760 VI. Abschn. Tarifvertrag. 1. Kap.: Thatbestand.
sprechen, dafs daran nicht oder nicht in gewisser Art durch Verein-
barung geändert werden könne, und wo sie solche abweichende
Übereinkünfte für nichtig erklären, gelten ihre Verfügungen auch vom
Tarifvertrag !. Was ferner wegen Verstolßses gegen ein Gesetz oder
gegen die guten Sitten nicht zum Inhalt eines Arbeitsvertrags gemacht
werden kann, ist natürlich auch dem Tarifvertrag entzogen. Der Vor-
behalt, welchen GewO. $ 134c für die Rechtsverbindlichkeit des In-
halts einer Arbeitsordnung macht — „soweit er den Gesetzen nicht
zuwiderläuft“ —, begreift den Verstols wider die guten Sitten?. Der
gleich umfassende Vorbehalt ist für den Inhalt eines Tarifvertrags zu
machen. Soweit z. B. die Ausbedingung der Aufrechnung gegen die
Lohnforderung gesetzlich unstatthaft ist (S. 408. 409), kann sie auch
nicht durch Tarifvertrag geschehen, und ebenso treffen die Schranken
der Ausbedingung von Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung den
Tarifvertrag. Wenn GewGerGes. $ 6 „Schiedsverträge, durch welche
die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitigkeiten aus-
geschlossen wird“, nur unter gewissen Bedingungen rechtswirksam
werden läfst, so gilt das auch von den schiedsvertraglichen Be-
stimmungen, die in einen Tarifvertrag gelangen. Insofern eine die
Koalitionsfreiheit einer Partei beschränkende Abrede als wider die
guten Sitten verstossend nicht in einem Arbeitsvertrag getroffen werden
kann (S. 218*. 621 zu *), ist sie auch vom Tarifvertrag ausgeschlossen.
Das Nämliche gilt von Ausbedingung vertragszeitlicher Imparität
(S. 522°) und von Einschränkung oder Aufhebung der Rechtswohlthat
des $ 616 BGB. —
Der vorkommende zulässige Inhalt von Tarifverträgen zerfällt
in folgende drei Gruppen von Bestimmungen:
1. Die transitorischen. Sie beziehen sich größtenteils auf
feindselige Akte, welche anläfslich der durch den Tarifvertrag auf-
zuhebenden Differenzen von den Parteien gegeneinander unternommen
worden sind, meist zur Stärkung der eigenen oder zur Schwächung
der fremden Kampfposition (z. B. S. 2612). Solche betreffen die Wieder-
aufnahme der Arbeit, insofern ein Streik vorliegt, sowie die Aufhebung
von Sperre und Boykott; andererseits die Sistierung der Aussperrung,
den Widerruf schwarzer Listen, die Wiedereinstellung, die Rücknahme
von Kündigungen (vgl. S. 574. 577). Ebenso die Unterlassung von
„Mafßregelungen“ (einschließlich der Verunglimpfung sog. Arbeits-
1 z. B. BGB. $ 619, GewO. 8 122 (S. 589/90). $ 13832 Abs. 4. HGB. 88 63
Abs. 2. 64 Satz 2. 67 Abs. 4. KrVG. 8 80. InvVG. 8 180. GewUVG. 8 141.
BauUVG. $ 45 Abs. 2, Land- und forstwirtschaftl. UVG: $ 152. SeeUVG. $ 139.
3 Vgl. Koehne, Arbeitsordnungen S. 235. 237—839, 259.