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Zweites Buch. Krankenversicherung. tz 406—416.
8 412. Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes
erhält von seinem Reinvermögen (§ 293) jede ausscheidende Kasse den Anteil,
der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamt
beiträgen an den Verband entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede
ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.
Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt
werden.
8 413. Die Aufsicht über den Verband führt das Versicherungsamt.
Die 88 377 bis 379 gelten entsprechend.
Für die Angestellten des Verbandes gelten die 88 249 bis 361 ent
sprechend; ebenso für die Verwaltung der Mittel die 88 263, 365. Der
Bundesrat kann bestimmen, wieweit die 88 366, 367 gelten.
Entsteht zwischen dem Verband und den beteiligten Kassen Streit aus
dem Verbandsverhältnisse, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschluß-
ausschuß).
8 414. Für Kassenvereinigungen anderer Art, die den allgemeinen
Zwecken der Krankenhilfe dienen, dürfen Kassenmittel nur mit Zustimmung
beider Gruppen im Vorstand verwendet werden. Mit Genehmigung der
obersten Verwaltungsbehörde dürfen solche Kasscnvereinigungen auch
einzelne der im 8 407 bezeichneten Aufgaben übernehmen *).
J ) Die Verbindung mehrerer Kassen zum gemeinsamen Abschluß von Arztverträgen
ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung ist unzulässig. Die mit Ärzten ge
schlossenen Verträge sind verbotswidrig und nichtig. — Es bedarf der Genehmigung
lediglich für die Übernahme der Aufgabe, gemeinsam Arztvertrüge vorzubereiten und
abzuschließen, nicht aber für den einzelnen Vertrag selbst (RGZ. Bd. SO S. 38; Bd. 8ö
S. 371).
8 415. Krankenkassen können mit Zustimmung des Oberversicherungs
amts für bestimmte Gruppen ihre Mitglieder oder für bestimmte Bezirke
Sektionen *) errichten und ihnen einen Teil, jedoch höchstens zwei Drittel, der
Einnahmen und der Leistungen zuweisen. Das Nähere, namentlich über
Verfassung, Verwaltung, Ausgaben und Zuständigkeit, bestimmt die Satzung.
st Über die Sektionsbildung bei Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem
Bezirk vgl. DO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117).
Achter Abschnitt.
Besondere Berufszweige.
I. Allgemeine Vorschrift.
8 416. Die Vorschriften dieses Buches gelten mit den besonderen Vor
schriften der
88 417 bis 434 für die in der Landwirtschaft Beschäftigten,
88 435 bis 440 für Dienstboten,
88 441 bis 458 für unständig Beschäftigte,
88 459 bis 465 für die im Wandergewerbe Beschäftigten,
88 466 bis 493 für Hausgewerbetreibende und ihre hausgewerblich
Beschäftigten sowie des
8 494 für Lehrlinge.
II. Landwirtschaft.
Vordem. Die in der Landwirtschaft Beschäftigten sind bei den Landkranken
kassen versichert, wo solche errichtet sind (§ 235).
Die Vorschriften, welche die in der Landwirtschaft Beschäftigten ungünstiger
stellten, sind beseitigt. Die noch vorhandenen Sondervorschriften für die Landwirtschaft
tragen im wesentlichen nur deren besonderen Verhältnissen Rechnung.