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Zweites Buch. Krankenversicherung- § 482—440.
§ 435. Die 88 426 bis 434 *) gelten auch für die Versicherung der Dienst
boten; jedoch ist die Einführung der erweiterten Krankenpflege nicht an die
Voraussetzung des § 427 Nr. 1 gebunden und für die Zustimmung immer
das Oberversicherungsamt zuständig. Auf Antrag des Dienstberechtigten
oder des Versicherten ist von der Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen,
wenn sie nach ärztlichem Gutachten nicht notwendig ist.
1) Vor „426 bis 434" sind „418, 419, 422“ durch Art. XXIX Ges. v. IS. VII. 25
(Anhang I Nr. 61) gestrichen. Vgl. Bem. zu §§ 418, 419.
§ 436. Der Dicnstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn
anrechnen, den er dem Dienstboten während der Krankheit weiterzuzahlen hat.
8 4371). Auch wo die erweiterte Krankenpflege durch die Satzung nicht
eingeführt ist, hat die Krankenkasse sie auf Antrag des Dienstberechtigtcn
oder des Dienstboten 3 ) dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen
Dienstboten zu gewähren, wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn er
nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur unter erheb
licher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt werden
kann.
Die Satzung kann bestimmen, daß der Dienstberechtigte für die
jenigen Versicherten, welche freie Verpflegung und Wohnung von ihm
erhalten, den dafür festgesetzten Wert (§ 160 Abs. 2 der RVO.) während
der Dauer der Krankenhauspflege, längstens aber für den im § 617 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum 3 ) an die Krankenkasse
zu erstatten haben, sofern die Aufnahme in 'das Krankenhaus auf Antrag
des Dienstberechtigten geschieht 4 ) und es sich nicht um eine ansteckende
Krankheit handelt.
*) Abs. 2 ist durch § 10 VO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) hinzu
gefügt.
2 ) Der einen Dienstboten unterstützende Armenverband kann nicht aus 8 1S38
die Berechtigung herleiten, den Antrag nach 8 437 für den Dienstboten zu steilen (AN. 1913
S. 296). '
8 ) Diese Einschränkung war erforderlich, weil eine weitergehende Rechtspflicht
des Arbeitgebers nicht besteht. Durch 8 437 RVO. in der alten Form war eine Ein
schränkung der Verpflichtung aus § 617 BGB. enthalten.
4 ) nicht, wenn der Versicherte den Antrag stellt.
8 438. Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigtcn und der Kasse
über diese Art der Verpflichtung (8 437) entscheidet endgültig das Versiche-
rungsamt.
Es kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Krankenpflege
in Fällen entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht
durchführen läßt.
8 439. Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Er
werbsgeschäft des Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung
für ihre Versicherung und die Ansprüche maßgebend, die sie nach Gesetz oder
Satzung gegen den Arbeitgeber in Krankheitsfällen haben, sofern sie nicht
für sich allein nach 8 t63 versicherungsfrei ist 4 ).
4 ) Vgl. Anm. 1 zu 8 420.
8 440 4 ). Die Landesregierung kann bestimmen, daß Dienstboten nach
diesem Gesetze versicherungsfrei sind, wenn für sie bei dessen Verkündung
landesrechtiich Fürsorge im Krankheitsfalls getroffen ist.
Diese Fürsorge muß nach Ilmfang und Dauer mindestens den Regel
leistungen der Krankenkassen gleichwertig sein oder binnen sechs Monaten,
nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, gleichwertig gemacht sein.