VI. Realisierung aufserhalb des Vertragsvollzugs. 7183
verrichtet, damit allein erweist er sich rechtlich als unter der Herr-
schaft des Arbeitgebers stehend. Man mul daher alle Gegenleistung
des Arbeitgebers als Vergütung der Arbeit betrachten. Denn die
reale, konkrete Leistung der Landzuteilung geschieht nicht für das
ideale, abstrakte Ding der dauernden Gebundenheit oder des Herr-
schaftsverhältnisses, sondern für die einzelnen sinnlich wahrnehmbaren
Arbeiten, die vom Instmann dem Gutsherrn auf dessen Verlangen
geleistet werden; die Landnutzung entgilt nicht einen Zustand, den
Zustand der Unterthänigkeit, sondern eine Reihe von Zuwendungen
des Arbeitnehmers (S. 147—48).
VI. Die Naturalvergütung, die in Gewährung einer KErwerbs-
gelegenheit besteht, unterscheidet sich nicht bloß im Gegenstand,
sondern auch im Vorgang des Erwerbs. Der letztere Unterschied
hängt mit dem ersteren zusammen. Der Erwerb wird vom Arbeit-
nehmer entweder bei Vollzug des Arbeitsvertrags oder aulserhalb des
Vollzugs, unabhängig von demselben gemacht. Die Verdienstgelegen-
heit bietet sich entweder innerhalb des faktischen Arbeitsverhältnisses,
anläfslich der schuldigen Arbeitsleistung, oder sie wird außerhalb
jenes Verhältnisses geboten, und die auf ihre Benutzung oder Reali-
sierung verwandte Arbeit ist keine vom Arbeitnehmer dem Arbeit-
geber geschuldete. Letzterenfalls braucht daher auch diese Arbeit
nicht vom Arbeitnehmer verrichtet zu werden, selbst wenn er die
aus dem Arbeitsvertrag ihm obliegende persönlich zu leisten hat.
Die zweite, einfachere, keiner ferneren Distinktion bedürftige Art
haben wir überall da, wo die Erwerbsgelegenheit in Landnutzung
besteht. . Die Arbeit, die hier der Arbeitnehmer auf dem überlassenen
Lande vornimmt oder durch andere, namentlich Angehörige vornehmen
Jäfßst und womit er sich den Erwerb verschafft, ist augenscheinlich
keine, die er dem Arbeitgeber leistet, zu der er diesem aus dem
Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Dies ist da besonders deutlich, wo
die vertragsmäfsige Arbeit von anderer Art (z. B. forstwirtschaftliche
oder gewerbliche) ist, als die zur Realisierung der Erwerbsgelegenheit
aufzuwendende. Auch ist diese Privatarbeit, wie man sie nennen
kann, zeitlich und räumlich von der nach dem Arbeitsvertrag zu
teistenden gesondert. Wenn die letztere innerhalb der ordentlichen
Arbeitszeit zu leisten ist, so kann der Privatarbeit nur die aufser-
ordentliche Arbeitszeit (Sonntags oder nach Feierabend) gewidmet
werden, soweit nicht der Arbeitnehmer durch Dritte vertreten wird *,
ı Verhältnisse der Landarbeiter II, 602. 604. 606. 613, Landarb. in den
evang. Gebieten I, 44. 53. 108. Die an diesen Stellen erwähnten Vorkomm-