Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn, 2. Kap.: Arbeit, 
gehülfen: soweit nicht besondere Vereinbarungen über Art und Um- 
fang ihrer Dienstleistungen getroffen worden sind und der Ortsgebrauch 
nichts vorschreibt, „gelten die den Umständen angemessenen Leistungen 
als vereinbart“. Wichtige Umstände, aus denen sich ein gewisser 
Inhalt der Arbeitszusage ergiebt, sind die einseitigen oder zweiseitigen 
generellen Festsetzungen von Inhalt künftiger Arbeitsverträge 
‘Kapitel 5 Nr. V); dieser Inhalt teilt sich ohne weiteres den Arbeits- 
zusagen mit, die einen Bestandteil solcher Arbeitsverträge bilden, für 
welche jene Festsetzungen gemacht worden sind. Zu den Umständen 
gehört z. B. das Bestehen einer Arbeitsordnung *. 
Die Vereinbarung von Arbeit bedarf nicht einer vom Vollzug 
getrennten und diesem vorausgehenden Zusage der Arbeit: die Zusage 
kann in der Vornahme der ‚Arbeit liegen, d. h. in Wirklichkeit fehlen. 
Dies ist da der Fall, wo die Arbeitsleistung als Vollzug zu betrachten 
wäre, wenn ihr eine Zusage vorausgegangen wäre. In Wahrheit liegt 
keine Zusage vor: da aber die Arbeitsleistung unter den wirklichen 
Umständen als antieipierter Vollzug erscheint, so enthält sie zugleich 
das logische Prius einer Zusage ihrer selbst. Wer in einen fahrenden 
Strafsenbahnwagen einsteigt, oder wer einen auf dem Barbiersessel 
niedergelassenen Kunden einseift, schliefst hiermit einen Arbeitsvertrag, 
obwohl der erstere nicht erst eine Zusage der Beförderungsarbeit er- 
hält, und der letztere nicht erst eine Zusage der Barbierarbeit erteilt. 
Vielmehr wird in beiden Fällen die Arbeit alsobald geleistet. Da 
aber die Arbeit beidemal sich als Vollzug einer ihr entsprechenden 
Zusage darstellt — der Vollzug einer wirklichen Zusage würde gar 
nicht anders aussehen — so darf .die Zusage als Bestandteil des 
Arbeitsvertrags vorausgesetzt, oder Vereinbarung der Arbeit ohne be- 
sondere Zusage derselben als möglich angenommen werden. 
In den angeführten Beispielen geht der Arbeit, die als Vollzug 
einer Zusage gelten kann, eine Ausbedinguug der Arbeit durch 
den Arbeitgeber voraus: das Einsteigen in den Wagen, die Nieder- 
lassung auf dem Sessel ist diese Ausbedingung. Hierdurch wird die 
Arbeit zu einer vereinbarten. Wo initiativ durch den Arbeitgeber 
die Annahme der Arbeitszusage kund gegeben wird, kann die Zusage 
übersprungen und sofort die Arbeit als vereinbarte geleistet werden. 
Die Arbeitsleistung ist hier in Einem Annahme der Vertragsofferte und 
Vertragsvollzug durch den Arbeitnehmer. Wo hingegen mit der Arbeit 
! Die kommerzielle Arbeitsordnung der GewO. 8 1839k ist gegenüber 
HGB. 8 59 cit. weder „besondere Vereinbarung“, noch „Ortsgebrauch“, sie 
mufs daher zu den „Umständen“ gerechnet werden, nach denen sich z. B. die 
regelmäfsige tägliche Arbeitszeit richtet.
	        
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