Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 
Erstens wird damit. einem gesetzlich definierten Begriff aufser 
dem ihm gesetzlich verliehenen und ihm allein zukommenden Namen 
„Dienstvertrag“ mit „Arbeitsvertrag“ noch ein zweiter Name gegeben, 
der wieder nur ihm zukommen soll, was einen UÜberflufß bildet. — 
Zweitens bedeutet die fragliche Identifikation — mag sie gleich nach 
einer Seite das Anwendungsgebiet des Ausdrucks „Arbeitsvertrag“ ver- 
eröfßern: S. 54/55 —- eine Einschränkung der Verwendbarkeit unseres. 
Terminus, die weder sprachlich geboten, noch wissenschaftlich zweck- 
mäßig ist. Zwar gehen die Vertreter der Gleichsetzung nicht so 
weit, mit „Arbeitsvertrag“ nur Dienstverträge zu begreifen, die allein 
vom BGB. geregelt sind, vielmehr werden irgendwie auch in anderen 
Gesetzen, z. B. der GewO., dem HGB., geregelte einbezogen. Greift 
man jedoch über das BGB. hinaus, so mufßs man zu beweisen im 
stande sein, dafs die anderwärts geregelten Verträge Dienstverträge 
des BGB. sind, was die Brauchbarkeit dieser Nomenklatur sehr be- 
einträchtigt. Während die vorhin (S. 54) angeführten Terminologien 
den Arbeitsvertrag an der ökonomischen Stellung der Par- 
teien oder der einen von ihnen erkennen, mag Dienstvertrag vor- 
liegen oder nicht, mufßs, wer nur den Dienstvertrag des BGB. als 
Arbeitsvertrag gelten lassen will, ein dem sonstigen Thatbestand 
angehöriges Unterscheidungsmerkmal besitzen. Es ist z. B. der er- 
wähnten ökonomischen Stellung nach der mit dem Heimarbeiter ge- 
schlossene Vertrag zweifellos ein Arbeitsvertrag. Dagegen wird dem- 
selben der Charakter des Dienstvertrags oft abgesprochen, wonach er 
von der in Rede stehenden Terminologie nicht als Arbeitsvertrag be- 
zeichnet werden könnte‘. — Dazu kommt in dritter Linie, dafs die 
Reichsgesetze selber, indem sie manchmal „Dienst“ und „Arbeit“ 
oder „Dienstverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“ nebeneinander stellen ?. 
gefordert wird“, Der fordernde Zweck ist einer des Arbeitgebers; die Dauer 
bleibt unbestimmt. Es wird nicht angegeben, wie dieser Arbeitsvertrag 
„engeren Sinns“ sich zum BGB. verhalte, und in welcher Rechtsquelle er 
geregelt ist. Vgl.Loewenfeld in Brauns Archiv f£. sociale Gesetzgebung III. 
405 f. 
' z. B. vom Berichterstatter der Reichstagskommission zur Beratung des 
Entwurfs des BGB.: Stenograph. Berichte des Reichstags, 1896, 111, Sitzung 
S. 2800 („in Wahrheit Werkverträge“). 
? z. B. Beschlagnahmegesetz $ 1: „Die Vergütung für Arbeiten oder 
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet 
werden . .. nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt . . .“ 
BGB. 8 113: |„Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in 
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechts- 
geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung
	        
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