Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

106 Reichsversicherungsordnung. 
1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei 
Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wird; 
2. einen einmaligen Beitrag 8 ) zu den sonstigen Kosten der Entbindung 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe des Sechsfachen 
der Reichsrichtzahl; findet eine Entbindung nicht statt, so ist als 
Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschaftsbeschwerden das Ein- 
undeinhalbfache der Reichsrichtzahl zu zahlen; 
3. 9 ) ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens 
ein [Zehntel der Reichsrichtzahl täglich, für vier Wochen vor und 
sechs zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Nieder 
kunst. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens") 
mit dem Tage der Entbindung fällig; 
4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld 10 ) in Höhe des 
halben Krankengeldes, jedoch mindestens drei Zwanzigstel der 
Reichsrichtzahl täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach 
der Niederkunft. Der Vorstand kann einen Höchstbetrag für das 
tägliche Stillgeld festsetzen?") 
Eiir den gesamten Versicherungsfall ist die am Ende der Woche der 
Niederkunft veröffentlichte Reichsrichtzahl 2 ) maßgebend. Dabei ist diese 
Reichsrichtzahl auf volle Tausend abzurunden. Der Vorstand kann mit 
Zustimmung des Oberversicherungsamts später fällige Leistungen an 
Wochengeld und Stillgeld nach den inzwischen abgeänderten Reichs 
richtzahlen berechnen. 
Neben dem Wochengelde für die Zeit nach") der Entbindung wird kein 
Krankengeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin 
gegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld gezahlt 12 ). 
Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochenhilfe die Kassen 
zugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durchführung 
der Leistung zuständig. 8 212 gilt hierbei nicht. 
Stirbt 13 ) die Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der 
Unterstützungsberechtigung, so werden die noä) verbleibenden Beträge an 
Wochen- und Stillgeld bis zum sahungsmätzigen Ende der Bezugszeit an 
denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. 
Der Anspruä) bleibt beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch 
dann bestehen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb 
sechs Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist"). 
l ) Die §§ 195a bis d sind an die Stelle des 8 195 der ursprünglichen Fassung 
getreten (Art. I Ges. über die Wvchenhilse v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64). 
Den eigentlichen Ersah für 8 195 bildet 8 195a, der aber gleichzeitig die Mehr 
leistungen der §§ 198, 199 Nr. 3, § 200 zu Regelleistungen (§ 179) gemacht hat. 
rj Lateinisch gedruckt sind wegen der sehr zahlreichen Änderungen in den §§ 195a 
bis 205d mir die Änderungen durch die 230. über Wochenhilfe v. 18. VIII. 23 (RGBl. I 
S. 817), (welche die Leistungen der Wochenhilfe im Vielfachen der Reichsrichtzahl 
fReichsindexj für Lebenshaltungskosten festgesetzt hat) und durch das Eins. Ges. z. Reichs- 
knappschaftsgef. (Anhang I Sir. 59). 
*) Eine unzeitige Geburt (Fehlgeburt), d. h. die vor der 28. Schwangerschafts 
woche erfolgte Ausstoßung einer niemals lebensfähigen Frucht von weniger als 32 ein 
Länge, ist keine Entbindung (SlN. 1921 S. 433). 
_ „W e i b li ch e V e rs i ch e r t e" ist statt „Wöchnerinnen" durch Art.jl Ges. v. 29. VII. 21 
(RGBl. S. 1189) gesagt, weil der Ausdruck „Wöchnerinnen" nicht überall zutrifft, als 
jetzt nach 2lbs. 1 Nr. 1, 2 auch Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden gewährt wird, und 
um unter Slusschluh jeden Zweifels zu erklären, daß solche Wöchnerinnen nicht erfaßt 
werden, die zur Zeit der Niederkunft nicht mehr Kassenmitglieder sind. 
• . ) durch § 26 Ges. v. 27. IX. 23 (Anhang III Nr. 82) verlängerte Warte- 
zeit will die Krankenkassen vor Ausbeutung schützen. Vielfach haben Schwangere
	        
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