Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

158 Reichsversicherungsordnung. 
Als Arbeitgeber für ein auf Grund eines von der Ehefrau im Rahmen ihres 
häuslichen Wirkungskreises (z. B. mit einem Dienstmädchen) abgeschlossenen Dienst- 
vertrags bestehendes Beschäftigungsverhältnis ist der Ehemann anzusehen (AN. 1923 
S. 206). 
§ 382. Die Satzung kann gestatten, daß Versicherte, die vorübergehend 
einen geringeren Lohn beziehen, in ihrer alten höheren Lohnklasse versichert 
bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder der 
Arbeitgeber zustimmt. 
8 383. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilse 
keine Beiträge zu entrichten. 
Eür eine Versicherte sind während des Bezugs von Wochen- und 
Schwangerengeld Beiträge so lange nicht zu entrichten, als sie nicht gegen 
Entgelt arbeitet 1 ) 2 ). 
!) Abs. 2 ist durch § 35 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) neu gefaßt worden. 
Dadurch sollte klargestellt werden, daß bei Arbeitsunfähigkeit auch während des 
Bezugs des Wochen- und Schwangerengeldes keine Beiträge zu entrichten seien. Die 
Entscheidung des NBA. (AN. 1922 S. 392), nach der die arbeitende Wöchnerin von der 
Beitragsleistung befreit wird, ist damit erledigt. 
2 ) Während des auf Grund der Versicherung des Ehemanns gewährten Bezugs 
der Familienwochcnhilfe nach § 205a besteht keine Beitragsfreiheit für die Wöch 
nerin, der aus eigener Kassenmitgliedschaft wegen Nichterfüllung der im 8 195a vor 
gesehenen Wartezeit das Wochengeld nach § 195a versagt ist (AN. 1922 S. 437). 
8 384 st. Die Satzung kann die Höhe der Beiträge nach den Erwerbs 
zweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere Be 
messung der Beitrageteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, 
soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. 
Kassen mit Familienhilfe nach § 205b 2 ) können von den Versicherten 
mit Familienangehörigen einen Zusahbeitrag erheben, den die Satzung 
allgemein festzusetzen hat. Die 88 381, 382, 385 bis 403 gelten hierfür nicht. 
Festsetzungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Oberversiche 
rungsamts. 
Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der 
Arbeitgeber die Beschwerde an das Versicherungsamt. Im Rechtszug ent 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
st Abs. 3 ist durch 8 7 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) gestrichen, da Beiträge 
und Leistungen jetzt nach Kalendertagen (früher Arbeitstagen) berechnet werden. 
st Der Zusatz in Äbs. 2: „nach 8 205b" ist durch 8 15 der Bek. v. 22. V. 20 (An 
hang II Nr. 51) hinzugefügt worden, weil die Familienwochenhilse jetzt Regelleistung 
der Krankenkassen geworden ist und für solche Leistungen Zusatzbeiträge nicht zu erheben 
sind. Nur für die Mehrleistungen des 8 205b können noch Zusahbeiträge erhoben werden. 
8 385 1 ). Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu 
bemessen, datz sie, die anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen 
Ausgaben der Kasse ausreichen. Sie sind aut volle Mark nach oben 
aufzurunden 2 ). 
Zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Änderung die 
Beiträge entsprechend dem Abs. 1 benutzt, so lätztsie das Oberversicherungs- 
amt vor der Genehmigung sachverständig prüfen. Sind sie unzulänglich, 
« .??"öt die Genehmigung davon ab, dah die Beiträge erhöht oder die 
Leistungen bis auf die Regelleistungen gemindert werden. 
st Dgl. Überblick S. 32. 
st Abs. l Satz 2 ist durch § 22 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) hinzugefügt.
	        
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