Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

108 Reichsversicherungsordnung. 
Die Kürzung des Wochengeldes bei Aufnahme einer Lohnarbeit hat auch bei 
Weiterversicherten stattzufinden, die ja hinsichtlich der Beiträge und Leistungen 
grundsätzlich den pflichtversicherten Kassennütgliedern gleichstehen, nicht aber bei Familien 
wochenhilfe. 
Durch den Tod der Wöchnerin wird regelmäßig eine besondere Notlage 
geschaffen, die eine besondere Hilfe rechtfertigt. Diese Beihilfe wird durch die Fort 
zahlung des Wochengeldes und Stillgeldes gewährt, obwohl die letztere Beihilfe ihren 
eigentlicken Zweck als „Stillgeld" nicht mehr erfüllen kann (Drucksache Nr. 2447 — 
1920/21). 
Stillgeld wird auch weitergezahlt, wenn die Mutter das Kind bis zu ihrem 
Tode nicht gestillt hat, wenigstens dann, wenn die Mutter bei ihrem Tode noch 
mit dem Stillen hätte beginnen können. 
14 ) In zahlreichen Fällen geben die Schwangeren ihres Zustandes halber schon 
einige Zeit vor der voraussichtlichen Entbindung die Arbeit und damit die Versicherungs 
pflicht auf, versäumen es aber, die Kaffenmitgliedschaft freiwillig fortzusetzen. _ Die 
Folge war dann der gänzliche Verlust des Anspruchs auf Wochenhilfe. 8,214 half nur 
in gewissen Fällen, aber doch nicht ausreichend. Ein weitgehender Schutz war er 
forderlich. 
§ 195b 1 ). Die Satzung kann die Dauer des Wochengeldbezugs bis 
auf dreizehn Wochen, des Stillgeldbezugs bis auf sechsundzwanzig Wochen 
erweitern. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das 
Wochengeld höher als das Krankengeld, und zwar bis zur Höchstgrenze von 
drei Vierteln des Grundlohns bemessen. 
1) Vgl. 2(11111. 1, 2 zu § 195a. 
§ 195c 1 ). Der Vorstand der Krankenkasse^) kann, soweit keine Anordnung 
nach § 195 d getroffen ist, allgemein beschließen 3 ) 4 ), bei der Entbindung und 
bei Schwangerschaftsbeschwerden freie Hebammenhilfe und freie Arznei zu 
gewähren; in diesem Falle ermäßigt sich die bare Beihilfe an die Wöchnerin 
nach ß 195a Abs. 1 Nr. 2 auf 240 vom Hundert der Reichsrichtzahl; findet 
keine Entbindung statt, so ist keine Beihilfe zu zahlen. 
Bei Ersatzforderungen der Kasse und gegen die Kasse gilt als Wert der 
Sachleistung nach Abs. 1 der Betrag von 360 vom Hundert der Reichs 
richtzahl 6 ). 
!) Vgl. Anm. 1, 2 zu § 195a. 
2 ) Die Rechte und Pflichten der Ersatzkassen hat die RVO. in den 88 ö03ff. 
zusammengefaßt. Diesem System zuwider war bei den neueren Vorschriften über die 
Wochenhilfe schon in den für die Krankenkassen bestimmten Teilen des Zweiten Buches 
auf die 2lnwendbarkeit auch für jene besonderen Kassenarten hingewiesen worden. 
So außer im 8 195e auch in dem 8 195d. Demgegenüber ist das Ges. v. 9. VI. 22 (An- 
hang II Nr. 64) zur alten Regel zurückgekehrt und hat den erforderlichen Hinweis bei 
8 507a gebracht. 
3 ) „Infolge der starken Erhöhung der Gebühren für die Hebammen kann wohl 
angenommen werden, daß die Krankenkassen, auch abgesehen von dem Falle des ß 195 d, 
von der Befugnis zur Gewährung freier Hebammenhilfe als Sachleistung nur noch 
in beschränktem Umfange Gebrauch machen werden. Der Entwurf seht für diesen 
Fal den Wert dieser Leistung nebst der freien 21rznei allgemein selbst auf 150 Mark 
fest. Diese Festsetzung dem Ermessen des Kassenvorstandes zu überlassen, ist weniger 
zweckmäßig. Ein ausreichendes Bedürfnis, der Satzung noch die Wahl zwischen der 
Gewährung nur der freien Hebammenhilfe und nur der freien Arznei zu überlassen, 
kann nicht anerkannt werden. Eine Unterscheidung nach dieser Richtung hin würde 
das Gesetz unnötig belasten" (Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22 — Slnhang II 21r. 64; 
Drucksache 4371 — 1920/21). 
4 ) Im Falle eines Dorstandsbeschlusses zu Sah 1 des 8195 e besteht auch dann nur ein 
Anspruch auf die entsprechend verminderteBarentsckädigung, wenn ärztlicheHilfe bei 
der Entbindung nicht in Anspruch genommen worden ist (AN. 1921 S. 373).
	        
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