von Tagen des Jahres Arbeit 
gegen geringeren Lohn zu leisten. Unter den Vergütungen kommen 
Fuhren und Spannhülfe vor?. — Die für die Wirtschaft des Arbeit- 
nehmers vom Arbeitgeber geleisteten. Fuhren dienen nicht selten dem 
Transport von Naturalien, die damit vom Arbeitgeber nicht blofs be- 
‘ördert, sondern auch als Vergütung übereignet werden; das gilt vor- 
nehmlich von den Brennmaterialien. 
Damit werden wir auf zwei weitere wichtige, zu Naturalver- 
gütungen verwandte Konsumtibilien hingewiesen, die Heiz- und 
Beleuchtungsmittel. Die letzteren kommen nicht leicht isoliert 
als Naturalvergütung vor, vielmehr wird das Bedürfnis künstlichen 
Lichtes gewöhnlich in Verbindung mit dem Wohnungsbedürfnis be- 
friedigt®*. Dagegen die Abgabe von Heizmitteln, als Holz, Torf, Kohlen, 
Samenstroh, kommt ebensowohl im Verein mit Gewährung von 
Wohnune als ohne solche vor*. 
II. Zu den Konsumtibilien, als derjenigen Art von Naturalver- 
yütung, deren Empfang für den Arbeitnehmer ohne weiteres einen 
wirtschaftlichen Erwerb bildet, sind endlich auch zu rechnen die Kennt- 
1 z. B. Thüringen: Verhältnisse der Landarbeiter II, 136. 145, Königr- 
Sachsen: a. a, O0. S. 859. 375 fg. . 
2 S. für Nordwestdeutschland: Verhältnisse der Landarbeiter I, 3. 4. 14. 
37. 64. 75, 77. 86. 93 und sonst oft. Wenn es hier manchmal heilst, dafs 
Fuhren oder Spannhülfe ‘unentgeltlich? geleistet werden, so kann dies im 
Gegensatz zu den Fällen zutreffen, wo Geld für diese Leistungen entrichtet 
werden mufs (vgl. S. 690%. Das Gleiche gilt von Landarbeiter in den evang. 
Gebieten I, 44 („die notwendigen Wirtschaftsfuhren werden unentgeltlich ge- 
‚eistet“) 92. 101. Zur Sache s. auch noch a. a. O. II, 98. 99. 
3 nicht blofs bei ständigen und in die Hausgemeinschaft aufgenommenen 
Arbeitnehmern, sondern auch bei Wanderarbeitern in der Landwirtschaft: 
Verhältnisse der Landarbeiter I, 80. 98. 172. 
4 Oben S. 686. Jentsch, Arbeiterverhältnisse in der Forstwirtschaft des 
Staates S. 26/7.
	        
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