I. Übersicht. II. Zahlungszeit.
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vergütung bestimmt sind (wie mehrere in SeemO. vorkommende:
S. 669 fg.), geben sie zur Stellung der Frage Anlafs, ob und wie ihre
Herrschaft davon beeinflulst wird, dafs die Vergütung Naturalvergütung
ist. Bei der Beantwortung dieser Frage hat man mit den zwei
Möglichkeiten zu rechnen, dafs jene Regeln entweder von der Ver-
gütung überhaupt und damit auch von der Naturalvergütung gelten,
oder dafs sie sich nur auf die Geldvergütung beziehen. Wo diese
engere Beziehung obwaltet, findet möglicherweise die analoge An-
wendung der Regel auf die Naturalvergütung statt (S. 674 zu ?). —
Von der folgenden Erörterung der erwähnten Frage sind diejenigen
Punkte ausgeschlossen, welche wegen ihrer Verkettung mit dem Unter-
schied der Grundformen auch für die Geldvergütung dem zweiten
Bande vorbehalten worden sind: S. 499. 506. Erst wo z. B. vom
Annahmeverzug oder von anomaler Unterbrechung der Arbeit und dem
Einflufs solcher Abnormitäten auf die Vergütung die Rede sein wird,
wird es am Platze sein, auf die Bedeutung einzugehen, welche hierbei
der Art der Vergütung zukommt. Das Vergütungsrecht.in Anwendung
auf die Naturalvergütung wird danach hier nur so weit verfolgt, als
es Besonderheiten gegenüber dem von uns schon behandelten Recht
der Vergütung darbietet.
II. Die Bestimmungen, welche das BGB. über die Zeit der Ent-
richtung der Vergütung, die Zahlungszeit giebt (S. 365), sind so
allgemein gefafst, dafs sie auch die Naturalvergütung begreifen (vgl.
S. 346 al. 1). Sie sind nachgiebigen Rechts (S. 367) und treten
darum aufser Kraft nicht blofs infolge von Privatdisposition, sondern
auch gemäß der Beschaffenheit der gegebenen Naturalvergütung *.
Man kann auch sagen: indem im Arbeitsvertrag eine Naturalvergütung
vereinbart wird, mit deren Beschaffenheit die gesetzlichen Bestimmungen
über die Zahlungszeit nicht verträglich sind, werden diese Bestimmungen
durch jene Vereinbarung auflser Kraft gesetzt. Es giebt allerdings
Naturalvergütungen, die so beschaffen sind, dafs sie die gesetzlich
vorgeschriebene Postnumeration wohl vertragen; so z. B. Kleidungs-
stoffe und Kleidungsstücke, unzubereitete Nahrungsmittel, Tiere (Schafe,
Gänse). Andere dagegen sind so geartet, dafs ihre Postnumeration
ausgeschlossen ist oder wider den Sinn des gegebenen Vertrags ver-
stößt. Dies gilt vom Unterhalt, d. h. von Kost und Logis, von nicht
konservierharen genußlsreifen Nahrungsmitteln gewissen Umfangs, es gilt
1 Vgl. S, 368 al. 2; das Citat a. E. sollte auf die gegenwärtige Nr. I]
lauten.
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