Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Rcichsverstcherungsordnung. 
HI. Wochenhilfe. 
Vordem. I. Nach der RVO. (88 ISS bis 200) war die einzige Regel- (Pflicht-) 
leiftung der Krankenkassen auf dem Gebiete der Wochenhilfe ein Wochengeld in Höhe 
des Krankengeldes für die selbstversicherten Wöchnerinnen, das für 8 Wochen, für Mit 
glieder von Landkrankcnkasfen für 4 bis 8 Wochen gewährt wurde._ Der Satzung war 
die Einführung folgender Mehrleistungen überlassen: Hebammendienste und ärztliche 
Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden — Hebammendienste und ärzt 
liche Behandlung, die bei Schwangerschaftbeschwerden erforderlich werden — bei Ar 
beitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft ein Schwangerengeld in Höhe des Kranken 
geldes bis zur Sefamtdauer von 6 Wochen — endlich während des Selbststillens ein 
Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der 12. Woche 
nach der Niederkunft. —• Versicherungsfreien Ehefrauen der Versicherten konnten durch 
die Satzung die gleichen Leistungen zugebilligt werden. 
II. Während des Krieges hat die Wochenhilfe eine völlige Neugestaltung 
erfahren. Zunächst sind mit den anderen Mehrleistungen auch die der Wochenhilfe 
durch 8 I des Ges. betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 
4. VIII. 14 (Anhang II Nr. 14) aufgehoben worden, soweit nicht das Derficherungs- 
amt auf Antrag des Kassenvorstandes ihre Weitergewährung verfügte. Die Not des 
Krieges und die bedrängte Lage der Wöchnerinnen, insbesondere der Ehefrauen von 
Kriegsteilnehmern, veranlaßte eine Ausdehnung der Wochenhilfe weit über ihren 
früheren Personenkreis hinaus und führte zu einer wesentlichen Erweiterung ihrer 
Leistungen. Zu ähnlichen Maßnahmen führte die Einführung des vaterländischen 
Hilfsdienstes. Insgesamt ergingen die Bek.(en) v. 3. XII. 14 (RGBl. S. 492), v. 28.1.15 
(Anhang II Nr. 17), v. 23. IV. 15 (RGBl. S. 257), v. 24. II. 17 (RGBl. S. 171), 
v. 1. III. 17 (Anhang II Nr. 26), v. 6. VI. 17 (RGBl. S. 477), v. 6. VII. 17 (RGBl. 
5. 591), v. 22. XI. 17 (Anhang II Nr. 29), v. 17. III. 18 (Anhang II Nr. 32), v. 14. XII. 18 
(RGBl. S. 1434) und v. 21. XII. 18 (RGBl. S. 1467) und die 8§ 8, 9 des Ges. über 
Wochenhilfe und Fürsorge in der Fassung der Bek. v. 22. V. 20 ■— Anhang II Nr. 51. 
Ihre tatsächliche Bedeutung hatten die Vorschriften über Kriegswochenhilfe immer 
mehr verloren, nachdem einerseits mit Beendigung des Kriegszustandes dem Reiche 
„Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste" nicht mehr geleistet werden konnten, ander 
seits die durch die Kriegswochenhilfeverordnungen ins Leben gerufene Wohlfahrts- 
mahnahmen weiten Kreisen der Bevölkerung aud; ohne Rücksicht aus eine Teilnehmer- 
schaft am Kriege gesichert worden waren. Art. IV des Ges. v. 29. VII. 21 — Anhang II 
Nr. 54 — bestimmte daher: 
„Für Entbindungsfälle, welche nach dem 30. September 1921 eintreten, kann 
ein Anspruch auf Wochenhilfe auf Grund der besonderen Vorschriften der Bekannt 
machung vom 3. Dezember 1914 (RGBl. S. 492), der 88 4, 5 der Bekanntmachung 
vom 23. Januar 1915 (RGBl. S. 49), der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (RGBl. 
S. 257), der Nr. III der Verordnung vom 1. März 1917 (RGBl. S. 200), des 8 4 
der Bekanntmachung vom 22. November 1917 (RGBl. S. 1085), der Verordnung 
vom 21. Dezember 1918 (RGBl. S. 1467) und der 88 8, 9 des Gesetzes über Wochen 
hilfe und Wochenfürsorge vom 26. September 1919/30. April 1920 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1920 (RGBl. S. 1069) nicht mehr geltend gemacht 
werden. 
Ist ein Anspruch auf Wochenhilfe auf Grund der genannten Vorschriften am 
30. September 1921 bereits geltend gemacht worden, so ist über ihn im Verfahren 
nach jenen Vorschriften zu entscheiden. Wird bei Entbindungsfällen, die bis zum 30. Sep 
tember 1921 eingetreten sind, der Anspruch auf Grund der genannten Vorschriften 
erst nach diesem Tage geltend gemacht, so sind dafür die Vorschriften über das Verfahren 
bei der Wochenfürsorge (88 17ff. des Gesetzes vom 26. September 1919/30. April 1920) 
maßgebend." 
III. Wochenhilfe und Wochenfürsorge nach dem geltenden Recht. 
Da nach der Beendigung des Krieges die allgemeine Notlage fortdauerte und die Kriegs 
wochenhilfe sich im allgemeinen bewährt hatte, übernahm das aus der Mitte der National- 
/cw'lfmV 11 ' 1111 ® hervorgegangene Ges. über Wochenhilfe und Wochenfürsorge v. 26. IX. 19 
(RGBl. S. 1757) ihre Einrichtungen in die Friedenszeit. Bei seinem schnellen Zu 
standekommen wies das Gesetz einige Mängel und Lücken auf, die durch das Ges. 
betr. Änderung dieses Ges. v. 30. IV. 20 (RGBl. S. 853) beseitigt worden sind.
	        
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