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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 183-187.
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die
in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist;
2. die Krankheit ansteckend ist;
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 347) ober den
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst Kranken
hauspflege gewähren.
Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit
sind, die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, soll
die Krankenkasse dem Berechtigten, vorbehaltlich des § 371, die Auswahl
unter ihnen überlassen.
*) Die Gewährung der Krankenhauspflege steht im pflichtgemäßen Er
messen der Kasse und kann weder im Feststellungsverfahrcn noch im Wege der Auf
sichtsbeschwerde erzwungen werden.
Hat die Polizeibehörde geschlechtskranke Mitglieder einer Krankenkasse
zur Heilung, ohne die Zustimmung der Kasse einzuholen, in einem Krankenhaus unter
gebracht, so kann sie die Kosten von der Krankenkasse nicht nach den Vorschriften der
Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 679 BGB.) verlangen (RGZ. Bd. 92 S. 197).
2 ) Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Krankenhauspflege in einem Kranken
hause am Wohnorte des Kassenmitglieds schlechthin oder doch dann zu gewähren,
wenn sich daselbst ein Krankenhaus befindet. Das Gegenteil ergibt sich aus der Soll-
vorschrift des § 184 Abs. L und der Bestimmung des § 371 (Sachs. Landesversicherungsamt
27. IV. 23).
§ 185. Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und
Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger
namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein
Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund
vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
Die Satzung kann gestatten, dafür bis zu einem Viertel des Kranken
geldes abzuziehen.
§ 186. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bis
her von seinem Arbeitsverdienst Angehörige^) ganz oder überwiegend unter
halten hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des
halben Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die
Angehörigen ausgezahlt werden.
*) Angehörige sind Verwandte oder Verschwägerte jeden Grades, gleichgültig,
ob der Versicherte zu ihrem Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist (AN. 1916 S. 347). —
Forderungsberechtigt ist der Versicherte selbst.
§ 187. Die Satzung kann
1. die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitern,
2. Fürsorge für Genesende, namentlich durch Anterbringung in einem
Genesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der
Krankcnhilfe gestatten.
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zubilligen, die
nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit
herzustellen oder zu erhalten;
4. mit Zustimmung ckss Ohervsrsiohsrungsaints NnLnahmsn rmr
Verhütung von Lrhrnnhungsn clor einzelnen Lnsssnmitglisclsr
vorsehen st.
st Nr. 4 ist durch Art. IX Gcs. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hinzugefügt. Vgl.
§ 363 Anm. 1.