Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

50 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 
kraft gebrauchen, d. h. in Arbeit umsetzen könne, also dafs ihre 
Gebrauchsüberlassung unmöglich wäre: in dem Sinn wie der 
Mieter die Sache, kann der Arbeitgeber die menschliche Arbeitskraft 
nicht gebrauchen. Man müßte daher Gebrauchsüberlassung bei ihr 
das nennen, dal der Arbeiter rechtlich gehalten ist, seine Arbeits- 
kraft in gewisser Weise zu gebrauchen, nämlich nach den Anweisungen 
dessen, dem er ihre Entfaltung, die Arbeit, zugesagt hat. Die Ge- 
brauchsüberlassung würde hier darin bestehen, dafs einem Anderen 
ein Einflufs auf den Selbstgebrauch der Arbeitskraft 
durch ihren Träger eingeräumt wird. Allein abgesehen davon, 
daß die Einräumung solcher rechtlichen Verfügung weniger ist als die 
Gebrauchsüberlassung bei der Miete, ist ein solcher Einflulßs weitaus 
nicht bei allen Arbeitsverträgen anzutreffen und dem Arbeitsvertrag 
nicht wesentlich (Kap. 2 Nr. IX). Den Arbeitsvertrag als Gebrauchs- 
überkassungsvertrag auffassen, deckt daher, auch wenn man Gebrauchs- 
überlassung im engeren Sinn von Einräumung der rechtlichen Ver- 
fügung nimmt, längst nicht das ganze Gebiet des Arbeitsvertrags. 
Für die Auffassung des Arbeitsvertrags als Miete oder als Ge- 
brauchsüberlassungsvertrag findet sich im BGB. so wenig ein Anhalts- 
punkt, dafs ihm vielmehr die Ablehnung dieser Ansicht zu entnehmen 
ist. Denn es hat die von ihm geregelten Arten von Arbeitsvertrag 
nicht im Titel von der Miete und Pacht, sondern getrennt davon 
(durch die Titel von der Leihe und vom Darlehen gesondert) und in 
eigenen Titeln behandelt. Ferner sagt das BGB. wiederholt ($$ 642, 
649, 615) von demjenigen, welcher aus dem Arbeitsvertrag Arbeit zu 
leisten hat, er könne „durch anderweitige Verwendung seiner 
Arbeitskraft“ oder „seiner Dienste“ etwas erwerben, womit es aus- 
drückt, dafs er selbst es ist, der seine Arbeitskraft oder seine Dienste 
beim Vollzug des Arbeitsvertrags verwendet. Auch rechnet das BGB. 
selbst (in $ 618) mit der Möglichkeit von Dienstverträgen, bei denen 
Dienstleistungen vorkommen, die nicht nach Anordnung oder unter 
Leitung des Dienstberechtigten vorzunehmen sind. In solchen Fällen 
könnte nur uneigentlich von diesem gesagt werden, dafs ihm der Ge- 
brauch der Arbeitskraft überlassen worden sei. Endlich werden in 
$ 733 Abs, 2 „Leistung von Diensten“ und „Überlassung der Be- 
nutzung eines Gegenstandes“, in $ 346 „geleistete Dienste“ und 
„Uberlassung der Benutzung einer Sache“ von einander gesondert, als 
zweierlei betrachtet. 
Der ungeheure Abstand, der zwischen Miete und Arbeitsvertrag 
durch die Verschiedenheit der in diesen Verträgen gegen Entgelt zu- 
gesagten Leistungen hervorgebracht ist, wird durch eine gewisse Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.