305
Zweites Buch. Krankenversicherung. § 105.
Der Übersichtlichkeit wegen war das Ges. v. 26. IX. 19 durch Bek. v. 22. V. 20 (An
hang II Nr. 51) neu verkündet worden. Das Ges. über Wochenhilfe und Wochen-
sürsorge in der Fassung der Bek. v. 22. V. 20 ist in gewissen Punkten durch Ges. v. 29. VII. 21
— Anhang II Nr. 54 — und Ges. v. 28. XII. 21 (RGBl. 1922 S. 7) geändert worden.
Nur Abergangsvorschriften enthielt das Gesetz v. 20. IV. 22 (RGBl. I S. 463).
Die seitherige Zusammenfassung der Wochenhilfe und der Wochen-
fürsorge in denselben Gesetzen ist dann beseitigt worden. Erstere ist jetzt in
dem Ges. über Wochenhilfe v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64), letztere in dem Ges. über
Wochenfürsorge v. 9. VI. 22 (RGBl. I S. 502) geregelt. Wenn auch beide Wohl-
sahrtsmaßnahmen den gleichen Zweck verfolgten und hinsichtlich der Leistungen und
der geschäftlichen Behandlung nahe Berührungspunkte hatten, so brachte doch die Zu
sammenfassung in denselben Gesehen für die gesetzgeberische Regelung und die praktische
Handhabung gewisse Unzuträglichkeiten mit sich.
Die gesamte Rechtslage war nunmehr kurz folgende:
Es werden drei Gruppen von Wöchnerinnen untersch>ieden:
1. selbstversicherte weibliche Personen (Wochenhilfe §§ 195a bis 199 RDO.);
2. die Ehefrauen sowie solche Töchter, Stief- und Pflegetöchter der Versicherten,
welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit sie nicht aus Grund
eigener Versicherung einen Anspruch auf Wochenhilfe haben (Familienwochen-
hilse 88 205 a bis 205 d RVO.);
3. minderbemittelte sonstige Wöchnerinnen (Wochenfürsorge).
Die Kosten der Wochenhilfe (zu 1) trugen die Krankenkassen ganz, die der Familien-
wochenhilse (zu 2) zur Hälfte. Die andere Hälfte wurde ihnen vom Reich erstattet; ebenso
die ganze Kostenlast der- Wochenfürsorge (zu 3), die ebenfalls von den Krankenkassen
gewährt wurde, obwohl die mit der Fürsorge bedachten Wöchnerinnen sonst außerhalb
jedes Zusammenhangs mit der KV. stehen; die Entscheidung über die Gewährung der
Wochenfürsorge war dem Versicherungsamt übertragen worden. -— Die den Kranken
kassen auferlegten Lasten nötigten zu einer Vermehrung ihrer Einnahmen durch erhöhte
Beiträge (88 16, 16 der Bek. v. 22. V. 20 — Anhang II Nr. 51).
Besonders geregelt ist noch die Wochenhilfe für Wöchnerinnen, die selbst
zu der gegen Entgelt beschäftigten Schiffsbesatzung deutscher Seefahr
zeuge gehören. Vgl. 8 6 der Bek. v. 28. I. 15 — Anhang II Nr. 17.
Die Vorschriften über die Wochenhilfe sind vielfach, insbesondere durch
Hinaussehung der Geldbeträge infolge des Währungsverfalls, geändert worden (VO.(en)
v. 15. XII. 22 — RGBl. I S. 923 — und 16. II. 23 — RGBl. I S. 132; §8 26 bis 34
Ges. zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27. III. 23, Anhang II Nr. 82;
930. (en) v. 15. VI. 23 — RGBl. I S. 378 — v. 13. VIII. 23 — Anhang II Nr. 50; die
letztere VO. hatte die Leistungen der Wochenhilfe im. Vielfachen der Reichsrichtzahl
— Reichsindex — für Lebenshaltungskosten festgesetzt). An den vorerwähnten Grund
sätzen über Wochenhilfe und Familienwochenhilfe wurde dabei nicht gerührt.
Entsprechende Änderungen haben die Vorschriften über Wochenfürsorge
erfahren (VO.(en) v. 15. XII. 22 — RGBl. I S. 923 — v. 16. II. 23 — RGBl. I S. 133 —
v. 15. VI. 23 — RGBl. I S. 378 und v. 18. VIII. 23 — RGBl. I S. 816).
IV. Nach § 1 des Ges. über die Fürsorgepflicht v. 13. II. 24 (RGBl. I S. 100)
ist die Wochenfürsorge zu einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgeaufgabe geworden, die
von den nach dieser VO. gebildeten Landesfürsorgeverbänden und Bezirksfürsorge
verbänden zu erfüllen ist. Vgl. Überblick S. 48 und Anhang VI.
195a 1 ) 2 ) 3 ). Die Leistungen der Wochenhilfe -werden allgemein ent
sprechend den bisherigen Leistungen in ein Verhältnis zu den Lebens
haltungskosten gebracht und betragen künftig je ein Vielfaches der vom.
Statistischen Reichsamt regelmäßig veröffentlichten Reichsrichtzahl 2 )
(Reichsindexzahl) der Lebenshaltungskosten in Mark.
Weibliche Versicherte ^), die in den letzten zwei Jahren vor der Nieder-
ktinft mindestens zehn Monate hindurch 3 ), im letzten Jahre 3 ) vor der Nieder
kunft aber mindestens sechs Monate hindurch 3 ) auf Grund der Neichs-
versicherung oder bei dem Reichsknappschaftsverein 3 ) gegen Krankheit
versichert gewesen sind, erhalten 2 ) als Wochenhilfe