Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

170 Reichsversicherungsordnung. 
Für einen Dienstboten dürfen dabei nicht höhere Beiträge erhoben 
werden, als nach diesem Gesetze Beitragsteile auf ihn fallen würden. 
Loweit die Reichsversicherungsordnung oder die Satzung einer Kranken 
kasse ein Recht daraus herleitet, daß eine Wartezeit bei einer Kranken 
kasse zurückgelegt ist oder eine Versicherung von bestimmter Dauer inner 
halb eines gleichfalls bestimmten Zeitraums bestanden hat, steht die Zeit 
der Versicherungsfreiheit 1 ) auf Grund des Abs. 1 der Versicherung bei einer 
Krankenkasse gleich. Die Versicherungseinrichtung gilt für die Zeit, in 
der sie dem Dienstboten Fürsorge zu gewähren hat, der Krankenkasse 
gleich, der er ohne die Befreiung anzugehören hätte. 
!) Abs. 4 ist durch Art. XXIX Ges. v. IS. VII. 2Z (Anhang I Nr. 61) hinzugefügt. 
Bisher konnte ein weiblicher Dienstbote bei Inanspruchnahme der Wochenhilfe 
nach § 195a die Zeit seiner Befreiung nach § 440 nicht als eine Versicherungs 
zeit i. S. des 8 195a geltend machen (vgl. auch §§ 199, 205a, 208). Hieraus hatten 
sich vielfach unbillige Härten ergeben. Auch die Krankenkassen hatten unter Umständen 
Nachteile infolge der früheren Befreiung, indem bei Fällen der Wochenhilfe der leistungs- 
pflichtigcn Kasse das Rückgriffsrecht nach § 197 91930. versagt war. Hierin ist jetzt Wandel 
geschaffen. 
IV. Unständige Beschäftigung. 
Vordem. „Unständig Beschäftigte" i. S. der RVO. sind Personen, deren 
Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald 
hier, bald dort, heute die, morgen jene Arbeit verrichten. Bei Personen, die Lohn 
arbeit nur gelegentlich und vorübergehend verrichten und daraus ihren Lebensunter 
halt nicht überwiegend und auch nicht in solchem Umfang bestreiten, bah ihre wirtschaft- 
liche Stellung zu einem erheblichen Teile auf der Lohnarbeit beruht, wird von der Aus 
führung „vorübergehender Dienstleistungen" (vgl. 88 168, 1232 RVO.) ge 
sprochen. 
§ 441. Unständig 1 ) ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine 
Woche entweder nad) der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im 
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. 
*) Eine Waschfrau, die für mehrere Arbeitgeber in dem Haushalt je all 4 Wochen 
ein oder zwei Tage Wäsche wäscht, gilt als unständig beschäftigt, wenn die Waschtage 
nicht im voraus bestimmt sind, sondern von Fall zu Fall eine besondere Benachrichtigung 
erfolgt (AN. 1917 S. 445). 
§ 442. Unständig Beschäftigte, die nicht nach § 168 versicherungsfrei 
sind, werden bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn sie überwiegend 
landwirtschaftlich beschäftigt sind, bei der Landkrankenkasse ihres Wohnorts 
versichert. 
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis nach der Buchstaben 
folge zu führen und laufend zu halten. 
Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt mit der Eintragung in das 
Verzeichnis. 
8 445. Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäf 
tigter ihres Bezirkes keiner Krankenkasse angehört, obwohl er versicherungs 
pflichtig ist, trägt sie ihn von selbst in das Verzeichnis ein. 
8 444. Der Versicherungspflichtige soll siä) selbst zur Eintragung an 
melden. 
Das Versicherungsamt, die Gemeinde- und Polizeibehörde, die Ausgabe 
stelle für Quittungskarten (§ 1419) sowie alle Organe und Angestellten der 
Dersicherungsträger haben der zuständigen Kasse "jeden Versichcrungspflich- 
tigen zu melden, der unständig beschäftigt und nicht schon Mitglied einer 
Krankenkasse ist. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann diese Pflicht näher regeln.
	        
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