Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Überblick über die Abänderungs- und Ergänzüngsvorschriften. 15 
halt oder in solchen Betrieben mit vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt 
werden; solche Versicherungsberechtigte können beim Ausscheiden aus der 
Versicherung auch nur beim Reichsknappschastsverein die Versicherung fort 
setzen. 
Der Reichsknappschastsverein ist eine Sonderanstalt im Sinne der IV. 
(§§ 1360 ff. 91930.). 
III. 2193.: Beim Reichsknappschaftsverein sind an sich nach § 1 AVG. 
versicherungspflichtige Angestellte versichert, die in knappschaftlichen Be 
trieben beschäftigt werden; scheiden solche 2lngestellte aus dieser Beschäftigung 
aus, ohne sonst versicherungspflichtig zu werden, so können sie sich nur beim 
Reichsknappschaftsverein weiterversichern. Rur beim Reichsknappschafts- 
verein können sich ferner freiwillig Personen versichern, die in knappschaft 
lichen Betrieben ausschließlich gegen freien Unterhalt beschäftigt oder in 
solchen Betrieben zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen 
Beruf gegen Entgelt tätig sind und von dem ihnen nach § 15a 2lbs. I Nr. 2 
AVG. zustehenden Rechte der Selbstversicherung Gebrauch machen (§§ 71—73 
Reichsknappschaftsges.). 
Der Reichsknappschaftsverein steht als Versicherungsträger für die 2lV. 
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gleich; Ersatzkasse im Sinne 
der 2lV. ist er nicht. Für die bei ihm Versicherten erhebt er die Beiträge 
nach den Vorschriften des ZlVG. Er gewährt die Leistungen nach diesem 
Gesetz und setzt sie auch selbst fest (§§ 74, 107 Reichsknappschaftsges.). 
Durch die Versicherung beim Reichsknappschaftsverein werden bei der 
Reichsversicherungsanstalt erworbene Anwartschaften erhalten und um 
gekehrt. Für den 2lnspruch auf die Leistungen der 2lV. wird die Zeit der 
Mitgliedschaft in der Angestelltenabteilung des Reichsknappschaftsvereins 
auf die Wartezeit nach dem AVG. angerechnet (§ 75 Reichsknappschaftsges.). 
IV. Pensionsversicherung: Der Reichsknappschastsverein gewährt 
den bei ihm Versicherten eine Pensionsversicherung, und zwar: a) Invaliden 
pension für Knappschaftsinvaliden; b) Witwenpension für die Witwen 
verstorbener Mitglieder und Knappschastsinvaliden; e) Waisengcld für Kinder 
verstorbener Mitglieder und Knappschaftsinvaliden bis zur Vollendung des 
18. Lebensjahrs; ä) einen Begräbniskostenbeitrag (8 24 Reichsknappschaftsges.) 
— Als freiwillige Leistung kann der Reichsknappschastsverein als Träger 
der Pensionsversicherung insbesondere auch ein Heilverfahren gewähren 
(88 42—44 Reichsknappschaftsges.). 
V. Über die Gewährung von Leistungen der Pensionskasse 
beim Zusammentreffen mit Leistungen der ÜV. vgl. §§ 77, 78 
Reichsknappschaftsges., abgedruckt in BeM. zu 88 >628 bis 1530 RVO. 
VI. Über die Gewährung von Leistungen der Pensionskasse 
neben Leistungen der IV. oder 2lV. enthielt früher 8 38 Reichsknapp- 
schaftsges. die erforderliche Vorschrift, die jedoch durch die Festigung der 
Währung und die Neuordnung der Beiträge und Leistungen in der I- und 
2lV. überholt wurde. Vgl. jetzt 8 1318 RVO. Anm. 1.' 
VII. Die Invalidenpension wird vom Reichsknappschastsverein unter 
gewissen Voraussetzungen nach Vollendung des 50. Lebensjahrs und bei 
Berufsunfähigkeit gewährt. ünd zwar erhält die Invalidenpension: 1. wer 
dauernd berussunsähig ist; 2. wer nicht dauernd berufsunfähig ist, aber min 
destens 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig gewesen ist, oder nach 
Wegfall des Krankengeldes berufsunfähig ist, für die weitere Dauer der 
Berufsunfähigkeit (8 25 Reichsknappschaftsges.). Dieser Begriff der Berufs- 
rmfähigkeit im Sinne der Pensionsversicherung des Reichsknappschaftsvereins
	        
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