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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
Auch der Ausdruck „Arbeitgeber“, der in den Gesetzen häufig
vorkommt, wird von ihnen nur bei gewissen Arten von Arbeitsvertrag
gebraucht, und ferner (als Gegenstück zu „Arbeiter“) oft zur Bezeich-
nung nicht blofs der Parteistellung in einem gegebenen Arbeitsvertrag,
sondern auch der persönlichen Eigenschaft, gewöhnlich oder berufs-
mäfsig Arbeitsverträge gewisser Art als Arbeitgeber abzuschliefsen ?,
Zum Belege genügt wiederum der Hinweis auf BGB. $ 196 Nr. 9
(S. 65?), die Versicherungsgesetze*, die GewO.* und das Gewerbe-
gerichtsgesetz®, Demgemälfs verlangen die Gewerbegerichte für ihre
Kompetenz, dafs die Arbeitgeberpartei gebildet werde durch einen
Arbeitgeber, der dem gewerblichen Arbeiter von Titel VII der GewO.
entspricht, einen Gewerbetreibenden, einen selbständigen und einen,
der den Arbeitsvertrag als einen Bestandteil seines Gewerbebetriebes
geschlossen habe ®.
Es giebt auch Personen, die in dem nämlichen Gewerbe infolge
verschiedener Verträge zugleich die Stellungen von Arbeitnehmern
und von Arbeitgebern einnehmen. Bei ihnen eröffnen unter gewissen
weiteren Voraussetzungen die Versicherungsgesetze die Möglichkeit,
1 GewO. 8 154 Abs. 4: „Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber
ausschliefslich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt . . .“ Dieser
Sachverhalt kann vorliegen, ohne dafs überhaupt ein Arbeitsvertrag von
diesem „Arbeitgeber“ geschlossen worden ist.
2? Demgemäfs „Stand der Arbeitgeber“; Land- und forstwirtschaftliches
Unfallversicherungsgesetz $ 122 Abs, 2. Verordnung betr. den Geschäftsgang
und das Verfahren des Reichsversicherungsamtes (vom 19. Oktober 1900)
88 12. 14. Invalidenversicherungsgesetz $ 92,
3 Krankenversicherungsgesetz z. B. 88 38. 3b. 21. 31. 38. 38a. 39. 49.
50—52a, 53. 5832, 54. 55. 58. Invalidenversicherungsgesetz z. B. $8$ 2. 4. 27.
34. 61. 62. 64. 65. Gesetz betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
$$ 4. 5. 11—14, 16—18. 22. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz 88 3. 30. 142.
Land- und forstwirtschaftliches Unfallversicherungsgesetz 8$ 2.- 10. 122. 153.
Bau-Unfallversicherungsgesetz $ 2. See-Unfallversicherungsgesetz $8 2. 140.
* GewO. 88 107. 111—113. 1142, 120. 121—124, 124%, 125. 1276. 1278,
138ab, 1336. 1334, 134. 134b, 134°. 188. 1382, 139b. 154. Nach $ 125 ist „ein
Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäfsiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen“, dem früheren
Arbeitgeber mitverhaftet. Wahrscheinlich ist der Arbeitgeber, welcher ver-
leitet, nicht überhaupt als Arbeitgeber, sondern als späterer Arbeitgeber des
Verleiteten gedacht.
5 Gewerbegerichtsgesetz 8$ 1. 3. 4. 11—14. 16. 22. 61—63. 67. 70. 77. 79.
$ Unger, Entscheidungen Nr. 179—185. Gewerbegericht IV, 135. V, 76.
163. 164. Vgl. Schmieder in Sociale Praxis VIII, 273 und Rosin, Arbeiter-
versicherung I, 177 ff, (eine Erörterung, welche bestimmungsgemäfs die Grenzen
des Civilrechts überschreitet).