158 Reichsversicherungsordnung.
Als Arbeitgeber für ein auf Grund eines von der Ehefrau im Rahmen ihres
häuslichen Wirkungskreises (z. B. mit einem Dienstmädchen) abgeschlossenen Dienst-
vertrags bestehendes Beschäftigungsverhältnis ist der Ehemann anzusehen (AN. 1923
S. 206).
§ 382. Die Satzung kann gestatten, daß Versicherte, die vorübergehend
einen geringeren Lohn beziehen, in ihrer alten höheren Lohnklasse versichert
bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder der
Arbeitgeber zustimmt.
8 383. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilse
keine Beiträge zu entrichten.
Eür eine Versicherte sind während des Bezugs von Wochen- und
Schwangerengeld Beiträge so lange nicht zu entrichten, als sie nicht gegen
Entgelt arbeitet 1 ) 2 ).
!) Abs. 2 ist durch § 35 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) neu gefaßt worden.
Dadurch sollte klargestellt werden, daß bei Arbeitsunfähigkeit auch während des
Bezugs des Wochen- und Schwangerengeldes keine Beiträge zu entrichten seien. Die
Entscheidung des NBA. (AN. 1922 S. 392), nach der die arbeitende Wöchnerin von der
Beitragsleistung befreit wird, ist damit erledigt.
2 ) Während des auf Grund der Versicherung des Ehemanns gewährten Bezugs
der Familienwochcnhilfe nach § 205a besteht keine Beitragsfreiheit für die Wöch
nerin, der aus eigener Kassenmitgliedschaft wegen Nichterfüllung der im 8 195a vor
gesehenen Wartezeit das Wochengeld nach § 195a versagt ist (AN. 1922 S. 437).
8 384 st. Die Satzung kann die Höhe der Beiträge nach den Erwerbs
zweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere Be
messung der Beitrageteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen,
soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.
Kassen mit Familienhilfe nach § 205b 2 ) können von den Versicherten
mit Familienangehörigen einen Zusahbeitrag erheben, den die Satzung
allgemein festzusetzen hat. Die 88 381, 382, 385 bis 403 gelten hierfür nicht.
Festsetzungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Oberversiche
rungsamts.
Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der
Arbeitgeber die Beschwerde an das Versicherungsamt. Im Rechtszug ent
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
st Abs. 3 ist durch 8 7 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) gestrichen, da Beiträge
und Leistungen jetzt nach Kalendertagen (früher Arbeitstagen) berechnet werden.
st Der Zusatz in Äbs. 2: „nach 8 205b" ist durch 8 15 der Bek. v. 22. V. 20 (An
hang II Nr. 51) hinzugefügt worden, weil die Familienwochenhilse jetzt Regelleistung
der Krankenkassen geworden ist und für solche Leistungen Zusatzbeiträge nicht zu erheben
sind. Nur für die Mehrleistungen des 8 205b können noch Zusahbeiträge erhoben werden.
8 385 1 ). Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu
bemessen, datz sie, die anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen
Ausgaben der Kasse ausreichen. Sie sind aut volle Mark nach oben
aufzurunden 2 ).
Zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben.
Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Änderung die
Beiträge entsprechend dem Abs. 1 benutzt, so lätztsie das Oberversicherungs-
amt vor der Genehmigung sachverständig prüfen. Sind sie unzulänglich,
« .??"öt die Genehmigung davon ab, dah die Beiträge erhöht oder die
Leistungen bis auf die Regelleistungen gemindert werden.
st Dgl. Überblick S. 32.
st Abs. l Satz 2 ist durch § 22 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) hinzugefügt.