Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Vereinbarung der Arbeit. 
‘0 
Zweites Kapitel. 
Arbeit. 
I. Im Arbeitsvertrag sind die Vereinbarung der Arbeit und die 
Vereinbarung des Entgeltes die wesentlichen Bestandteile. 
Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit der ersteren Vereinbarung, 
zunächst mit ihr selbst und dann mit ihrem Gegenstande. 
Die Vereinbarung der Arbeit erscheint in der Mehrzahl der Fälle 
als Erteilung der Arbeitszusage durch den Arbeitnehmer und 
Annahme derselben durch den Arbeitgeber, oder — was gleichbedeutend 
ist — als Ausbedingung der Arbeit durch den Arbeitgeber und Er- 
teilung . der entsprechenden Arbeitszusage durch den Arbeitnehmer. 
Diese Zusage ist als Zusage oder Versprechen etwas von ihrer Er- 
füllung, d. h. der Arbeit, Getfrenntes. Die Arbeitszusage braucht 
nicht und braucht nicht gänzlich mit Worten gegeben zu werden, 
Sie kann auch, sei es gänzlich, sei es teilweise, stillschweigend 
erteilt werden, indem sie statt durch Worte durch Werke erfolgt? 
oder sich aus den Umständen ergiebt. In zwei Fällen ihat das 
Gesetz selbst die Umstände bestimmt, aus denen sich die Arbeits- 
zusage ergiebt: es sind Fälle, wo die Arbeitszusage nicht Antrag, 
sondern Annahme eines Antrags ist®, Dafs sich die Arbeitszusage 
aus den Umständen ergiebt, kann, statt von der Thatsache, auch blofs 
vom Inhalt dieser Zusage gelten, nämlich von Art und Umfang der 
Arbeit. So verfügt HGB. 8 59 vom Arbeitsvertrag der Handlungs- 
! Es wird z. B. die zu bearbeitende oder zu befördernde Sache als solche 
übergeben und vom Arbeitnehmer entgegengenommen, eigenhändig oder 
etwa mittelst eines von ihm ausgehängten Briefkastens, dem er. die zu be- 
fördernden Sachen entnehmen will. Es wird an der Theaterkasse gegen Er- 
legung des Preises das verlangte Eintrittsbillet verabfolgt und hiermit die 
Aufführungszusage erteilt. 
2 HGB. 8 362; „Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Be- 
sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Be- 
sorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung 
steht, so ist er yerpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen 
gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kauf- 
mann. ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, 
dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.“ Die 
Besorgung von Geschäften ist Arbeit, der Vertrag über entgeltliche Besorgung 
von Geschäften ein Arbeitsvertrag. Die Annahme des Antrags zu solchem 
Vertrag ist Zusage der Arbeit. Unter den vom Gesetz bestimmten Umständen 
wird sie stillschweigend erteilt.
	        
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