162 Reichsversicherungsordnung.
das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) widerruflich anordnen 1 ), daß
Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge rückständig sind und sich in
einem Zwangsbeitreibungsversahren als zahlungsunfähig erwiesen haben,
nur ihren Beitragsteil einzahlen. Die von ihnen beschäftigten Versicherungs
pflichtigen haben dann ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst einzuzahlen.
Gegen diese Anordnung hat der Arbeitgeber die Beschwerde an das
Oberversicherungsamt (Beschlußkammcr). Es entscheidet endgültig.
*) Für die IV. vgl. § 1435.
§ 599. Die Anordnung muß den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach
Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie
der Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebs
sitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt der Arbeitgeber seinen Wohnort oder
Betriebssitz, so benachrichtigt die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort
oder Betriebssitz zuständige Behörde.
§ 400. Der Arbeitgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang
in den Arbeitsstätte,! den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen
bekanntzumachen und diese bei jeder Lohnzahlung daraus hinzuweisen, daß
sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben.
8 401. Das Versicherungsamt (Beschlußausschuh) hebt die Anordnung
auf, sobald ihm durch Bescheinigung des Kassenvorstandes nachgewiesen
wird, daß alle rückständigen und fälligen Verpflichtungen des Arbeitgebers
gegen die Kasse erfüllt sind.
§ 402. Solange für Arbeitgeber, die sich im Iwangsbeitreibungs-
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen
ist, haben sie die Lohnabzüge zu machen und den Betrag spätestens binnen
drei Tagen an die berechtigte Kasse abzuführen.
8 403. Die Satzung einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestiinmen, unter welchen
Voraussetzungen die Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern soll.
8 404*). Auf Antrag beteiligter Kassen kann das Versicherungsamt
(Beschlußausschuh) die gemeinsamen Meldestellen zugleich als Zahlstellen
bestimmen, welche Beiträge annehmen und Leistungen auszahlen.
Es kann den Ortsbehörden mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden
die Geschäfte der Zahlstellen übertragen.
Das Versicherungsamt kann die Krankenkassen mit ihrer Zustimmung
und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Einziehung der Beiträge
unterstützen.
I)ie obsrsts Verwaltungsbehörde tränn bestimmen, daß das Ver-
sicherungsamfc nach Anhören der Kasse die geschäftsleitendep Angestellten
als Vollstreckungsbeamte und sonstige Angestellte der Kasse als Voll
ziehungsbeamte bestellen darf 1 ).
^ Abs. 4 ist durch Art. 1 Nr. 2 Ges. v. 21. VII. 22 (Anhang I Nr. 48) an
die Stelle des früheren Abs. 4 gesetzt worden, der lautete: „Die Ge
meindeaufsichtsbehörde kann die geschäftsleitenden Beamten nach Anhören der Kasse
als Vollstreckungsbeamte bestellen". Nach Landesrecht ist Voraussetzung für die Aus
übung der Befugnisse eines Dollstreckungsbeamten die Eigenschaft als unmittelbarer
oder mittelbarer Staatsbeamter. Diese Eigenschaft findet sich nach Erlaß der Bek.
v. 3. II. Itz (Anhang II Nr. 39) nur noch bei einem verhältnismäßig kleinen Teile der
Kassenangestellten. Es dient aber dem Nutzen sowohl der Gemeinden wie der Kranken
kassen, wenn die Beitreibung der Rückstände von den Angestellten der letzteren vorge
nommen werden kann. Diese Möglichkeit ist jetzt durch Neichsrecht geschaffen worden.