Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Äberblick über einige allgemeine 
Grundgedanken der Meichsversicherungsordnung 
und über die Zu ihr ergangenen Abänderungs- 
und SrgänzungsvorschrifLen. 
Die Sozialversicherung ist mit den gegebenen wirtschaftlichen Verhält 
nissen und den herrschenden sozialen Anschauungen auf das engste verknüpft. 
Der Wandel, welchen diese Grundlagen der Sozialversicherung infolge des 
Krieges und seiner Folgen erfahren haben, muhte sich in Änderungen und 
Ergänzungen der RVO. widerspiegeln. In der KV. hat auch der politische 
UnfMwung ändernd eingewirkt (teilweise Beseitigung der getrennten Ab 
stimmung, Rechtsstellung der Kassenangestellten, Organisation der Land- 
krankenkassen). 
Ein Teil der Änderungen, Wiederänderungen und Ergänzungen ist 
von ganz vorübergehender Bedeutung; diese Vorschriften sind entweder 
bereits ausdrücklich außer Kraft gesetzt oder von selbst — insbesondere durch 
Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer — unwirksam geworden oder 
werden es in nächster Feit sein. Ein anderer Teil — so die Vorschriften über 
Anrechnung von Militärdienstzeiten im Weltkriege für die IV. — wirkt fort, 
solange die jetzige Generation lebt. Ein letzter Teil der Vorschriften hat die 
Sozialversicherung weiter entwickelt, er hat daher unbeschränkte Fortgeltung. 
Im folgenden sollen insbesondere die Änderungen dauernden Charakters 
erörtert werden, rnn erkennen zu lassen, welche Fiele bisher die Umformung 
der Sozialversicherung geleitet haben. Dabei ist cs erforderlich, einige all 
gemeine Grundgedanken, welche die Sozialversicherung beherrschen, zu 
erörtern und besonders auch der Neuregelung des Knappschaftswesens zu 
gedenken. 
kr. Vorschriften von allgemeiner Bedeutung. 
Die Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung 
beim Neichsknappschaftsverein. 
Der Neichsknappschaftsverein ist einheitlicher Träger für die Kranken-, 
Invaliden- und Angestelltenversicherung der in knappschaftlichen Betrieben 
Beschäftigten. Für die UV; solcher Beschäftigten sind noch die Bcrufsge- 
nossenschaftcn, insbesondere die Knappschafts-Berufsgenossenschast zuständig 
(Reichsknappschaftsges. v. 23. VI. 23, RGBl. I S. 451). 
I. KV.: Beim Neichsknappschaftsverein sind nach §§ 165ff. RVO. 
versicherungspflichtige oder nach § 176 RVO. versicherungsberechtigte Arbeit 
nehmer versichert, die in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt sind; un 
ständige Arbeitnehmer gehören stets der zuständigen Orts- (Land-)kranken- 
kasse an (§§ 441, 442 RVO.). Die KV. wird im Auftrage des Reichsknapp 
schaftsvereins durch die Bezirksknappschaftsvereine (die keine eigene Rechts 
persönlichkeit besitzen) durchgeführt; innerhalb der Vezirksknappschaftsvercine
	        
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