Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 
Auch der Ausdruck „Arbeitgeber“, der in den Gesetzen häufig 
vorkommt, wird von ihnen nur bei gewissen Arten von Arbeitsvertrag 
gebraucht, und ferner (als Gegenstück zu „Arbeiter“) oft zur Bezeich- 
nung nicht blofs der Parteistellung in einem gegebenen Arbeitsvertrag, 
sondern auch der persönlichen Eigenschaft, gewöhnlich oder berufs- 
mäfsig Arbeitsverträge gewisser Art als Arbeitgeber abzuschliefsen ?, 
Zum Belege genügt wiederum der Hinweis auf BGB. $ 196 Nr. 9 
(S. 65?), die Versicherungsgesetze*, die GewO.* und das Gewerbe- 
gerichtsgesetz®, Demgemälfs verlangen die Gewerbegerichte für ihre 
Kompetenz, dafs die Arbeitgeberpartei gebildet werde durch einen 
Arbeitgeber, der dem gewerblichen Arbeiter von Titel VII der GewO. 
entspricht, einen Gewerbetreibenden, einen selbständigen und einen, 
der den Arbeitsvertrag als einen Bestandteil seines Gewerbebetriebes 
geschlossen habe ®. 
Es giebt auch Personen, die in dem nämlichen Gewerbe infolge 
verschiedener Verträge zugleich die Stellungen von Arbeitnehmern 
und von Arbeitgebern einnehmen. Bei ihnen eröffnen unter gewissen 
weiteren Voraussetzungen die Versicherungsgesetze die Möglichkeit, 
1 GewO. 8 154 Abs. 4: „Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber 
ausschliefslich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt . . .“ Dieser 
Sachverhalt kann vorliegen, ohne dafs überhaupt ein Arbeitsvertrag von 
diesem „Arbeitgeber“ geschlossen worden ist. 
2? Demgemäfs „Stand der Arbeitgeber“; Land- und forstwirtschaftliches 
Unfallversicherungsgesetz $ 122 Abs, 2. Verordnung betr. den Geschäftsgang 
und das Verfahren des Reichsversicherungsamtes (vom 19. Oktober 1900) 
88 12. 14. Invalidenversicherungsgesetz $ 92, 
3 Krankenversicherungsgesetz z. B. 88 38. 3b. 21. 31. 38. 38a. 39. 49. 
50—52a, 53. 5832, 54. 55. 58. Invalidenversicherungsgesetz z. B. $8$ 2. 4. 27. 
34. 61. 62. 64. 65. Gesetz betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze 
$$ 4. 5. 11—14, 16—18. 22. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz 88 3. 30. 142. 
Land- und forstwirtschaftliches Unfallversicherungsgesetz 8$ 2.- 10. 122. 153. 
Bau-Unfallversicherungsgesetz $ 2. See-Unfallversicherungsgesetz $8 2. 140. 
* GewO. 88 107. 111—113. 1142, 120. 121—124, 124%, 125. 1276. 1278, 
138ab, 1336. 1334, 134. 134b, 134°. 188. 1382, 139b. 154. Nach $ 125 ist „ein 
Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäfsiger 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen“, dem früheren 
Arbeitgeber mitverhaftet. Wahrscheinlich ist der Arbeitgeber, welcher ver- 
leitet, nicht überhaupt als Arbeitgeber, sondern als späterer Arbeitgeber des 
Verleiteten gedacht. 
5 Gewerbegerichtsgesetz 8$ 1. 3. 4. 11—14. 16. 22. 61—63. 67. 70. 77. 79. 
$ Unger, Entscheidungen Nr. 179—185. Gewerbegericht IV, 135. V, 76. 
163. 164. Vgl. Schmieder in Sociale Praxis VIII, 273 und Rosin, Arbeiter- 
versicherung I, 177 ff, (eine Erörterung, welche bestimmungsgemäfs die Grenzen 
des Civilrechts überschreitet).
	        
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