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I. Abschn, 2. Kap.: Arbeit,
gehülfen: soweit nicht besondere Vereinbarungen über Art und Um-
fang ihrer Dienstleistungen getroffen worden sind und der Ortsgebrauch
nichts vorschreibt, „gelten die den Umständen angemessenen Leistungen
als vereinbart“. Wichtige Umstände, aus denen sich ein gewisser
Inhalt der Arbeitszusage ergiebt, sind die einseitigen oder zweiseitigen
generellen Festsetzungen von Inhalt künftiger Arbeitsverträge
‘Kapitel 5 Nr. V); dieser Inhalt teilt sich ohne weiteres den Arbeits-
zusagen mit, die einen Bestandteil solcher Arbeitsverträge bilden, für
welche jene Festsetzungen gemacht worden sind. Zu den Umständen
gehört z. B. das Bestehen einer Arbeitsordnung *.
Die Vereinbarung von Arbeit bedarf nicht einer vom Vollzug
getrennten und diesem vorausgehenden Zusage der Arbeit: die Zusage
kann in der Vornahme der ‚Arbeit liegen, d. h. in Wirklichkeit fehlen.
Dies ist da der Fall, wo die Arbeitsleistung als Vollzug zu betrachten
wäre, wenn ihr eine Zusage vorausgegangen wäre. In Wahrheit liegt
keine Zusage vor: da aber die Arbeitsleistung unter den wirklichen
Umständen als antieipierter Vollzug erscheint, so enthält sie zugleich
das logische Prius einer Zusage ihrer selbst. Wer in einen fahrenden
Strafsenbahnwagen einsteigt, oder wer einen auf dem Barbiersessel
niedergelassenen Kunden einseift, schliefst hiermit einen Arbeitsvertrag,
obwohl der erstere nicht erst eine Zusage der Beförderungsarbeit er-
hält, und der letztere nicht erst eine Zusage der Barbierarbeit erteilt.
Vielmehr wird in beiden Fällen die Arbeit alsobald geleistet. Da
aber die Arbeit beidemal sich als Vollzug einer ihr entsprechenden
Zusage darstellt — der Vollzug einer wirklichen Zusage würde gar
nicht anders aussehen — so darf .die Zusage als Bestandteil des
Arbeitsvertrags vorausgesetzt, oder Vereinbarung der Arbeit ohne be-
sondere Zusage derselben als möglich angenommen werden.
In den angeführten Beispielen geht der Arbeit, die als Vollzug
einer Zusage gelten kann, eine Ausbedinguug der Arbeit durch
den Arbeitgeber voraus: das Einsteigen in den Wagen, die Nieder-
lassung auf dem Sessel ist diese Ausbedingung. Hierdurch wird die
Arbeit zu einer vereinbarten. Wo initiativ durch den Arbeitgeber
die Annahme der Arbeitszusage kund gegeben wird, kann die Zusage
übersprungen und sofort die Arbeit als vereinbarte geleistet werden.
Die Arbeitsleistung ist hier in Einem Annahme der Vertragsofferte und
Vertragsvollzug durch den Arbeitnehmer. Wo hingegen mit der Arbeit
! Die kommerzielle Arbeitsordnung der GewO. 8 1839k ist gegenüber
HGB. 8 59 cit. weder „besondere Vereinbarung“, noch „Ortsgebrauch“, sie
mufs daher zu den „Umständen“ gerechnet werden, nach denen sich z. B. die
regelmäfsige tägliche Arbeitszeit richtet.