106 Reichsversicherungsordnung.
1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei
Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wird;
2. einen einmaligen Beitrag 8 ) zu den sonstigen Kosten der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe des Sechsfachen
der Reichsrichtzahl; findet eine Entbindung nicht statt, so ist als
Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschaftsbeschwerden das Ein-
undeinhalbfache der Reichsrichtzahl zu zahlen;
3. 9 ) ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
ein [Zehntel der Reichsrichtzahl täglich, für vier Wochen vor und
sechs zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Nieder
kunst. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens")
mit dem Tage der Entbindung fällig;
4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld 10 ) in Höhe des
halben Krankengeldes, jedoch mindestens drei Zwanzigstel der
Reichsrichtzahl täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach
der Niederkunft. Der Vorstand kann einen Höchstbetrag für das
tägliche Stillgeld festsetzen?")
Eiir den gesamten Versicherungsfall ist die am Ende der Woche der
Niederkunft veröffentlichte Reichsrichtzahl 2 ) maßgebend. Dabei ist diese
Reichsrichtzahl auf volle Tausend abzurunden. Der Vorstand kann mit
Zustimmung des Oberversicherungsamts später fällige Leistungen an
Wochengeld und Stillgeld nach den inzwischen abgeänderten Reichs
richtzahlen berechnen.
Neben dem Wochengelde für die Zeit nach") der Entbindung wird kein
Krankengeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin
gegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld gezahlt 12 ).
Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochenhilfe die Kassen
zugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durchführung
der Leistung zuständig. 8 212 gilt hierbei nicht.
Stirbt 13 ) die Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der
Unterstützungsberechtigung, so werden die noä) verbleibenden Beträge an
Wochen- und Stillgeld bis zum sahungsmätzigen Ende der Bezugszeit an
denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Der Anspruä) bleibt beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch
dann bestehen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb
sechs Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist").
l ) Die §§ 195a bis d sind an die Stelle des 8 195 der ursprünglichen Fassung
getreten (Art. I Ges. über die Wvchenhilse v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64).
Den eigentlichen Ersah für 8 195 bildet 8 195a, der aber gleichzeitig die Mehr
leistungen der §§ 198, 199 Nr. 3, § 200 zu Regelleistungen (§ 179) gemacht hat.
rj Lateinisch gedruckt sind wegen der sehr zahlreichen Änderungen in den §§ 195a
bis 205d mir die Änderungen durch die 230. über Wochenhilfe v. 18. VIII. 23 (RGBl. I
S. 817), (welche die Leistungen der Wochenhilfe im Vielfachen der Reichsrichtzahl
fReichsindexj für Lebenshaltungskosten festgesetzt hat) und durch das Eins. Ges. z. Reichs-
knappschaftsgef. (Anhang I Sir. 59).
*) Eine unzeitige Geburt (Fehlgeburt), d. h. die vor der 28. Schwangerschafts
woche erfolgte Ausstoßung einer niemals lebensfähigen Frucht von weniger als 32 ein
Länge, ist keine Entbindung (SlN. 1921 S. 433).
_ „W e i b li ch e V e rs i ch e r t e" ist statt „Wöchnerinnen" durch Art.jl Ges. v. 29. VII. 21
(RGBl. S. 1189) gesagt, weil der Ausdruck „Wöchnerinnen" nicht überall zutrifft, als
jetzt nach 2lbs. 1 Nr. 1, 2 auch Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden gewährt wird, und
um unter Slusschluh jeden Zweifels zu erklären, daß solche Wöchnerinnen nicht erfaßt
werden, die zur Zeit der Niederkunft nicht mehr Kassenmitglieder sind.
• . ) durch § 26 Ges. v. 27. IX. 23 (Anhang III Nr. 82) verlängerte Warte-
zeit will die Krankenkassen vor Ausbeutung schützen. Vielfach haben Schwangere