Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

98 Reichsversicherungsordnung. 
Die 930. v. I. IV. 20 (RGBl. S. 433) hatte die Beseitigung jeder Grenze für die 
Festsetzung des Grundlohns vorgenommen, war aber alsbald durch die DO. v. 30. IV. 20 
(RGBl. S. 769) insoweit aufgehoben worden. Die insbesondere durch den raschen 
Währungsverfall verursachte große Not der Krankenkassen, deren Zusammenbruch 
befürchtet wurde, führte zu der vollen Erfassung des Arbeitseinkommens der Höher 
gelöhnten für die Aufbringung der Lasten der KB. durch die „BO. auf Grund des Not- 
gesetzes (KV.)" v. 27. IX. 23 (Anhang II Nr. 100), deren Art. I, III bestimmen: 
„Art. I. Der Vorstand der Krankenkasse kann für den Grundlohn den auf den 
Kalendertag entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mitglieder bis zur vollen Höhe 
berücksichtigen *). 
*) Die Vorschrift bezieht sich aus alle Berechnungsarten des Grundlohn» nicht blotz 
auf die nach dem wirklichen Jahresarbeitsverdienst (§ 180 31230.) Sie vereinfacht die Seschäftslast 
der Kasse und des Arbeitgebers. 
Art. III. Der Kassenvorstaud kann auch in den Fällen, in denen die Satzung den 
Grundlohn nach Lohnstufen oder Mitgliederklassen bemißt, den wirklichen Arbeits 
verdienst der einzelnen Versicherten als Grundlohn bestimmen. Zur Vereinfachung 
der Berechnung kann dabei der tägliche Arbeitsverdienst auf volle 100 000 M. nach oben 
aufgerundet werden. 
Der Vorstand kann diese Bestimmung auf einzelne Gruppen von Versicherten, 
insbesondere aus solche Versicherte beschränken, deren Arbeitgeber regelmäßig eine 
bestimmte Mindestzahl von Versicherten beschäftigt. 
Der Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf es hierzu nicht." 
Mit Rücksicht auf diese Vorschriften kann dem Satz3des Abs. l des § 180 
RVO. lediglich die Bedeutung der Bestimmung einer Mindesthöchstgrenze für den 
Grundlohn zukommen. 
3 ) Art. VIII Entwurf eines Gef. über Änderungen der RVO. (vgl. jetzt Anhang I 
Nr. 61) hatte vorgeschlagen, die verschiedenen Möglichkeiten, den Grund 
lohn zu berechnen auf eine einzige zurückzuführen, nämlich auf die 
Berechnung nach Lohnstufen. Man hat aber schließlich alle 3 bisherigen Be 
rechnungsarten beibehalten, und zwar die Berechnung nach Mitgliederklassen, weil sie 
Lohnmcldungen und Neueingruppierungen nach veränderten Gehaltsbezügen erübrigt, 
und besonders von Landkrankenkassen mit gutem Erfolg angewandt wird — und die 
Berechnung nach dem wirklichen Iahresarbeitsverdienst, weil sie von den Betriebs 
krankenkassen als bequem empfunden wird (vgl. auch Art. IV der VO. v. 27. IX. 23, 
Anhang II Nr. 106). 
4 ) Beträgt der Grundlohn eines Versicherten 4 M., so beziffert sich das 
Krankengeld auf 2 M., wenn das Krankengeld nach § 191 auf des Grundlvhns 
erhöht ist, auf 3 M. 
*) Rückwirkende Lohnerhöhung hat auf die Bemessung des Grundlohnes 
für die bereits vergangene Zeit keinen Einfluß (AN. 1919 S. 291). 
6 ) Für die Berechnung der Beiträge und Leistungen ist durch 8 6 des Ges. v. 27.III.27 
(vgl. Anm. 1) der Kalendertag an die Stelle des bisher maßgeblichen Arbeitstages 
getreten. Damit ist einem aus Kassenkreisen oft geäußerten Wunsch entsprochen worden. 
— Beiträge und Leistungen werden nach dem Teil des Arbeitsentgelts abgestuft, der 
innerhalb des jeweiligen Lohnzahlungsabschnitts auf den Kalendertag entfällt. 
7 ) Damit war die Anpassung der Lohnstusen der KV. an die Lohn 
klassen der JV. (§ 1245 RVO.) erreicht, die mit denen der AV. übereinstimmten. 
Die Begründung führte aus, daß damit beispielsweise im Einzugsverfahren sich Ver 
waltungskosten ersparen ließen; auch darüber hinaus könnte die Anlehnung zu manchen 
Ersparnissen führen. ■— Im Hinblick auf die teilweise erhebliche Spannung zwischen 
dem damaligen Mindest- und Höchstsatz der einzelnen Lohnklassen der JV. ließ das 
Gesetz die Möglichkeit der Festsetzung von Zwischenstufen zu, um eine allzu hohe Be 
lastung der niedrigst gelohnten Klassen zu vermeiden. Dem Reichsarbeitsminister war 
der Erlaß näherer Bestimmungen hierüber vorbehalten, um die notwendige Gleich 
mäßigkeit zu wahren und unzweckmäßige Festsetzungen seitens der Kassenorgane 
vorzubeugen (Begründung S. 7). •— Im Hinblick hierauf hat der Reichsarbeitsminister 
die „Bestimmungen über den Grundlohn in der KV", v. 12. IV. 23 (RGBl. I S. 250) 
und v. 27. IV. 23 (RGBl. I S. 262) und ähnliche Bestimmungen in den VO.en über 
die Verdienst- und Einkommensgrenze nach § 165a RVO. und über den Grundlohn in
	        
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