Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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ReiüMversicherungKordnung. 
1. die Höhe der im abgelaufenen Kalendervierteljahr entstandenen 
Aufwendungen für Wochenhilfe nach § 367 h, 
2. die Zahl der Tage, an denen die Kasse im abgelaufenen Viertel 
jahre Krankengeld an weibliche Versicherte gezahlt hat, 
3. die Durchschnittszahl ihrer sämtlichen Mitglieder im abgelaufenen 
Vierteljahre. 
Die Abrechnungsstelle verteilt den Gesamtbetrag der Aufwendungen 
auf die Kassen nach der Zahl ihrer Mitglieder und belastet die Kassen mit 
dem auf sie entfallenden Anteil. Die Kassen, bei denen der Anteil höher 
ist, als der von ihnen angemeldete Betrag, haben den Unterschied an die 
Abrechnungsstelle einzuzahlen. Die Abrechnungsstelle überweist die ein 
gezahlten Beträge im Verhältnis an diejenigen Kassen, bei denen der Anteil 
niedriger ist als der angemeldete Betrag. 
§ 367e. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, das Nähere zur 
Durchführung der Vorschriften des § 367d zu bestimmen 1 ) 2 ). 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann statt des Oberversicherungsamts 
und seines Bezirkes andere Stellen und andere Bezirke für die Abrechnung 
bezeichnen 3 ). 
0 VO.Vüber die Verteilung der Gemeinlast der Krankenkassen 
v. 21. IV. 23 (Reichsministerialbl. Nr. 21 S. 293; Reichsarbeitsbl. Nr. 9 6. 289). 
„§ 1. Die Kassenvorstände Haben der Abrechnungsstelle bis zum IS. des ersten 
Monats in jedem Kalendervierteljahr — erstmalig zum 15. Juli 1923 — eine Nach 
weisung nach dem anliegenden Muster 1 ) einzureichen. 
>1 Dao Muster Ist hier nicht mit abgedruckt. 
§ 2. In die Nachweisung sind alle im Kalendervierteljahre geleisteten Aufwendungen 
in der nach § 3676 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zulässigen Höhe einzustellen. 
Bei Familienwochenhilfe gelten die nach § 205a Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
maßgebenden Beträge. 
Werden diese Beträge im Laufe eines Kalendervierteljahrs geändert, so sind 
vom Tage des Inkrafttretens der Änderung ab die neuen Beträge zu berücksichtigen. 
8 3. Kann der Kassenvorstand für das abgelaufene Kalendervierteljahr endgültige 
Angaben nicht machen, so sind die Beträge sorgfältig zu schätzen; in die Spalte „Be 
merkungen" ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen und zu begründen. 
Die Unterschiede zwischen der endgültigen und der geschätzten Zahl sind bei der 
folgenden Abrechnung auszugleichen. In der neuen Nachweisung ist auf die nachträgliche 
Ausgleichung hinzuweisen. 
§ 4. Die Abrechnungsstelle kann Kassenvorständen, welche die Einreichung der 
Nachweisung verzögern oder unterlassen, eine Geldstrafe von mindestens einer und 
höchstens tausend Goldmark 1 ) auferlegen. 
’) In der Fassung der DO.: 12 020 M. Dg!. Anhang I, Nr. 65. 
§ 5. Die Abrechnungsstelle teilt den Kassenvorständen die Beträge mit, die sie 
auf Grund der Verteilung der Eemeinlast anderen Kassen zu- erstatten haben. Die 
Beträge sind auf volle hundert Mark aufzurunden. 
Die den Berechnungen zugrunde gelegten Zahlen sind anzugeben. Gegen die 
Verteilung ist die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zulässig; sie entscheidet 
endgültig. 
8 6. Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung mutz der Kassenvorstand 
den Betrag kostenfrei an die Stelle abführen, welche die Abrechnungsstelle dem Kassen- 
vvrstande bezeichnet hat. 
8 7. Werden die Beträge nicht rechtzeitig abgeführt, so leitet das Oberversicherungs 
amt auf Antrag der empfangsberechtigten Kasse die Fwangsbeitreibung ein. Es kann 
dem säumigen Kassenvorstand eine Geldstrafe von mindestens einer und höchstens 
tausend Goldmark 1 ) auferlegen." 
1) In bet Fassung der 930.: 10 200 M. Dgl. Anhang I, Nt. 65. 
2 ) Dgl. § 367a Sinnt. 1 am Ende.
	        
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