Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 187a—194. 
Die Satzung 2 ) kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis 
zu der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlohns 
1. das Krankengeld für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl 
der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen, die der Ver 
sicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder überwiegend 
unterhalten hat; 
2. für alle oder nur für die niedrigeren Lohnstufen Zuschläge zum 
Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die niedrigeren 
von ihnen erhöhten Betrage bewilligen. 
si In Abs. 1 sind hinter „erhöhen" die Worte: „und es allgemein für Sonn- 
und Feiertage zubilligen" durch § 7 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) ge 
strichen worden. Krankengeld wird jetzt für alle Kalendertage gewährt. 
2 ) Abs. 2 ist durch Art. X Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hinzugefügt 
worden. Damit ist die Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 der Bet. betr. KV. und Wochenhilfe 
während des Krieges, v. 22. XL 1917 (RGBl. S. 1085) in die RDO. selbst über 
nommen worden. 
§ 1dl a 1 ). Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungs 
amts den Vorstand ermächtigen, für eingetretene Versicherungsfälle die 
Barleistungen entsprechend den Veränderungen des Geldwerts zu erhöhen. 
2 ) § 191a ist durch Art. XI Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) eingefügt 
worden. Diese Vorschrift sollte der Anpassung der Barleistungen für bereits eingetretene 
Versicherungsfälle an den damals rasch wechselnden Geldwert dienen. Vgl. Anm. 9 
zu 8 130. 
8 192. Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz oder teil 
weise versagen, wenn sie 
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben, die mit 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, für die Dauer 
eines Jahres nach der Straftat; 
2. sich eine Krankheit vorsätzlich^) oder durch schuldhafte Beteiligung 
bei Schlägereien oder Naufhändeln zugezogen haben, für die Dauer 
dieser Krankheit. 
0 Eine Krankheit, die ein Versicherter sich bei einem Selbstmordversuche 
zugezogen hat, gilt nach der Rechtsprechung des NVA. (AN. 1915 S. 426) als „vor 
sätzlich" herbeigeführt. 
8 193. Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts 
für kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen*). 
Sie kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, 
insbesondere Krankenkost oder einen Zuschuß hierfür, zubilligen. 
Sie kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse bleiben (8 313), 
statt der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes 
dann zubilligen, wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des Versiche 
rungsamts aufhalten. 
i) Art. XII Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hat: a) im Abs. 1 hinter „fest 
setzen" die Worte: „auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuß 
für größere Heilmittel gewähren darf" gestrichen; b) in Abs. 2 die Worte: „oder einen 
Zuschuß hierfür" hinzugefügt. —- Die Änderungen sollten der Klarstellung dienen. 
ß 194. Die Satzung kann 
1. das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes 
erhöhen; 
2. Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Kranken 
hauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags 
zubilligen.
	        
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