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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
pflichten.“! In diesen hier nicht vorbehaltlos übernommenen Sätzen
findet man Verträge zusammengestellt, die neben dem, was sie in den
Augen des Laien wie des Juristen unterscheidet, . gemeinsame Züge
tragen, wegen deren einer wie der andere „Arbeitsvertrag“ heißen
darf. Damit ist aber die Möglichkeit begründet, einem aus den ge-
meinsamen Zügen gebildeten Vertrag, d. i. dem im Vorausgehenden
definierten Begriff, den Namen „Arbeitsvertrag“ beizulegen.
VIII Unter Arbeitsverhältnis wird hier das durch den Ab-
schlufs eines Arbeitsvertrags unter den Parteien begründete Vertrags-
verhältnis verstanden; es ist ein Rechts verhältnis. Das Dasein des-
selben ist, eben weil es ein Rechtsverhältnis ist, nicht durch das Be-
stehen des entsprechenden faktischen Verhältnisses bedingt, d. h.
nicht davon abhängig, dafs thatsächlich Arbeit geleistet wird. as
Arbeitsverhältnis genannte Rechtsverhältnis kann mit diesem that-
sächlichen verbunden sein, und es kann ohne dieses bestehen. Das
Rechtsverhältnis kann existieren, weil nämlich ein Arbeitsvertrag ge-
schlossen worden ist, während sein Vollzug, der Eintritt in die
Arbeit oder der Antritt der Stelle, noch hinausgeschoben ist. Das
thatsächliche Verhältnis kann zeitweise aufgehoben und wiederher-
gestellt werden, während das Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis
ununterbrochen fortdauert, indem z. B. das Arbeitsverhältnis des
Schülers und des Lehrers, in welchem wöchentlich zwei Unterrichts-
stunden erteilt werden, als Rechtsverhältnis auch aufserhalb dieser
zwei Stunden existent bleibt. Es kann endlich definitiv die Arbeit
verlassen worden oder der Ausschluß von der Arbeit erfolgt sein,
während gemäfs dem Arbeitsvertrag das Rechtsverhältnis, d. i. das
Arbeitsverhältnis, noch fortbesteht.
Als Rechtsverhältnis kann das Arbeitsverhältnis nur durch vom
1 Siehe ferner Rosin, Recht der Arbeiterversicherung I, 149. 151/52:
„im allgemeinsten juristischen Sinne ist Arbeitsvertrag schlechthin jeder Ver-
trag, dessen Gegenstand eine Arbeitsleistung ist.“ Hier wird jedoch des Ent-
geltes nicht gedacht und damit die Gegenseitigkeit nicht für erforderlich er-
klärt. Der Vertrag über unentgeltliche Arbeit hat im Leben nur eine unter-
geordnete Bedeutung. Ein Begriff von Arbeitsvertrag ohne das Entgelt-
merkmal würde des praktischen Wertes entbehren, da sich an den Entgelt
und sein Verhältnis zur ‚Arbeit der gröfste Teil des juristischen Interesses
knüpft. — Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts I $ 172, stellt die
„Arbeitverträge“ des BGB. zusammen, nimmt aber dazu neben Dienstvertrag,
Werkvertrag und Mäklervertrag die Geschäftsführung ohne Auftrag und die
Auslobung, die beide nicht Verträge sind, und den Auftrag, der sich durch
die Unentgeltlichkeit unterscheidet, während er dagegen den entgeltlichen
Verwahrungsvertrag nicht einrechnet. — Vgl. unten Kapitel 4 Nr. VIL