Überblick über die Abänderungs- und Ergänzüngsvorschriften. 15
halt oder in solchen Betrieben mit vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt
werden; solche Versicherungsberechtigte können beim Ausscheiden aus der
Versicherung auch nur beim Reichsknappschastsverein die Versicherung fort
setzen.
Der Reichsknappschastsverein ist eine Sonderanstalt im Sinne der IV.
(§§ 1360 ff. 91930.).
III. 2193.: Beim Reichsknappschaftsverein sind an sich nach § 1 AVG.
versicherungspflichtige Angestellte versichert, die in knappschaftlichen Be
trieben beschäftigt werden; scheiden solche 2lngestellte aus dieser Beschäftigung
aus, ohne sonst versicherungspflichtig zu werden, so können sie sich nur beim
Reichsknappschaftsverein weiterversichern. Rur beim Reichsknappschafts-
verein können sich ferner freiwillig Personen versichern, die in knappschaft
lichen Betrieben ausschließlich gegen freien Unterhalt beschäftigt oder in
solchen Betrieben zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen
Beruf gegen Entgelt tätig sind und von dem ihnen nach § 15a 2lbs. I Nr. 2
AVG. zustehenden Rechte der Selbstversicherung Gebrauch machen (§§ 71—73
Reichsknappschaftsges.).
Der Reichsknappschaftsverein steht als Versicherungsträger für die 2lV.
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gleich; Ersatzkasse im Sinne
der 2lV. ist er nicht. Für die bei ihm Versicherten erhebt er die Beiträge
nach den Vorschriften des ZlVG. Er gewährt die Leistungen nach diesem
Gesetz und setzt sie auch selbst fest (§§ 74, 107 Reichsknappschaftsges.).
Durch die Versicherung beim Reichsknappschaftsverein werden bei der
Reichsversicherungsanstalt erworbene Anwartschaften erhalten und um
gekehrt. Für den 2lnspruch auf die Leistungen der 2lV. wird die Zeit der
Mitgliedschaft in der Angestelltenabteilung des Reichsknappschaftsvereins
auf die Wartezeit nach dem AVG. angerechnet (§ 75 Reichsknappschaftsges.).
IV. Pensionsversicherung: Der Reichsknappschastsverein gewährt
den bei ihm Versicherten eine Pensionsversicherung, und zwar: a) Invaliden
pension für Knappschaftsinvaliden; b) Witwenpension für die Witwen
verstorbener Mitglieder und Knappschastsinvaliden; e) Waisengcld für Kinder
verstorbener Mitglieder und Knappschaftsinvaliden bis zur Vollendung des
18. Lebensjahrs; ä) einen Begräbniskostenbeitrag (8 24 Reichsknappschaftsges.)
— Als freiwillige Leistung kann der Reichsknappschastsverein als Träger
der Pensionsversicherung insbesondere auch ein Heilverfahren gewähren
(88 42—44 Reichsknappschaftsges.).
V. Über die Gewährung von Leistungen der Pensionskasse
beim Zusammentreffen mit Leistungen der ÜV. vgl. §§ 77, 78
Reichsknappschaftsges., abgedruckt in BeM. zu 88 >628 bis 1530 RVO.
VI. Über die Gewährung von Leistungen der Pensionskasse
neben Leistungen der IV. oder 2lV. enthielt früher 8 38 Reichsknapp-
schaftsges. die erforderliche Vorschrift, die jedoch durch die Festigung der
Währung und die Neuordnung der Beiträge und Leistungen in der I- und
2lV. überholt wurde. Vgl. jetzt 8 1318 RVO. Anm. 1.'
VII. Die Invalidenpension wird vom Reichsknappschastsverein unter
gewissen Voraussetzungen nach Vollendung des 50. Lebensjahrs und bei
Berufsunfähigkeit gewährt. ünd zwar erhält die Invalidenpension: 1. wer
dauernd berussunsähig ist; 2. wer nicht dauernd berufsunfähig ist, aber min
destens 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig gewesen ist, oder nach
Wegfall des Krankengeldes berufsunfähig ist, für die weitere Dauer der
Berufsunfähigkeit (8 25 Reichsknappschaftsges.). Dieser Begriff der Berufs-
rmfähigkeit im Sinne der Pensionsversicherung des Reichsknappschaftsvereins