[V. Mafsgebende RW., durchgreifend gegenüber individueller Abweichung. 781
reicht, keinen Raum, so dafs nicht erst noch ihre Gültigkeit zu
prüfen ist.
Diese durchgreifende Rechtswirkung des Tarifvertrags steht
nicht in Widerspruch mit einem anerkannten Rechtsprinzip?, sie ist
ferner, obwohl der Tarifvertrag ein Kontrakt eigener Art, nicht ohne
Seitenstück, und sie deckt sich endlich so vollständig mit dem That-
bestand und seiner socialpolitischen Aufgabe, dafs man die Verneinung
jener Rechtswirkung als Preisgabe des Prinzips kollektiver Vertrag-
schliefsung bezeichnen müfste,
Die Unabdingbarkeit des Tarifvertrags, soweit er nicht selber
dem Arbeitsvertrag Spielraum läfst®, verstöfst zuvörderst nicht gegen
den Grundsatz, daß jeder von einem selbstgegebenen Gesetz zurück-
treten kann*. Denn erstens ist dieser Grundsatz nicht heilig und
unverletzlich. Er bildet nur eine Regel, die, wie andere, Ausnahmen
hat. Sonst könnte es nicht einseitige Rechtsgeschäfte geben, welche
unwiderruflich sind, und könnte nicht von bindendem Verzicht auf
den Widerruf einer Vollmacht die Rede sein®. Nach BGB. 8 137
kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräufßerliches Recht nicht
ı Was im Folgenden vom abweichenden Arbeitsvertrag gesagt ist, gilt
auch von einem abweichenden Tarifvertrag, den ein Arbeitgeber, sich von
einem durch ihn samt anderen Arbeitgebern geschlossenen Tarifvertrag los-
zagend, mit seinen Arbeitnehmern eingeht. Dieses Separatabkommen führt
nämlich zu Arbeitsverträgen, welche dem allgemeinen Tarifvertrag wider-
sprechen,
2 auch nicht mit der allgemeinen Vorschrift des $ 105 GewO.: „Die
Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.“ Hierdurch
werden nicht Beschränkungen der Vertragsfreiheit ausgeschlossen, die selbst
auf Übereinkunft beruhen.
8 z, B. indem er nur ein Minimum oder nur ein Maximum aufstellt und
damit die Vergröfserung oder die Verkleinerung zuläfst (z. B. Buchdrucker-
tarif 8 32: „Das Minimum des gewissen Geldes beträgt ...“. „Für freie
Station ... kann bis 10,50 Mk. pro Woche in Abzug gebracht werden“),
indem er Ausnahmen vorbehält (z. B. Malertarif für Mainz [1900]: „Sollte ein
Geselle durch absolut geringe Arbeit den Mindestlohn von 40 Pf. nicht er-
reichen können, so steht es dem Meister frei, denselben nach der Leistung
zu entlohnen“), indem er selber auf Separatabkommen verweist (z. B. Buch-
Aruckertarif $ 31: „Die Mittagspause soll zwischen dem betr. Prinzipal und
seinen Gehülfen vereinbart werden“).
4 Nemo eam sibi potest legem dicere, ut a priore ei recedere non liceat:
22 p. D. 32.
5 Hupka, Die Vollmacht S. 392—412, andererseits Schlofsmann,
Stellvertretung II, 598—621; dafs dieser Verzicht unmoralisch sei, ist nicht
ohne weiteres einleuchtend.