Äberblick über einige allgemeine
Grundgedanken der Meichsversicherungsordnung
und über die Zu ihr ergangenen Abänderungs-
und SrgänzungsvorschrifLen.
Die Sozialversicherung ist mit den gegebenen wirtschaftlichen Verhält
nissen und den herrschenden sozialen Anschauungen auf das engste verknüpft.
Der Wandel, welchen diese Grundlagen der Sozialversicherung infolge des
Krieges und seiner Folgen erfahren haben, muhte sich in Änderungen und
Ergänzungen der RVO. widerspiegeln. In der KV. hat auch der politische
UnfMwung ändernd eingewirkt (teilweise Beseitigung der getrennten Ab
stimmung, Rechtsstellung der Kassenangestellten, Organisation der Land-
krankenkassen).
Ein Teil der Änderungen, Wiederänderungen und Ergänzungen ist
von ganz vorübergehender Bedeutung; diese Vorschriften sind entweder
bereits ausdrücklich außer Kraft gesetzt oder von selbst — insbesondere durch
Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer — unwirksam geworden oder
werden es in nächster Feit sein. Ein anderer Teil — so die Vorschriften über
Anrechnung von Militärdienstzeiten im Weltkriege für die IV. — wirkt fort,
solange die jetzige Generation lebt. Ein letzter Teil der Vorschriften hat die
Sozialversicherung weiter entwickelt, er hat daher unbeschränkte Fortgeltung.
Im folgenden sollen insbesondere die Änderungen dauernden Charakters
erörtert werden, rnn erkennen zu lassen, welche Fiele bisher die Umformung
der Sozialversicherung geleitet haben. Dabei ist cs erforderlich, einige all
gemeine Grundgedanken, welche die Sozialversicherung beherrschen, zu
erörtern und besonders auch der Neuregelung des Knappschaftswesens zu
gedenken.
kr. Vorschriften von allgemeiner Bedeutung.
Die Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung
beim Neichsknappschaftsverein.
Der Neichsknappschaftsverein ist einheitlicher Träger für die Kranken-,
Invaliden- und Angestelltenversicherung der in knappschaftlichen Betrieben
Beschäftigten. Für die UV; solcher Beschäftigten sind noch die Bcrufsge-
nossenschaftcn, insbesondere die Knappschafts-Berufsgenossenschast zuständig
(Reichsknappschaftsges. v. 23. VI. 23, RGBl. I S. 451).
I. KV.: Beim Neichsknappschaftsverein sind nach §§ 165ff. RVO.
versicherungspflichtige oder nach § 176 RVO. versicherungsberechtigte Arbeit
nehmer versichert, die in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt sind; un
ständige Arbeitnehmer gehören stets der zuständigen Orts- (Land-)kranken-
kasse an (§§ 441, 442 RVO.). Die KV. wird im Auftrage des Reichsknapp
schaftsvereins durch die Bezirksknappschaftsvereine (die keine eigene Rechts
persönlichkeit besitzen) durchgeführt; innerhalb der Vezirksknappschaftsvercine