790 VI. Abschn. Tarifvertrag. 3. Kap.: Geltungsbereich,
ortes dem Buchdruckertarif entzogen, während der von einem Zimmerer
und für Bremen eingegangene Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag für
das Zimmerergewerbe in Magdeburg gänzlich unberührt bleibt. Wenn
ein z. B. in Ulm geschlossener typographischer Arbeitsvertrag nicht
vom deutschen Buchdruckertarif geregelt wird, so liegt dies nicht an
der Unzulänglichkeit seines räumlichen, sondern seines persönlichen
Geltungsbereichs, daran also, dafs Arbeitgeber und Arbeitnehmer für
ihre Person vom Tarifvertrag nicht betroffen werden. Nur bei räum-
lich so weit greifenden Tarifverträgen wie den genannten hat sich die
Statistik ihrer Durchführung, d.h. der Ausbreitung ihres persönlichen
Geltungsgebietes aufser auf die Anzahl der Personen auch auf die der
Orte (z. B. Druckorte) zu erstrecken, an denen Personen sich dem
Tarifvertrag unterworfen haben; damit wird blofßs im faktischen Sinne
eine räumliche Ausdehnung der Geltung konstatiert!. Beim Lokal-
tarif versteht es sich von selbst, dafs die statistische Erhebung seiner
Anhängerschaft sich auf den Ort beschränkt, der seinen räumlichen
Geltungsbereich ‚ausmacht. Dafs ein engerer statt eines weiteren, ein
Werkstatt- oder Fabrik- statt eines Lokaltarifs, ein solcher statt eines
Landestarifs vereinbart wird, geschieht aus Gründen, die nicht juristisch
sind. Der Tarifvertrag mit räumlich gröfserem Geltungsbereich be-
sitzt. in der nämlichen Branche gewils eine gröfsere Aufnahmefähigkeit,
indem ihm mehr Arbeitsverträge unterfallen können. Allein einmal
kommt er schwerer zu stande, weil er den lokal verschiedenen An-
sprüchen gröfserer Mehrheiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
zu genügen hat. Und sodann steigern sich bei ihm die Schwierig-
keiten der Aufgabe, an deren Lösung die socialpolitische Wirksamkeit
eines Tarifvertrags hängt, nämlich den persönlichen mit dem räum-
lichen Geltungsbereich in Einklang zu bringen, d. h. alle im räum-
lichen Bereich kontrahierenden Parteien zu Tarifanhängern oder -Unter-
thanen zu machen.
Die rechtliche Bedeutung des räumlichen Geltungsbereichs eines
Tarifvertrags ist den Urhebern solcher Verträge so geläufig, dals die
lokale Begrenzung, wo sie nicht wie beim Werkstatt- und beim Fabrik-
tarif ohnehin gegeben ist, beim Abschluls niemals versäumt wird.
Entweder wird sie von den Kontrahenten im Vertrag selbst vor-
genommen”, oder aber darin vorbehalten und die Ausführung einem
der den Tarifvertragschlufßs überdauernden Organe aufgetragen, die
1 S. die Auszüge aus dem Geschäftsbericht des Tarifamtes der deutschen
Buchdrucker für 1900/01 in Soc. Praxis X, 1060. 1061.
* kommt z. B. im Titel des Tarifvertrags zum Ausdruck, oder in der
Datierung.