Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

169 
Zweites Buch. Krankenversicherung- § 482—440. 
§ 435. Die 88 426 bis 434 *) gelten auch für die Versicherung der Dienst 
boten; jedoch ist die Einführung der erweiterten Krankenpflege nicht an die 
Voraussetzung des § 427 Nr. 1 gebunden und für die Zustimmung immer 
das Oberversicherungsamt zuständig. Auf Antrag des Dienstberechtigten 
oder des Versicherten ist von der Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen, 
wenn sie nach ärztlichem Gutachten nicht notwendig ist. 
1) Vor „426 bis 434" sind „418, 419, 422“ durch Art. XXIX Ges. v. IS. VII. 25 
(Anhang I Nr. 61) gestrichen. Vgl. Bem. zu §§ 418, 419. 
§ 436. Der Dicnstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn 
anrechnen, den er dem Dienstboten während der Krankheit weiterzuzahlen hat. 
8 4371). Auch wo die erweiterte Krankenpflege durch die Satzung nicht 
eingeführt ist, hat die Krankenkasse sie auf Antrag des Dienstberechtigtcn 
oder des Dienstboten 3 ) dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen 
Dienstboten zu gewähren, wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn er 
nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur unter erheb 
licher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt werden 
kann. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Dienstberechtigte für die 
jenigen Versicherten, welche freie Verpflegung und Wohnung von ihm 
erhalten, den dafür festgesetzten Wert (§ 160 Abs. 2 der RVO.) während 
der Dauer der Krankenhauspflege, längstens aber für den im § 617 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum 3 ) an die Krankenkasse 
zu erstatten haben, sofern die Aufnahme in 'das Krankenhaus auf Antrag 
des Dienstberechtigten geschieht 4 ) und es sich nicht um eine ansteckende 
Krankheit handelt. 
*) Abs. 2 ist durch § 10 VO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) hinzu 
gefügt. 
2 ) Der einen Dienstboten unterstützende Armenverband kann nicht aus 8 1S38 
die Berechtigung herleiten, den Antrag nach 8 437 für den Dienstboten zu steilen (AN. 1913 
S. 296). ' 
8 ) Diese Einschränkung war erforderlich, weil eine weitergehende Rechtspflicht 
des Arbeitgebers nicht besteht. Durch 8 437 RVO. in der alten Form war eine Ein 
schränkung der Verpflichtung aus § 617 BGB. enthalten. 
4 ) nicht, wenn der Versicherte den Antrag stellt. 
8 438. Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigtcn und der Kasse 
über diese Art der Verpflichtung (8 437) entscheidet endgültig das Versiche- 
rungsamt. 
Es kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Krankenpflege 
in Fällen entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht 
durchführen läßt. 
8 439. Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Er 
werbsgeschäft des Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung 
für ihre Versicherung und die Ansprüche maßgebend, die sie nach Gesetz oder 
Satzung gegen den Arbeitgeber in Krankheitsfällen haben, sofern sie nicht 
für sich allein nach 8 t63 versicherungsfrei ist 4 ). 
4 ) Vgl. Anm. 1 zu 8 420. 
8 440 4 ). Die Landesregierung kann bestimmen, daß Dienstboten nach 
diesem Gesetze versicherungsfrei sind, wenn für sie bei dessen Verkündung 
landesrechtiich Fürsorge im Krankheitsfalls getroffen ist. 
Diese Fürsorge muß nach Ilmfang und Dauer mindestens den Regel 
leistungen der Krankenkassen gleichwertig sein oder binnen sechs Monaten, 
nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, gleichwertig gemacht sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.