98 Reichsversicherungsordnung.
Die 930. v. I. IV. 20 (RGBl. S. 433) hatte die Beseitigung jeder Grenze für die
Festsetzung des Grundlohns vorgenommen, war aber alsbald durch die DO. v. 30. IV. 20
(RGBl. S. 769) insoweit aufgehoben worden. Die insbesondere durch den raschen
Währungsverfall verursachte große Not der Krankenkassen, deren Zusammenbruch
befürchtet wurde, führte zu der vollen Erfassung des Arbeitseinkommens der Höher
gelöhnten für die Aufbringung der Lasten der KB. durch die „BO. auf Grund des Not-
gesetzes (KV.)" v. 27. IX. 23 (Anhang II Nr. 100), deren Art. I, III bestimmen:
„Art. I. Der Vorstand der Krankenkasse kann für den Grundlohn den auf den
Kalendertag entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mitglieder bis zur vollen Höhe
berücksichtigen *).
*) Die Vorschrift bezieht sich aus alle Berechnungsarten des Grundlohn» nicht blotz
auf die nach dem wirklichen Jahresarbeitsverdienst (§ 180 31230.) Sie vereinfacht die Seschäftslast
der Kasse und des Arbeitgebers.
Art. III. Der Kassenvorstaud kann auch in den Fällen, in denen die Satzung den
Grundlohn nach Lohnstufen oder Mitgliederklassen bemißt, den wirklichen Arbeits
verdienst der einzelnen Versicherten als Grundlohn bestimmen. Zur Vereinfachung
der Berechnung kann dabei der tägliche Arbeitsverdienst auf volle 100 000 M. nach oben
aufgerundet werden.
Der Vorstand kann diese Bestimmung auf einzelne Gruppen von Versicherten,
insbesondere aus solche Versicherte beschränken, deren Arbeitgeber regelmäßig eine
bestimmte Mindestzahl von Versicherten beschäftigt.
Der Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf es hierzu nicht."
Mit Rücksicht auf diese Vorschriften kann dem Satz3des Abs. l des § 180
RVO. lediglich die Bedeutung der Bestimmung einer Mindesthöchstgrenze für den
Grundlohn zukommen.
3 ) Art. VIII Entwurf eines Gef. über Änderungen der RVO. (vgl. jetzt Anhang I
Nr. 61) hatte vorgeschlagen, die verschiedenen Möglichkeiten, den Grund
lohn zu berechnen auf eine einzige zurückzuführen, nämlich auf die
Berechnung nach Lohnstufen. Man hat aber schließlich alle 3 bisherigen Be
rechnungsarten beibehalten, und zwar die Berechnung nach Mitgliederklassen, weil sie
Lohnmcldungen und Neueingruppierungen nach veränderten Gehaltsbezügen erübrigt,
und besonders von Landkrankenkassen mit gutem Erfolg angewandt wird — und die
Berechnung nach dem wirklichen Iahresarbeitsverdienst, weil sie von den Betriebs
krankenkassen als bequem empfunden wird (vgl. auch Art. IV der VO. v. 27. IX. 23,
Anhang II Nr. 106).
4 ) Beträgt der Grundlohn eines Versicherten 4 M., so beziffert sich das
Krankengeld auf 2 M., wenn das Krankengeld nach § 191 auf des Grundlvhns
erhöht ist, auf 3 M.
*) Rückwirkende Lohnerhöhung hat auf die Bemessung des Grundlohnes
für die bereits vergangene Zeit keinen Einfluß (AN. 1919 S. 291).
6 ) Für die Berechnung der Beiträge und Leistungen ist durch 8 6 des Ges. v. 27.III.27
(vgl. Anm. 1) der Kalendertag an die Stelle des bisher maßgeblichen Arbeitstages
getreten. Damit ist einem aus Kassenkreisen oft geäußerten Wunsch entsprochen worden.
— Beiträge und Leistungen werden nach dem Teil des Arbeitsentgelts abgestuft, der
innerhalb des jeweiligen Lohnzahlungsabschnitts auf den Kalendertag entfällt.
7 ) Damit war die Anpassung der Lohnstusen der KV. an die Lohn
klassen der JV. (§ 1245 RVO.) erreicht, die mit denen der AV. übereinstimmten.
Die Begründung führte aus, daß damit beispielsweise im Einzugsverfahren sich Ver
waltungskosten ersparen ließen; auch darüber hinaus könnte die Anlehnung zu manchen
Ersparnissen führen. ■— Im Hinblick auf die teilweise erhebliche Spannung zwischen
dem damaligen Mindest- und Höchstsatz der einzelnen Lohnklassen der JV. ließ das
Gesetz die Möglichkeit der Festsetzung von Zwischenstufen zu, um eine allzu hohe Be
lastung der niedrigst gelohnten Klassen zu vermeiden. Dem Reichsarbeitsminister war
der Erlaß näherer Bestimmungen hierüber vorbehalten, um die notwendige Gleich
mäßigkeit zu wahren und unzweckmäßige Festsetzungen seitens der Kassenorgane
vorzubeugen (Begründung S. 7). •— Im Hinblick hierauf hat der Reichsarbeitsminister
die „Bestimmungen über den Grundlohn in der KV", v. 12. IV. 23 (RGBl. I S. 250)
und v. 27. IV. 23 (RGBl. I S. 262) und ähnliche Bestimmungen in den VO.en über
die Verdienst- und Einkommensgrenze nach § 165a RVO. und über den Grundlohn in