Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

54 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 
Handlungsgehülfen, Handlungslehrlinge, Hausdiener, Küfer, Packer 
u, dgl., die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Betriebs 
beamten, die Bergarbeiter, die Angestellten der Anwälte, Notare, 
Gerichtsvollzieher , Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versiche- 
rungsanstalten, Lehrer und Erzieher, welche Lohn oder Gehalt be- 
ziehen, Personen, die in der Post-, Telegraphen-, Marine- oder Heeres- 
verwaltung gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind. 
Wie in den Reichsgesetzen, so ist auch in der Litteratur der 
Sprachgebrauch von „Arbeitsvertrag“ nicht einfach und nicht fest. 
In der Litteratur wird dieser Name überwiegend nicht auf unsern 
Gattungsbegriff, sondern auf engere Begriffe angewandt, — eine Ein- 
engung, für welche nicht eine allgemein anerkannte Übung, sondern 
ein gewisses Belieben maßgebend ist. Bisweilen wird unter „Arbeits- 
vertrag“ blofs der gewerbliche, wohl gar nur der grofsindustrielle 
nebst dem hausindustriellen Arbeitsvertrag verstanden!. Dann wieder 
bedeutet „Arbeitsvertrag“ den Arbeitsvertrag folgender Arbeitnehmer : 
des grofs- und des hausindustriellen Arbeiters, des ländlichen Tage- 
löhners, des Gesellen, des Lehrlings und des Gesindes?. Ungefähr 
auf das Nämliche kommt man hinaus, wenn man bei „Arbeitsvertrag“ 
aur den Kapitalisten als Arbeitgeber und den Proletarier als Arbeit- 
nehmer im Auge hat®%. Eine gröfsere Geltung scheinen dem Namen 
„Arbeitsvertrag“ diejenigen zu gewähren, welche den Arbeitsvertrag 
mit dem Dienstvertrag des BGB. identifizieren, damit aber auch 
nur diesen Dienstvertrag als Arbeitsvertrag gelten lassen*. Eine 
% Holdheim, Der Arbeitsvertrag in seiner systematischen Stellung: 
Zeitschr. für die ges. Staatswissenschaft 30, 247—64. In den Drucksachen der 
Kommission für Arbeiterstatistik, Erhebungen Nr. 10 (1896) heifst es S. 44 mit 
Bezug auf Kleider- und Wäschekonfektion: „Bei Gestaltung des Arbeitsver- 
trags ist zu unterscheiden das Vertragsverhältnis des Fabrik- und Werkstatt- 
arbeiters zu seinem Arbeitgeber von dem des Hausgewerbetreibenden zum 
Arbeitgeber.“ Hier hat „Arbeitsvertrag“ jedenfalls den im Text angegebenen 
Begriffsumfang; möglicherweise wird ihm vom Verfasser des Satzes ein noch 
gröfserer beigemessen. 
? Schmoller, Die Natur des Arbeitsvertrags: Zeitschrift für die ges. 
Staatswissenschaft 30, 449—5927. 
? Vgl. Brentano, Über Arbeitseinstellungen und Fortbildung des Ar- 
beitsvertrags: Schriften des Vereins für Socialpolitik Bd. 45 S. XVIIL XIX, 
Flesch, Zur Kritik des Arbeitsvertrags (1901) 8. 1: „Die freie Vereinbarung 
zwischen Unternehmer und Arbeiter“, 
* Cesana-Giebel, Terminologie und Wesen des Arbeitsvertrages 
‚Zürich 1898) S. 5—7. 19—21. 27 und sonst. E. Löning in Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften, Artikel „Arbeitsvertrag“. Hier wird jedoch die Identi- 
zierung insofern nicht festgehalten, als nach S. 988 ‚nicht jedes Arbeits-
	        
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