Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 183-187. 
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die 
in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist; 
2. die Krankheit ansteckend ist; 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 347) ober den 
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat; 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst Kranken 
hauspflege gewähren. 
Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit 
sind, die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, soll 
die Krankenkasse dem Berechtigten, vorbehaltlich des § 371, die Auswahl 
unter ihnen überlassen. 
*) Die Gewährung der Krankenhauspflege steht im pflichtgemäßen Er 
messen der Kasse und kann weder im Feststellungsverfahrcn noch im Wege der Auf 
sichtsbeschwerde erzwungen werden. 
Hat die Polizeibehörde geschlechtskranke Mitglieder einer Krankenkasse 
zur Heilung, ohne die Zustimmung der Kasse einzuholen, in einem Krankenhaus unter 
gebracht, so kann sie die Kosten von der Krankenkasse nicht nach den Vorschriften der 
Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 679 BGB.) verlangen (RGZ. Bd. 92 S. 197). 
2 ) Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Krankenhauspflege in einem Kranken 
hause am Wohnorte des Kassenmitglieds schlechthin oder doch dann zu gewähren, 
wenn sich daselbst ein Krankenhaus befindet. Das Gegenteil ergibt sich aus der Soll- 
vorschrift des § 184 Abs. L und der Bestimmung des § 371 (Sachs. Landesversicherungsamt 
27. IV. 23). 
§ 185. Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und 
Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger 
namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein 
Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund 
vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen. 
Die Satzung kann gestatten, dafür bis zu einem Viertel des Kranken 
geldes abzuziehen. 
§ 186. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bis 
her von seinem Arbeitsverdienst Angehörige^) ganz oder überwiegend unter 
halten hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des 
halben Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die 
Angehörigen ausgezahlt werden. 
*) Angehörige sind Verwandte oder Verschwägerte jeden Grades, gleichgültig, 
ob der Versicherte zu ihrem Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist (AN. 1916 S. 347). — 
Forderungsberechtigt ist der Versicherte selbst. 
§ 187. Die Satzung kann 
1. die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitern, 
2. Fürsorge für Genesende, namentlich durch Anterbringung in einem 
Genesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der 
Krankcnhilfe gestatten. 
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zubilligen, die 
nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit 
herzustellen oder zu erhalten; 
4. mit Zustimmung ckss Ohervsrsiohsrungsaints NnLnahmsn rmr 
Verhütung von Lrhrnnhungsn clor einzelnen Lnsssnmitglisclsr 
vorsehen st. 
st Nr. 4 ist durch Art. IX Gcs. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hinzugefügt. Vgl. 
§ 363 Anm. 1.
	        
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