Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III, Erwerbsgelegenheit realisierbare, nicht konsumierbare Leistung. 701 
Vergütung. Der Baumeister, der einen Maurergesellen einstellt, ge- 
währt demselben eine Erwerbsgelegenheit; der Mäkler, der einen 
Arbeitsvertrag vermittelt, gewährt dem Arbeitnehmer eine Erwerbs- 
gelegenheit. Keine dieser Gewährungen ist Naturalvergütung. Er- 
werbsgelegenheit als Naturalvergütung eines Arbeitsvertrags ist nur 
da vorhanden, wo der vertragsmäfsige Entgelt des Arbeitgebers für 
die Arbeit in der Einräumung der Gelegenheit zum Erwerb besteht. 
Die Erwerbsgelegenheit aber, die durch den freiwilligen Abschluß 
selbst oder durch die freiwillige Vermittlung des Arbeitsvertrags ver- 
schafft wird, ist augenscheinlich verschieden von der Erwerbsgelegen- 
heit, zu deren Gewährung der Arbeitgeber erst aus dem Arbeits- 
vertrag verbunden ist. Diese wird in Vollziehung, jene durch Ab- 
schließsung oder Vermittlung des Arbeitsvertrags gewährt. Wo in 
Vollziehung des Arbeitsvertrags der Arbeitgeber Geld oder Lebens- 
mittel zuwendet, gewährt er nicht bloils Erwerbsgelegenheit, 
sondern unmittelbaren Erwerb. Dieser ist konsumierbar, die Er- 
werbsgelegenheit ist nicht etwas Konsumierbares, sondern etwas 
Realisierbares. 
Wo ferner der Arbeitnehmer die Vergütung in Geld erhält oder 
in anderen Konsumtibilien, die nicht wie Kost und Logis ohne weiteres 
von ihm genossen oder verzehrt werden, sondern, wie der über seinen 
Bedarf hinausgehende Wohnraum, die unzubereiteten Nahrungs- und 
Kleidungsmittel und die Kleider seiner freien Verfügung unterstehen, 
da werden ihm in jenem Gelde und in diesen Konsumtibilien zugleich 
Erwerbsmittel gereicht, die er verzinslich darleihen, vermieten, um- 
schlagen, kurz zum Erwerb verwenden und verwerten kann (S. 696%). 
Man darf aber gleichwohl nicht sagen, dafs ihm hier eine Erwerbs- 
gelegenheit als Naturalvergütung gewährt werde. Denn der erwähnte 
Erwerb findet erst statt, nachdem die Gewährung der Vergütung 
vollbracht ist. Nicht in Vollzug des Vertrags räumt ihm der Arbeit- 
geber eine Erwerbsgelegenheit ein, er verschafft ihm nur in der Ver- 
yütung die Mittel, weitere Erwerbungen folgen zu lassen. 
Die Größe der Vergütung, die in Erwerbsgelegenheit besteht, 
wird bestimmt durch die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der 
Gelegenheit und durch den Umfang der Einnahme, die im Fall jener 
Realisierung gemacht wird!. In 'den S. 699 erwähnten nicht. zur 
1 Nach diesen zwei Faktoren der Einträglichkeit werden z. B. in den 
Kreisen der Gastwirtsgehülfen und ihrer Stellenvermittler die Stellen taxiert, 
bei denen der Lohn des Gehülfen gänzlich oder teilweise in der Gelegenheit 
zum Trinkgelderwerb besteht. Vgl. auch Komm. f. Arbeiterstatistik, Verhand- 
lungen Nr. 16 8. 47. Ebenso kommt der wahrscheinliche Ertrag für die In- 
validenversicherung in Anschlag.
	        
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