Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

716 V. Abschn. Naturalvergütung. 5, Kap.: Verhältnis zu den Grundformen. 
Gewinnbeteiligung bezeichnen!. Ferner nehmen Schenkkellner das 
Fafls Bier von ihrem Arbeitgeber zu einem gewissen Preise an 
und machen Gewinn durch Aufschlag beim Einzelverkauf (S. 708). 
Hierher gehört auch der Fall®?, da ein Gasthofbesitzer an einem ab- 
gelegenen Kurort einen Friseur gegen freie Station und Gewährung 
der Gelegenheit, aus der Bedienung der Gäste Geld zu erwerben, für 
die Saison engagiert. Die Akkorde, die der Friseur mit dem Kunden 
abschließst, schliefst er in eigenem Namen und für eigene Rechnung. 
Er ist aber aus seinem Arbeitsvertrag dem Wirt zu diesem Gewerbe- 
betrieb verpflichtet und erhält für die damit dem Wirte geleistete 
Arbeit freie Station und Erwerbsgelegenheit (Kundenkreis) als Natural- 
vergütungen. — Das bedeutendste Beispiel der in das Arbeitsverhältnis 
fallenden Realisierung einer Gelderwerbsgelegenheit durch Abschlufs 
von Rechtsgeschäften in eigenem Namen bietet der Verleger von 
Werken der Literatur und der Tonkunst: S. 702. 
Fünftes Kapitel. 
Verhältnis zu den Grundformen. 
[. Die Frage, ob dem Unterschied von Natural- und Geldlohn 
ein Einflufs auf die Unterscheidung von Zeitlohnvertrag und Akkord 
zukomme, richtet sich, wie schon S. 332 hervorgehoben wurde, nur 
auf das Vorhandensein eines indirekten Einflusses. Ob ein Arbeits- 
vertrag Zeitlohnvertrag oder Akkord sei, hängt nämlich unmittelbar 
nur davon ab, ob die Arbeit und danach ihr Entgelt nach der Zeit 
bemessen wird oder nicht, ob die Vergütung für eine bestimmte Zeit 
der Arbeit zugesagt ist oder nicht. Wenn daher die Zeit als Mals 
der Arbeit und der Vergütung allein das direkt entscheidende Merk- 
mal ist, so kann dem Gegenstand der Vergütung eine solche Ent- 
scheidung nicht zukommen. Wohl aber giebt es Naturalvergütungen, 
die nicht anders als nach der Zeit bemessen vorkommen, so dafs 
ihretwegen Zeitlohnvertrag und nicht Akkord anzunehmen ist. Insofern 
kommt der Naturalvergütung ein indirekter Einfluls auf die Ent- 
scheidung der Frage nach der Grundform zu. Wo wir nämlich einer 
der gedachten Vergütungen begegnen, dürfen wir bis auf weiteres 
annehmen, daß ein Zeitlohnvertrag vorliege. 
Wo in einem Arbeitsvertrag die Zeit zum Maßstab der Natural- 
vergütung gemacht oder deutlich nicht dazu gemacht ist, indem die 
1 Komm. f. Arbeiterstatistik, Erhebungen Nr. 6 S. 120. 
2? bei Hellwig, Archiv f. civ. Praxis 86, 225 Anm.
	        
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