II. Transitorische und den TV. selbst betreffende Bestimmungen. 761
williger) aus Anlals des nun beigelegten Kampfes, Kleinerenteils
beziehen sie sich auf die vorübergehenden Anlässe der Differenzen,
wie die verweigerte Entlassung milfsliebiger Mitarbeiter oder Werkführer.
(vgl. S. 263). Bestimmungen solchen Inhalts sind, wie ohne weiteres
erkennbar, von transitorischer Natur. Sie haben nicht bleibende An-
lässe oder nicht bleibende Rechtswirkung, sind ohne rechtlichen Einflufs
auf den Inhalt des Arbeitsvertrags. Es ist wohl begreiflich, dal die
Macht der gemeinschaftlichen Vertragschliefsung für diesen transito-
rischen Inhalt aufgeboten wird und dieser Inhalt dem Aufsenstehenden
am meisten ins Auge fällt. Allein er befriedigt nur ein vorüber-
gehendes Bedürfnis und ist nicht für den Tarifvertrag charakteristisch,
wie er auch, mangels des erforderlichen Anlasses, in vielen Tarif-
verträgen gar nicht vorkommt. Aufserdem kann er auch ohne den
dem Tarifvertrag wesentlichen Inhalt vorkommen, nämlich den Gegen-
stand eines besonderen Vertrags, z. B. eines Vergleichs, bilden, wenn
etwa aus der faktischen Auflösung von Arbeitsverhältnissen Rechts-
streitigkeiten entstanden waren. Aus diesen Gründen wird ferner
vom transitorischen Inhalt nicht die Rede sein.
2, Den Tarifvertrag selbst betreffende Bestimmungen. Es
gehören hierher zuvörderst diejenigen, die sich auf seinen Anfang und
sein Ende beziehen, mag dieses im voraus festgesetzt sein oder durch
Kündigung festgesetzt werden sollen, sodann auf die Fortdauer und
Erneuerung des Vertragsverhältnisses. Ferner solche, die seine detail-
liertere Ausgestaltung mittelst Werkstattordnungen oder Spezialtarifen
vorsehen. Weiter Bestimmungen, die seine ungestörte Wirksamkeit
fördern sollen, indem sie die Methoden und Organe (Kontroll- oder
Schlichtungskommission, Tarifausschufßs, Tarifamt, Einigungsamt)* für
die Auslegung, Ausbreitung, Durchführung und Verbesserung des Tarif-
vertrags bezeichnen. Endlich auch solche, welche die Mittel fest-
setzen, die die Einhaltung des Vertrags verbürgen, oder gegen die-
jenigen Teilnehmer anzuwenden sind, die sich seiner Einhaltung ver-
sagen. — Alle diese Bestimmungen beziehen sich auf den Tarifvertrag
selbst und nicht unmittelbar auf die von ihm beherrschten Arbeits-
verträge. Sie regeln seine Herrschaft, indem sie sie zeitlich oder
räumlich beerenzen und sie sicherzustellen suchen. Es sind zwar Be-
z. B. Gewerbegericht V, 193. 194.
® Vgl. Bericht über das Gewerbegericht zu Berlin (aus Verwaltungs-
bericht des Magistrats zu Berlin für 1899) S. 1, abgedruckt in Sociale Praxis
X, 372, v. Schulz in Brauns Archiv XVI, 681% und z. B. den Tarifvertrag
der Buchdrucker 88 44 fg., der Buchbinder („gemeinsame Tarifkommission“).
Kulemann, Gewerkschaftsbewegung S. 668. 670. 672 fg. 676.