Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

160 Reichsversicherungsordnung. 
hat, durch Änderung der Satzung entweder die Beiträge zu ermäßigen oder 
die Leistungen zu erhöhen. 
i) Bis Ende 1924 ruht die Vorschrift des § 392 (Art. LVII Ges. v. 19. VII. 23; 
Anhang I Nr. 61). 
n. Zahlung der Beiträge. 
Vordem. Die „VO. auf Grund des Notges. (KV.)" v. 27. IX. 23 (Anhang II 
Nr. 106) hat Maßnahmen gegen die Zahlung der Beiträge in verschlechterter Währung 
und Vorsorge für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge bei der Kasse getroffen. 
(Art. V, VI der VO., abgedruckt in Anm. 1 zu 8 393 RVO.; vgl. auch Art. IV, VII, 
abgedruckt in Anm. 3 zu § 317). Über die beschränkte Geltungsdauer dieser Vorschriften 
vgl. Art. VIII VO. v. 27. IX. 23. 
§ 393 1 ). Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungs- 
Pflichtigen an den Tagen einzuzahlen, welche die Satzung festsetzt. Die 
Zahltage dürfen höchstens einen Monat auseinander liegen. An denselben 
Lagen haben die Versicherungsberechtigten die Beiträge einzuzahlen. 
i) Vgl. Vordem, vor § 393. Art. V u. IX der DO. v. 27. VI. 23 (Anhang II 
Nr. 106) lauten: 
„Art. V. Der Kassenvorstand kann bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmt« 
Gruppen von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung festgesetzten Zahltagen 
schon am Tage der jedesmaligen Lohnzahlung einzuzahlen haben. 
Er kann die Beiträge bei verspäteter Einzahlung, auch ohne daß eine Mahnung 
vorausgeht, uni den Betrag erhöhen, der dem Verhältnis der voin Statistischen Reichs 
amt regelmäßig veröffentlichten Reichsrichtzahl der Lebenshaltungskosten am Fällig 
keitstage zu der Reichsrichtzahl am Tage der Einzahlung entspricht. Dabei sind oie 
Reichsrichtzahlen auf den nächsthöheren, durch eine Million teilbaren Betrag aufzurunden. 
Der Beitragszuschlag (§ 397a RVO.) darf neben dieser Erhöhung nicht gefordert werden. 
Art. VI. Der Reichsarbeitsminister kann weitere Bestimmungen erlassen, die 
der Vereinfachung der Beitragszahlung dienen und den rechtzeitigen Eingang der 
Beiträge sichern." 
Über die beschränkte Geltungsdauer der Art. V und VI vgl. Art. VIII VO v. 
27. IX. 23 (Anhang II Nr. 106). 
§ 394. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung 
ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen 
die Beitragsteile nur auf diesem Wege wieder einziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie deut Arbeitgeber 
der Bcitragstcil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, 
wenn dieses ganz oder überwiegend 1 ) aus Sachbezügen besteht oder von 
Dritten gewährt wird. 
l ) „Ganz oder überwiegend" ist an Stelle von „nur" durch § 9 VO. über 
KD. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) gesetzt. 
8 393. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohn- 
zeiten zu verteilen, aus die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehr 
belastung der Versicherten auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der 
Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die 
Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 
Bei Dienstboten gelten Abschlagszahlungen^) nicht als Lohnzahlungen. 
J ) Sonst gelten nach der ständigen Rechtsprechung des RDA. auch Abschlags- 
undVorschußzahlungen als Lohnzahlungen i. S. der RVO. 
§ Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren Versicherungs- 
Pflichtigen Arbeitsverhältnissen, so hasten die Arbeitgeber als Gesamtschuldner 
für die vollen Beiträge.
	        
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