50 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
kraft gebrauchen, d. h. in Arbeit umsetzen könne, also dafs ihre
Gebrauchsüberlassung unmöglich wäre: in dem Sinn wie der
Mieter die Sache, kann der Arbeitgeber die menschliche Arbeitskraft
nicht gebrauchen. Man müßte daher Gebrauchsüberlassung bei ihr
das nennen, dal der Arbeiter rechtlich gehalten ist, seine Arbeits-
kraft in gewisser Weise zu gebrauchen, nämlich nach den Anweisungen
dessen, dem er ihre Entfaltung, die Arbeit, zugesagt hat. Die Ge-
brauchsüberlassung würde hier darin bestehen, dafs einem Anderen
ein Einflufs auf den Selbstgebrauch der Arbeitskraft
durch ihren Träger eingeräumt wird. Allein abgesehen davon,
daß die Einräumung solcher rechtlichen Verfügung weniger ist als die
Gebrauchsüberlassung bei der Miete, ist ein solcher Einflulßs weitaus
nicht bei allen Arbeitsverträgen anzutreffen und dem Arbeitsvertrag
nicht wesentlich (Kap. 2 Nr. IX). Den Arbeitsvertrag als Gebrauchs-
überkassungsvertrag auffassen, deckt daher, auch wenn man Gebrauchs-
überlassung im engeren Sinn von Einräumung der rechtlichen Ver-
fügung nimmt, längst nicht das ganze Gebiet des Arbeitsvertrags.
Für die Auffassung des Arbeitsvertrags als Miete oder als Ge-
brauchsüberlassungsvertrag findet sich im BGB. so wenig ein Anhalts-
punkt, dafs ihm vielmehr die Ablehnung dieser Ansicht zu entnehmen
ist. Denn es hat die von ihm geregelten Arten von Arbeitsvertrag
nicht im Titel von der Miete und Pacht, sondern getrennt davon
(durch die Titel von der Leihe und vom Darlehen gesondert) und in
eigenen Titeln behandelt. Ferner sagt das BGB. wiederholt ($$ 642,
649, 615) von demjenigen, welcher aus dem Arbeitsvertrag Arbeit zu
leisten hat, er könne „durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft“ oder „seiner Dienste“ etwas erwerben, womit es aus-
drückt, dafs er selbst es ist, der seine Arbeitskraft oder seine Dienste
beim Vollzug des Arbeitsvertrags verwendet. Auch rechnet das BGB.
selbst (in $ 618) mit der Möglichkeit von Dienstverträgen, bei denen
Dienstleistungen vorkommen, die nicht nach Anordnung oder unter
Leitung des Dienstberechtigten vorzunehmen sind. In solchen Fällen
könnte nur uneigentlich von diesem gesagt werden, dafs ihm der Ge-
brauch der Arbeitskraft überlassen worden sei. Endlich werden in
$ 733 Abs, 2 „Leistung von Diensten“ und „Überlassung der Be-
nutzung eines Gegenstandes“, in $ 346 „geleistete Dienste“ und
„Uberlassung der Benutzung einer Sache“ von einander gesondert, als
zweierlei betrachtet.
Der ungeheure Abstand, der zwischen Miete und Arbeitsvertrag
durch die Verschiedenheit der in diesen Verträgen gegen Entgelt zu-
gesagten Leistungen hervorgebracht ist, wird durch eine gewisse Ge-