Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

118 Reichsversicherungsordnung. 
sicherungsfalls der Kasse des Versicherten mitzuteilen und soll deren Wünsche 
wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen. 
Vgl. Anm. 2 ju § 219. 
§ 221. Erkrankt ein Versicherter im Ausland, so erhält er, solange er 
seines Zustandes wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei 
seiner Kasse zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat binnen 
einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse mitzuteilen und 
soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen; die Kasse 
kann die Fürsorge selbst übernehmen. 
§ 222. In den Fällen der 88 219 bis 221 hat die Krankenkasse des Ver 
sicherten der anderen Kasse und dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. 
Dabei gelten drei Achtel des Erundlohns als Ersatz der Kosten für die Kranken 
pflege. 
8 223. Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei Jahren nach 
dem Tage der Entstehung. 
Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur ausgerechnet werden aus 
Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des 
8 1542 oder aus der reichsgesehlichen Unfallversicherung bezog, aber 
an die Kasse zu erstatten hat, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen, 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
Ansprüche aus Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet 
werden. 
8 224. Das Versicherungsamt entscheidet im Spruchverfahren l ) bei 
Streit über 
1. Erstattungsansprüche nach den 88 197, 222; 
2. Ersah zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen. 
') Vgl. §§ 1771 bis 1779. 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung.') 
') Vgl. Überblick S. 28. 
I. Arten der Krankenkassen. 
8 225. Krankenkassen') 3 ) nach diesem Gesetze sind 
die Ortskrankenkassen, 
die Landkrankenkassen, 
die Betriebskrankenkassen und 
die Innungskrankenkassen. 
Diesen Krankenkassen können die Mitglieder des Reichsknappschafts- 
vereins 3 ) nicht angehören. 
') Über KV. der Erwerbslosen bei den Krankenkassen des § 225 »gl. § 20 930. 
über Erwcrbslosenfürsorge v. 1(5. II. 24 (Anhang II Nr. 118). 
s ) Ersahkassen sind den im 8 225 bezeichneten Pflichtkassen insofern gleichgestellt, 
als Ersatzkassenmitglieder das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer 
Pflichtkasse haben (8 517). 
3 ) Änderung durch Art. 51 Nr. 17 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59).
	        
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