716 V. Abschn. Naturalvergütung. 5, Kap.: Verhältnis zu den Grundformen.
Gewinnbeteiligung bezeichnen!. Ferner nehmen Schenkkellner das
Fafls Bier von ihrem Arbeitgeber zu einem gewissen Preise an
und machen Gewinn durch Aufschlag beim Einzelverkauf (S. 708).
Hierher gehört auch der Fall®?, da ein Gasthofbesitzer an einem ab-
gelegenen Kurort einen Friseur gegen freie Station und Gewährung
der Gelegenheit, aus der Bedienung der Gäste Geld zu erwerben, für
die Saison engagiert. Die Akkorde, die der Friseur mit dem Kunden
abschließst, schliefst er in eigenem Namen und für eigene Rechnung.
Er ist aber aus seinem Arbeitsvertrag dem Wirt zu diesem Gewerbe-
betrieb verpflichtet und erhält für die damit dem Wirte geleistete
Arbeit freie Station und Erwerbsgelegenheit (Kundenkreis) als Natural-
vergütungen. — Das bedeutendste Beispiel der in das Arbeitsverhältnis
fallenden Realisierung einer Gelderwerbsgelegenheit durch Abschlufs
von Rechtsgeschäften in eigenem Namen bietet der Verleger von
Werken der Literatur und der Tonkunst: S. 702.
Fünftes Kapitel.
Verhältnis zu den Grundformen.
[. Die Frage, ob dem Unterschied von Natural- und Geldlohn
ein Einflufs auf die Unterscheidung von Zeitlohnvertrag und Akkord
zukomme, richtet sich, wie schon S. 332 hervorgehoben wurde, nur
auf das Vorhandensein eines indirekten Einflusses. Ob ein Arbeits-
vertrag Zeitlohnvertrag oder Akkord sei, hängt nämlich unmittelbar
nur davon ab, ob die Arbeit und danach ihr Entgelt nach der Zeit
bemessen wird oder nicht, ob die Vergütung für eine bestimmte Zeit
der Arbeit zugesagt ist oder nicht. Wenn daher die Zeit als Mals
der Arbeit und der Vergütung allein das direkt entscheidende Merk-
mal ist, so kann dem Gegenstand der Vergütung eine solche Ent-
scheidung nicht zukommen. Wohl aber giebt es Naturalvergütungen,
die nicht anders als nach der Zeit bemessen vorkommen, so dafs
ihretwegen Zeitlohnvertrag und nicht Akkord anzunehmen ist. Insofern
kommt der Naturalvergütung ein indirekter Einfluls auf die Ent-
scheidung der Frage nach der Grundform zu. Wo wir nämlich einer
der gedachten Vergütungen begegnen, dürfen wir bis auf weiteres
annehmen, daß ein Zeitlohnvertrag vorliege.
Wo in einem Arbeitsvertrag die Zeit zum Maßstab der Natural-
vergütung gemacht oder deutlich nicht dazu gemacht ist, indem die
1 Komm. f. Arbeiterstatistik, Erhebungen Nr. 6 S. 120.
2? bei Hellwig, Archiv f. civ. Praxis 86, 225 Anm.