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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
Erstens wird damit. einem gesetzlich definierten Begriff aufser
dem ihm gesetzlich verliehenen und ihm allein zukommenden Namen
„Dienstvertrag“ mit „Arbeitsvertrag“ noch ein zweiter Name gegeben,
der wieder nur ihm zukommen soll, was einen UÜberflufß bildet. —
Zweitens bedeutet die fragliche Identifikation — mag sie gleich nach
einer Seite das Anwendungsgebiet des Ausdrucks „Arbeitsvertrag“ ver-
eröfßern: S. 54/55 —- eine Einschränkung der Verwendbarkeit unseres.
Terminus, die weder sprachlich geboten, noch wissenschaftlich zweck-
mäßig ist. Zwar gehen die Vertreter der Gleichsetzung nicht so
weit, mit „Arbeitsvertrag“ nur Dienstverträge zu begreifen, die allein
vom BGB. geregelt sind, vielmehr werden irgendwie auch in anderen
Gesetzen, z. B. der GewO., dem HGB., geregelte einbezogen. Greift
man jedoch über das BGB. hinaus, so mufßs man zu beweisen im
stande sein, dafs die anderwärts geregelten Verträge Dienstverträge
des BGB. sind, was die Brauchbarkeit dieser Nomenklatur sehr be-
einträchtigt. Während die vorhin (S. 54) angeführten Terminologien
den Arbeitsvertrag an der ökonomischen Stellung der Par-
teien oder der einen von ihnen erkennen, mag Dienstvertrag vor-
liegen oder nicht, mufßs, wer nur den Dienstvertrag des BGB. als
Arbeitsvertrag gelten lassen will, ein dem sonstigen Thatbestand
angehöriges Unterscheidungsmerkmal besitzen. Es ist z. B. der er-
wähnten ökonomischen Stellung nach der mit dem Heimarbeiter ge-
schlossene Vertrag zweifellos ein Arbeitsvertrag. Dagegen wird dem-
selben der Charakter des Dienstvertrags oft abgesprochen, wonach er
von der in Rede stehenden Terminologie nicht als Arbeitsvertrag be-
zeichnet werden könnte‘. — Dazu kommt in dritter Linie, dafs die
Reichsgesetze selber, indem sie manchmal „Dienst“ und „Arbeit“
oder „Dienstverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“ nebeneinander stellen ?.
gefordert wird“, Der fordernde Zweck ist einer des Arbeitgebers; die Dauer
bleibt unbestimmt. Es wird nicht angegeben, wie dieser Arbeitsvertrag
„engeren Sinns“ sich zum BGB. verhalte, und in welcher Rechtsquelle er
geregelt ist. Vgl.Loewenfeld in Brauns Archiv f£. sociale Gesetzgebung III.
405 f.
' z. B. vom Berichterstatter der Reichstagskommission zur Beratung des
Entwurfs des BGB.: Stenograph. Berichte des Reichstags, 1896, 111, Sitzung
S. 2800 („in Wahrheit Werkverträge“).
? z. B. Beschlagnahmegesetz $ 1: „Die Vergütung für Arbeiten oder
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet
werden . .. nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt . . .“
BGB. 8 113: |„Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechts-
geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung