Zweites Buch. Krankenversicherung. § 393—398. 161
Auf Antrag eines der Arbeitgeber verteilt 1 ) das Verficherungsanit die
Beiträge.
*) Die Verteilung eines Kassenbeitrages ist auch gegenüber der Kranken
kasse wirksam. Die Kasse darf nicht die ganzen Beiträge von einem der Arbeit
geber verlangen, sie ist vielmehr an die Beitragsverteilung gebunden (AN. 1915 S. 379).
§ 397 1 ). Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung 2 ) bis zum
Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, sonst bis zur vorschrifts
mäßigen Abmeldung 2 ), längstens aber für die Dauer eines Jahres nach
dem Ausscheiden zu zahlen.
Scheidet der Versicherte zwischen zwei Zahltagen aus der Beschäftigung
aus und wird er rechtzeitig abgemeldet, so sind die vorausgezahlten Beiträge
nach Verhältnis der Zeit zurückzuzahlen.
Bei Betriebskrankenkassen sind die Beiträge bis zum Ende der Mitglied
schaft fortzuzahlen.
Der Rassenvorstand bann aus die Dortzahlung der Beiträge über
das Ausscheiden aus der Beschäftigung hinaus verzichten. Dehnt er dies
ab, so bann das Versicherungsamt 1 ) den Verpflichteten auf Antrag von
der Dortzahlung über die sechste Beitragswoche nach dem Ausscheiden
aus der Beschäftigung hinaus ganz oder teilweise entbinden, wenn die
Verspätung oder Unterlassung der Abmeldung nicht auf Vorsatz oder
grobem Verschulden beruht. Die Entscheidung ist endgültig.
!) Abs. 1 und 4 sind durch Art. XXVI Ges. v?19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61)
geändert.
Nach der früheren Fassung des Abs. 1 waren die Beiträge ausnahmslos bis zur
vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen.
Nach der früheren Fassung des Abs. 4 war die Fortzahlung der Beiträge
auch da vorgeschrieben, wo das Versäumen oder Unterlassen auf keinem oder doch nur
einem geringen Versehen beruhte. Der Kassenvorstand hatte nicht einmal das Recht,
hier die sachlich gebotene Rücksicht walten zu lassen. Dagegen ist jetzt Abhilfe geschaffen.
— Das Beschwerderecht ist nur bei Nachzahlungen für längere Dauer und auch hierbei für
die Nachzahlung über eine bestimmte Zeit gegeben.
2 ) Bewirkt ist die Abmeldung erst dann, wenn sie bei der Krankenkasse ein
geht. Nicht anwendbar ist Abs. 1, wenn der Versicherte noch vor Beendigung des Be-
schäftigungsverhültnisses arbeitsunfähig geworden war, sowie Anspruch auf Krankenhilfe
erworben hatte und wenn diese Voraussetzungen über das Ende des Beschäftigungs
verhältnisses hinaus gegeben waren (AN. 1918 S. 398).
Abs. 1 des § 397 gilt auch für Beschäftigte, deren Anmeldung der Arbeitgeber
unterlassen hat (AN. 1917 S. 352).
Mehrere Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner.— Uber Strafen vgl. §8 530,531.
§ 397a 1 ) 2 ). Der Vorstand der Krankenkasse kann von Arbeitgebern,
die mit der Zahlung der Beiträge für die angemeldeten Beschäftigten und
Hausgewerbtreibenden länger als eine Woche von der Zahlungsaufforde
rung ab in Verzug sind, einen Zuschlag zu den Beiträgen erheben, der für
jede Woche des Verzugs vom Beginn der zweiten Woche ab zehn vom
Hundert des Beitrags beträgt. Der Gesamtbetrag der Zuschläge darf das
Dünffache der rückständigen Beiträge nicht überschreiten.
*) § 397a ist durch § 23 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) eingefügt.
Die neue Vorschrift wollte dem Übelstand entgegentreten, daß viele Arbeitgeber
im Hinblick auf die rasche Geldentwertung der damaligen Zeit es für vorteilhafter
hielten, die Beitragssummen zunächst für sich zu verwenden, um sie später erst den
Kassen in entwertetem Zustand zuzuführen.
2 ) Vgl. auch Art. V Abs. 2 VO. v. 27. IX. 23, abgedruckt in Anm. 1 zu § 393.
§ 398. Auf Antrag einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse sowie
auf Antrag von Mitgliedern der Organe einer Betriebskrankenkasse kann
Schulz, RDO. II