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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 187a—194.
Die Satzung 2 ) kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis
zu der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlohns
1. das Krankengeld für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl
der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen, die der Ver
sicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder überwiegend
unterhalten hat;
2. für alle oder nur für die niedrigeren Lohnstufen Zuschläge zum
Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die niedrigeren
von ihnen erhöhten Betrage bewilligen.
si In Abs. 1 sind hinter „erhöhen" die Worte: „und es allgemein für Sonn-
und Feiertage zubilligen" durch § 7 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) ge
strichen worden. Krankengeld wird jetzt für alle Kalendertage gewährt.
2 ) Abs. 2 ist durch Art. X Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hinzugefügt
worden. Damit ist die Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 der Bet. betr. KV. und Wochenhilfe
während des Krieges, v. 22. XL 1917 (RGBl. S. 1085) in die RDO. selbst über
nommen worden.
§ 1dl a 1 ). Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungs
amts den Vorstand ermächtigen, für eingetretene Versicherungsfälle die
Barleistungen entsprechend den Veränderungen des Geldwerts zu erhöhen.
2 ) § 191a ist durch Art. XI Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) eingefügt
worden. Diese Vorschrift sollte der Anpassung der Barleistungen für bereits eingetretene
Versicherungsfälle an den damals rasch wechselnden Geldwert dienen. Vgl. Anm. 9
zu 8 130.
8 192. Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz oder teil
weise versagen, wenn sie
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben, die mit
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, für die Dauer
eines Jahres nach der Straftat;
2. sich eine Krankheit vorsätzlich^) oder durch schuldhafte Beteiligung
bei Schlägereien oder Naufhändeln zugezogen haben, für die Dauer
dieser Krankheit.
0 Eine Krankheit, die ein Versicherter sich bei einem Selbstmordversuche
zugezogen hat, gilt nach der Rechtsprechung des NVA. (AN. 1915 S. 426) als „vor
sätzlich" herbeigeführt.
8 193. Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
für kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen*).
Sie kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel,
insbesondere Krankenkost oder einen Zuschuß hierfür, zubilligen.
Sie kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse bleiben (8 313),
statt der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes
dann zubilligen, wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des Versiche
rungsamts aufhalten.
i) Art. XII Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hat: a) im Abs. 1 hinter „fest
setzen" die Worte: „auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuß
für größere Heilmittel gewähren darf" gestrichen; b) in Abs. 2 die Worte: „oder einen
Zuschuß hierfür" hinzugefügt. —- Die Änderungen sollten der Klarstellung dienen.
ß 194. Die Satzung kann
1. das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes
erhöhen;
2. Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Kranken
hauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags
zubilligen.