Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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V HT T rminologie ; Arb eitsverhältnis“ 9 
) [325 
Recht anerkannte Gründe geendigt werden. Danach ist seine Auf- 
lösung selbstverständlich eine rechtmäfsige und ist seine rechtswidrige 
Auflösung eine Unmöglichkeit. Indessen bedient sich die GewO. auch 
einer laxeren Ausdrucksweise. Da nämlich das Arbeitsverhältnis zwar 
in der Mehrzahl der Fälle mit dem ihm entsprechenden faktischen 
Verhältnis verbunden ist, aber das letztere unter Fortbestand des 
ersteren aufhören kann, was vom Arbeitnehmer ausgehend Kontrakt- 
bruch zu heißen pflegt, so wird vereinzelt dieser abnorme Fall als 
widerrechtliche, unrechtmäfsige oder rechtswidrige Lösung oder Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet! und andererseits der nor- 
male Fall pleonastisch als rechtmäfsige Auflösung oder Beendigung 
hingestellt 2. 
Gebrauchen wir den Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ für das durch 
den‘ Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Parteien, so ist er 
anwendbar ohne Unterschied des zu Grunde liegenden Arbeitsvertrags. 
Damit ist nicht die Möglichkeit verschlossen, das durch einen Arbeits- 
vertrag von gewisser Art oder von gewissem Typus begründete Rechts- 
verhältnis mit einem dieser Besonderheit angepalsten Namen zu be- 
zeichnen. So läfßt sich das durch einen Dienstvertrag geschaffene 
Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis und auch als Dienstvertrags- 
verhältnis oder Dienstverhältnis bezeichnen. 
In den Rechtsquellen des Arbeitsvertrags kommt der Ausdruck 
„Arbeitsverhältnis“ nicht selten vor, jedoch nicht in dem vorhin ange- 
gebenen, hier geltenden allgemeinen Sinn, da sich ja die Quellen 
nicht mit dem Arbeitsvertrag im allgemeinen, sondern mit Typen oder 
mit Arten desselben befassen. Es findet sich der Ausdruck „Arheits- 
verhältnis“ an den in der Anmerkung? angeführten Stellen. Er be- 
zieht sich danach in den Quellen auf eine Reihe verschiedener 
Arbeitsverträge, was seine allgemeinere Verwendung rechtfertigt. 
Auch in der oft anzutreffenden Verbindung „Arbeits- oder Dienst- 
verhältnis“ * darf man dem Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ nicht unseren 
1 GewO. 8 1192 Abs. 1, $ 125 Abs. 2, $ 134 Abs, 2. . 
? GewO. 8 107 Abs. 1, $ 124%, 8 125 Abs. 1. 
* HGB. $ 83, GewO. 88 107. 111. 1192. 122. 123 Abs. 1l Nr. 1. 124a, 124%, 
125 Abs. 1, 2. 134 Abs. 2. Bundesrätliche Bekanntmachungen in RGBl. 1891 
S. 401. 1892 S. 333, III, 4. 1893 S. 219, 8 11 Nr. 1. 1895 S. 6, III. Invaliden- 
versicherungsgesetz 8 97. Krankenversicherungsgesetz $ 52 Abs. 2. Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetz $ 142. Land- und forstwirtschaftliches Unfallver- 
sicherungsgesetz $ 153. See-Unfallversicherungsgesetz 8 140, Gewerbegerichts- 
gesetz $ 3 Abs. 1 Nr. 1. 2 Abs. 2, 8 71 Abs. 1, 
4 BGB. $$ 113 Abs. 1. 1822 Nr. 7. 1827 Abs. 1, Gerichtsverfassungsgesetz 
$ 202 Nr. 42, Gesetz über die Zwangsversteigerung $ 10 Nr. 2. Beschlag-
	        
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