Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

HO Reichsversicherungsordnung. 
195c, 196 nach Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstattend) Dabei gelten als 
WertH der Sachleistung nach § 195a Abs. 2 Nr. 1 die nach § 195 a Abs. 2 
Nr. 2 errechneten Beträge; der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats im Falle eines Bedürfnisses diese Beträge allgemein ander- 
weit festsetzen. 
Der Erstattungsanspruch ist nur bis zur Höhe des Anspruchs begründet, 
welcher der Wöchnerin gegen die erstattungspflichtige Kasse zugestanden hätte, 
wenn diese leistungspflichtig gewesen wäre. 
*) Dgl. Anm. 1, 2 au § 195a. 
J ) § 197 ist in § 205a Abs. 7 für entsprechend anwendbar erklärt worden. 
Der Anspruch auf Erstattung von Leistungen der Familienwochenhilfe nach § 197 
in Verbindung mit § 205a erstreckt sich nicht auf Mehrleistungen der leistungspflichtigen 
Kaffe nach § 205 a Abs. 4 (AN. 1922 S. 357). 
*) Der Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn die Wöchnerin bzw. ihr Vater im 
letzten Jahre vor der Niederkunft allein bei der leistungspflichtigen Kaffe die die Vor 
aussetzung des Anspruchs bildende Versicherungszeit zurückgelegt hatte (AN. 1917 
S. 540). 
‘) „Ein Pauschbetrag für diekSachleistung der ärztlichen Hilfe bei der Entbindung 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden nach 8 195 a Abs, 2 Nr. 1: Eine Berechnung 
der je im Einzelfall aufgewandten Kosten würde unverhältnismäßig schwierig und 
umständlich sein. Wenn der Pauschbetrag mit der Höhe der von der einzelnen Kasse 
aufgewandten Kosten auch häufig nicht übereinstimmen wird, so wird man darüber 
hinwegsehen können, weil sich im Laufe der Zeit bei den verschiedenen Kassen ein Aus 
gleich herausstellen dürfte. Übrigens machen viele Kaffen von der ihnen durch § 197 
zugestandenen Vergünstigung ohnehin keinen Gebrauch. Bei dem ständigen Wechsel 
in der Höhe der ärztlichen Gebühren empfiehlt es sich, hier durch eine dem Reichsarbeits 
minister gegebene Befugnis die Möglichkeit einer schnellen Anpassung an die jeweiligen 
Verhältnisse zu schaffen. Dah eine solche Bestiimnung nur nach Benehmen mit den 
Vertretungen der Kassen erfolgen wird, bedarf als selbstverständlich keiner besonderen 
Erwähnung im Gesetz" (Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22 — RGBl. I S. 499; Druck 
sache 4371 — 1920/22). 
Nur wenn die ärztliche Hilfe erforderlich war, ist der Pauschbetrag des 
Abs. 1 Satz 2 zu erstatten (RAM. 5. I. 23, II 1 5338). 
§ 198. Aufgehoben durch § 4 der Bek. v. 22. V, 20 (Anhang II Nr. 51). Die im 
8 198 zugelassenen Mehrleistungen (Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe bei 
der Niederkunft) find jetzt in 8 195a Nr. 1, § 195c geregelt. 
§ 199 1 ). Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens 
sechs Monates angehören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeits 
unfähig werden, ei» Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur 
Gesamtdauer von sechs Wochen zubilligen. 
i) § 199 in der Fassung der RVO. wies 3 Nummern auf. Nr. 1 ist 
inhaltlich noch vorhanden. „Nr. 1" stand vor dem Worte „wenn" in der jetzigen Zeile 2. 
Nr. 3 des § 199 RVO., der die Zubilligung von Hebammendiensten und ärzt 
licher Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden als Mehrleistung (§ 179) zuließ, 
ist durch 8 5 der Bek. v. 22. V. 20 (Anhang II Nr. 51) beseitigt. Vgl. jetzt § 195a Nr. 1, 
§ 195 c. 
Nr. 2 des § 199 ist durch Art. I Gef. v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64) gestrichen 
worden. Nr. 2 ermächtigte die Satzung, auf die Dauer der Gewährung des Schwangeren 
geldes die Zeit der Gewährung des Wochengeldes vor der Niederkunft anzurechnen,. 
Abgesehen davon, daß diese Vorschrift überflüssig war, weil die Satzung auch ohne sie 
das Recht hat, das Schwangerengeld auf einen kürzeren Zeitraum zu bewilligen, stand 
sie nicht im Einklang mit dem im § 195a zum Ausdruck gebrachten Gedanken, dah die 
Gewährung eines anderen Bezuges vor der Entbindung, dort nämlich des Kranken 
geldes, die Gesamtleistung für Wochengeld nicht beeinträchtigen soll. 
si Die 6 Monate können durch Erwerbslosenkrankenversicherung zurück 
gelegt werden (§ 22 VO. über Erwerbslosenfürsorge v. 16. II. 24, Anhang II Nr. 118).
	        
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