784 VI. Abschn., Tarifvertrag. 2. Kap.: Rechtswirkung.
Arbeits-, Zahlungs- und Vertragszeit bei ihren Arbeitsverhältnissen
zu machen wünscht (vgl. S. 4802)1.
Unsere Annahme, dafs der Arbeitsvertrag von der Arbeitsordnung
nicht abweichen könne, wird durch $ 134° Abs. 2 bestätigt?. Denn
hierdurch werden in Ausführung der generellen Vorschrift des Abs. 1
einige Bestimmungen der Arbeitsordnung speziell für dem Arbeits-
vertrag übergeordnet erklärt, insofern als sie nicht eine Änderung
durch Erweiterung mittelst Arbeitsvertrags dulden. Dafs hier nur
dieser Art der Änderung gedacht ist, bedeutet nicht, dafs eine andere
zulässig sei®s. Und noch weniger liegt ein Anhalt für fernere Argu-
mentation e contrario vor, nämlich für den Schluls, dafs, weil Abs. 2
aur zweier Bestimmungen der Arbeitsordnung gedenke, die Disposition
über alle anderen mittelst Arbeitsvertrags freistehe, Diese Folgerung
steht auf schwachen Füßen, denn das Gesetz konnte sich auf die
Anführung jener zwei Bestimmungen auch aus dem Grunde beschränken,
weil hier ein Separatabkommen näher liegend und eine individuelle
Behandlung für den Arbeitnehmer besonders empfindlich ist. Wie
wenig es dem Gesetzgeber bei $ 134c Abs. 2 darum zu thun war, die
Grenzen der Unabdingbarkeit der Arbeitsordnung zu bestimmen und
damit die Basis für die Argumentation e contrario zu geben, geht
daraus hervor, dafs er im ersten Satz die Vereinbarung durch Arbeits-
vertrag nicht blofs der Arbeitsordnung, sondern auch dem Gesetz
‘88 123. 124) gegenüberstellt, und dal er im zweiten Satz direkt
nur die Verhängung, nicht die Vereinbarung aulser der Arbeitsordnung
liegender Strafen ausschliefst. Er hebt damit nur das ihm praktisch
am wichtigsten erscheinende hervor. Dafs damit der Ausschluß in-
Jividueller Verfügung nicht erschöpft sein sollte, ersieht man auch
aus & 134b Nr. 2: „Ausnahmen können nur von der unteren Ver-
waltungsbehörde zugelassen werden“ *.
i Aufserdem bestimmt GewO. $ 134*: „Für die einzelnen Abteilungen
les Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere
Arbeitsordnungen erlassen werden.“
2 „Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den $$ 123 und 124
vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen
‚m Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeits-
ordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt
werden.“ Wenn sie nicht verhängt werden dürfen, so können sie auch
nicht gültig im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das Nichtdürfen des
arsten Satzes ist ebenfalls rechtliche Unmöglichkeit.
8 Es kann z. B. von den in der Arbeitsordnung aufgestellten Gründen
des Austritts aus der Arbeit nicht einer oder der andere durch Arbeitsvertrag
wegbedungen werden,
4 Die oben angenommene Unabdingbarkeit der Arbeitsordnung wird,