Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

178 Reichsversicherungsordnung. 
„soweit das Statut nichts anderes bestimmt", um so der Satzung einen Spielraum zu 
lassen. Dieser Zusah ist vom Reichstagsausschutz gestrichen worden. 
3 ) Sache des Statuts ist es auch, zu bestimmen, ob die Beiträge in gleicher Höhe 
erhoben werden sollen, wie diejenigen für die übrigen Kassenmitglieder. Das Zu 
stimmungsrecht des Obervcrsicherungsamts gibt eine Gewähr dafür, daß hierbei billig 
verfahren wird. Abs. 4 dient der Klarstellung gegenüber einem immerhin möglichen 
Zweifel. 
8 473. Das Statut kann den Auftraggebern Zuschüsse 1 ) 2 ) bis zu 1 vom 
Hundert desEntgelts für dievomHausgewerbtreibenden gelieferten Arbeits 
erzeugnisse auferlegen. Es kann statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeit 
gebern oder Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 vom Hundert des 
Entgelts auferlegen. 
Dabei ist zu bestimmen, ob vom Entgelt der Wert der vom Haus 
gewerbtreibenden beschafften Roh- und Hilfsstoffe abzuziehen ist. 
Die Vorschriften überBeitragsstreitigkeiten (§ 405) gelten entsprechend 
bei Streit über Zuschüsse. 
Wo Zuschüsse erhoben werden, setzt das Versicherungsamt im Falle 
eines Bedürfnisses den Durchschnittswert der Roh- und Hilfsstoffe fest. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
*) Die Heranziehung der Auftraggeber zu Zuschüssen ist auf lebhaften 
Wunsch aus Kassenkreisen auch jetzt noch zugelassen worden. Man hat geltend gemacht, 
daß sie notwendig sei, um den Kassen einen einigermaßen ausreichenden Ersah für das 
schlechte Wagnis der Hausgewerbtreibenden zu gewähren. Dem Einwand, daß Zu 
schuß und Arbeitgeberbeitrag zusammen eine Doppelbelastung bilden, läßt sich ent 
gegenhalten, daß die Unternehmer, welche ihre Waren im hausgewerblichen Betriebe her 
stellen lassen, damit teilweise recht erhebliche Kostenersparnis für Räumlichkeiten, Heizung, 
Beleuchtung und dgl. erzielen, und daß es deshalb nicht unbillig ist, wenn sie den Kassen 
für die durch die hausgewerbliche Versicherung verursachten Mehrausgaben eine ent 
sprechende Entschädigung leisten. Auch hier wird das Zustimmungsrecht des Ober 
versicherungsamts einer unbilligen Überlastung vorbeugen. 
Die Auftraggeberzuschüsse können neben den Arbeitgeberbeitrügen, aber auch 
statt ihrer erhoben werden. Im letzteren Falle können sie natürlich einen höheren 
Hundertsatz des Preises für die gelieferte Ware ausmachen. Der Satz von 2. v. H. ent 
spricht demjenigen, welchen die RVO. im 8 472 angenommen hatte (Begründung S. 2S). 
2 ) Wo das Fuschutzverfahren angewandt wird, kann die Notwendigkeit eintreten, 
Abzüge wegen der vom Hausgewerbtreibenden beschafften Roh- und Hilfsstoffe zu 
machen. In manchen Zewigen des Hausgewerbes läßt sich dies leicht bewerkstelligen; 
in anderen stößt es — nach den gemachten Erfahrungen — auf fast unüberwindliche 
Schwierigkeiten. Wo letzteres zutrifft, wird man eben auf die Erhebung von Auftrag 
geberzuschüssen verzichten und sich auf die Erhebung entsprechend höherer Beiträge ein 
richten müssen (Begründung S. 26). 
§ 474. Die Auftraggeber stehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeit 
gebern gleich. 
§ 475. Für die Leistungen der Krankenkassen an die Hausgewerb 
treibenden gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Buches. 
Für Bezirke, in denen der Grundlohn für die Hausgewerbtreibenden 
durchschnittlich niedriger ist, als derOrtslohn, kann das Statut den letzteren 
als Grundlohn festsetzen. 
Das Statut 1 ) kann für Hausgewerbtreibende, deren Entgelt geringer 
ist als der halbe Grundlohn der niedrigsten Lohnstufe bei ihrer Kasse, 
die Beiträge entsprechend ermäßigen. 
J ) Abs. 3 in der Fassung des Entwurfs hatte gelautet: „Das Statut kann be 
stimmen, daß Hausgewerbtreibende (wie oben bis „Kasse") nur die Leistungen 
der Krankenpflege und Wochenhilfe sowie ein Sterbegeld erhalten. Dabei sind die 
Beiträge entsprechend zu ermäßigen". Die Änderung ist im Reichstagsplenum erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.