IX. Terminologie: „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“, 67
dafs die Arbeitgeber dieser. Personen gegenüber den Arbeitnehmern
derselben als die zur Erfüllung der Versicherungspflicht Verpflichteten
behandelt werden, dafs also jene Personen insofern (dA. h. hinsichtlich
der Versicherungspflicht) nicht als Arbeitgeber gelten!. Ein wichtiges
und häufiges Beispiel solcher Personen liefern die Zwischenmeister
(beiderlei Geschlechts) in der Kleider- und in der Wäschekonfektion ®,
In den von ihnen mit den Fabrikanten oder den Konfektionären ab-
geschlossenen Arbeitsverträgen nehmen sie die Rechtsstellung von
Arbeitnehmern ein. Sie sind rechtlich nicht etwa Stellvertreter
anderer Arbeitnehmer, sondern versprechen in eigenem Namen und
nur so Arbeit, nämlich die Bearbeitung der ihnen übergebenen Stoffe
zu Wäsche- oder Kleidungsstücken. Andererseits sind sie in den von
ihnen mit den Büglern, den Steppern und Stepperinnen, den Schneidern,
den Näherinnen u. s. w. geschlossenen Arbeitsverträgen Arbeitgeber,
nicht etwa Stellvertreter anderer Arbeitgeber, sie.sagen den Entgelt
für die ihnen und nur ihnen von den genannten Büglern u. s. w. ver-
sprochenen Arbeiten in eigenem Namen.zu. Weil aber der Zwischen-
meister nicht selber auf dem Warenmarkt auftritt, um die ihm von
seinen Arbeitnehmern gelieferten und etwa von ihm selbst vollendeten
Arbeitsprodukte zu verkaufen, weil vielmehr diese Verwertung von
seinem Arbeitgeber, dem Konfektionär, vorgenommen wird, und weil
dieser die Stoffe zu den Arbeiten geliefert hat, die den Gegenstand
der von ihm und der von den Zwischenmeistern geschlossenen Arbeits-
verträge bilden, so werden in Erörterungen, die nicht juristisch sind,
die beiden wirtschaftlich zusammenhängenden "Thatbestände (die
zweierlei Arbeitsverträge) ineinander verflochten und demgemäfs der
Arbeitgeber des Zwischenmeisters auch als „eigentlicher“ Arbeitgeber
der Arbeitnehmer des Zwischenmeisters bezeichnet? Bei juristischer
Behandlung der Thatbestände giebt es keine Unterscheidung eigent-
1 Krankenversicherungsgesetz $ 54 Nr. 2. Invalidenversicherungsgesetz
$ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Andererseits bestimmt letzteres Gesetz in $ 89:
„Diejenigen Versicherten ($8 1. 2. 14), welche als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht blofs vorübergehend beschäftigen, werden bei der
Bildung der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.“
Vgl. ferner Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz 8 5 lit. b, $ 30 Abs, 2.
2 z. B. Drucksachen der Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen
Nr. 9 8. 4. 11. 13. 14. 17, Nr. 13 S. 4. Erhebungen Nr; 10 8, 47.
. 3 z. B. Quarck in Neue Zeit II, 368 („Bei der Hausindustrie sind eben
die verhältnismäfsig wenigen Grofshändler die eigentlichen Unternehmer und
Arbeitgeber für die verhältnismä[sig zahlreichen Gesellen der sog. selbständigen
Hausindustriellen und diese selbst“).