162
ReiüMversicherungKordnung.
1. die Höhe der im abgelaufenen Kalendervierteljahr entstandenen
Aufwendungen für Wochenhilfe nach § 367 h,
2. die Zahl der Tage, an denen die Kasse im abgelaufenen Viertel
jahre Krankengeld an weibliche Versicherte gezahlt hat,
3. die Durchschnittszahl ihrer sämtlichen Mitglieder im abgelaufenen
Vierteljahre.
Die Abrechnungsstelle verteilt den Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf die Kassen nach der Zahl ihrer Mitglieder und belastet die Kassen mit
dem auf sie entfallenden Anteil. Die Kassen, bei denen der Anteil höher
ist, als der von ihnen angemeldete Betrag, haben den Unterschied an die
Abrechnungsstelle einzuzahlen. Die Abrechnungsstelle überweist die ein
gezahlten Beträge im Verhältnis an diejenigen Kassen, bei denen der Anteil
niedriger ist als der angemeldete Betrag.
§ 367e. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, das Nähere zur
Durchführung der Vorschriften des § 367d zu bestimmen 1 ) 2 ).
Die oberste Verwaltungsbehörde kann statt des Oberversicherungsamts
und seines Bezirkes andere Stellen und andere Bezirke für die Abrechnung
bezeichnen 3 ).
0 VO.Vüber die Verteilung der Gemeinlast der Krankenkassen
v. 21. IV. 23 (Reichsministerialbl. Nr. 21 S. 293; Reichsarbeitsbl. Nr. 9 6. 289).
„§ 1. Die Kassenvorstände Haben der Abrechnungsstelle bis zum IS. des ersten
Monats in jedem Kalendervierteljahr — erstmalig zum 15. Juli 1923 — eine Nach
weisung nach dem anliegenden Muster 1 ) einzureichen.
>1 Dao Muster Ist hier nicht mit abgedruckt.
§ 2. In die Nachweisung sind alle im Kalendervierteljahre geleisteten Aufwendungen
in der nach § 3676 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zulässigen Höhe einzustellen.
Bei Familienwochenhilfe gelten die nach § 205a Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
maßgebenden Beträge.
Werden diese Beträge im Laufe eines Kalendervierteljahrs geändert, so sind
vom Tage des Inkrafttretens der Änderung ab die neuen Beträge zu berücksichtigen.
8 3. Kann der Kassenvorstand für das abgelaufene Kalendervierteljahr endgültige
Angaben nicht machen, so sind die Beträge sorgfältig zu schätzen; in die Spalte „Be
merkungen" ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen und zu begründen.
Die Unterschiede zwischen der endgültigen und der geschätzten Zahl sind bei der
folgenden Abrechnung auszugleichen. In der neuen Nachweisung ist auf die nachträgliche
Ausgleichung hinzuweisen.
§ 4. Die Abrechnungsstelle kann Kassenvorständen, welche die Einreichung der
Nachweisung verzögern oder unterlassen, eine Geldstrafe von mindestens einer und
höchstens tausend Goldmark 1 ) auferlegen.
’) In der Fassung der DO.: 12 020 M. Dg!. Anhang I, Nr. 65.
§ 5. Die Abrechnungsstelle teilt den Kassenvorständen die Beträge mit, die sie
auf Grund der Verteilung der Eemeinlast anderen Kassen zu- erstatten haben. Die
Beträge sind auf volle hundert Mark aufzurunden.
Die den Berechnungen zugrunde gelegten Zahlen sind anzugeben. Gegen die
Verteilung ist die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zulässig; sie entscheidet
endgültig.
8 6. Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung mutz der Kassenvorstand
den Betrag kostenfrei an die Stelle abführen, welche die Abrechnungsstelle dem Kassen-
vvrstande bezeichnet hat.
8 7. Werden die Beträge nicht rechtzeitig abgeführt, so leitet das Oberversicherungs
amt auf Antrag der empfangsberechtigten Kasse die Fwangsbeitreibung ein. Es kann
dem säumigen Kassenvorstand eine Geldstrafe von mindestens einer und höchstens
tausend Goldmark 1 ) auferlegen."
1) In bet Fassung der 930.: 10 200 M. Dgl. Anhang I, Nt. 65.
2 ) Dgl. § 367a Sinnt. 1 am Ende.