178 Reichsversicherungsordnung.
„soweit das Statut nichts anderes bestimmt", um so der Satzung einen Spielraum zu
lassen. Dieser Zusah ist vom Reichstagsausschutz gestrichen worden.
3 ) Sache des Statuts ist es auch, zu bestimmen, ob die Beiträge in gleicher Höhe
erhoben werden sollen, wie diejenigen für die übrigen Kassenmitglieder. Das Zu
stimmungsrecht des Obervcrsicherungsamts gibt eine Gewähr dafür, daß hierbei billig
verfahren wird. Abs. 4 dient der Klarstellung gegenüber einem immerhin möglichen
Zweifel.
8 473. Das Statut kann den Auftraggebern Zuschüsse 1 ) 2 ) bis zu 1 vom
Hundert desEntgelts für dievomHausgewerbtreibenden gelieferten Arbeits
erzeugnisse auferlegen. Es kann statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeit
gebern oder Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 vom Hundert des
Entgelts auferlegen.
Dabei ist zu bestimmen, ob vom Entgelt der Wert der vom Haus
gewerbtreibenden beschafften Roh- und Hilfsstoffe abzuziehen ist.
Die Vorschriften überBeitragsstreitigkeiten (§ 405) gelten entsprechend
bei Streit über Zuschüsse.
Wo Zuschüsse erhoben werden, setzt das Versicherungsamt im Falle
eines Bedürfnisses den Durchschnittswert der Roh- und Hilfsstoffe fest.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
*) Die Heranziehung der Auftraggeber zu Zuschüssen ist auf lebhaften
Wunsch aus Kassenkreisen auch jetzt noch zugelassen worden. Man hat geltend gemacht,
daß sie notwendig sei, um den Kassen einen einigermaßen ausreichenden Ersah für das
schlechte Wagnis der Hausgewerbtreibenden zu gewähren. Dem Einwand, daß Zu
schuß und Arbeitgeberbeitrag zusammen eine Doppelbelastung bilden, läßt sich ent
gegenhalten, daß die Unternehmer, welche ihre Waren im hausgewerblichen Betriebe her
stellen lassen, damit teilweise recht erhebliche Kostenersparnis für Räumlichkeiten, Heizung,
Beleuchtung und dgl. erzielen, und daß es deshalb nicht unbillig ist, wenn sie den Kassen
für die durch die hausgewerbliche Versicherung verursachten Mehrausgaben eine ent
sprechende Entschädigung leisten. Auch hier wird das Zustimmungsrecht des Ober
versicherungsamts einer unbilligen Überlastung vorbeugen.
Die Auftraggeberzuschüsse können neben den Arbeitgeberbeitrügen, aber auch
statt ihrer erhoben werden. Im letzteren Falle können sie natürlich einen höheren
Hundertsatz des Preises für die gelieferte Ware ausmachen. Der Satz von 2. v. H. ent
spricht demjenigen, welchen die RVO. im 8 472 angenommen hatte (Begründung S. 2S).
2 ) Wo das Fuschutzverfahren angewandt wird, kann die Notwendigkeit eintreten,
Abzüge wegen der vom Hausgewerbtreibenden beschafften Roh- und Hilfsstoffe zu
machen. In manchen Zewigen des Hausgewerbes läßt sich dies leicht bewerkstelligen;
in anderen stößt es — nach den gemachten Erfahrungen — auf fast unüberwindliche
Schwierigkeiten. Wo letzteres zutrifft, wird man eben auf die Erhebung von Auftrag
geberzuschüssen verzichten und sich auf die Erhebung entsprechend höherer Beiträge ein
richten müssen (Begründung S. 26).
§ 474. Die Auftraggeber stehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeit
gebern gleich.
§ 475. Für die Leistungen der Krankenkassen an die Hausgewerb
treibenden gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Buches.
Für Bezirke, in denen der Grundlohn für die Hausgewerbtreibenden
durchschnittlich niedriger ist, als derOrtslohn, kann das Statut den letzteren
als Grundlohn festsetzen.
Das Statut 1 ) kann für Hausgewerbtreibende, deren Entgelt geringer
ist als der halbe Grundlohn der niedrigsten Lohnstufe bei ihrer Kasse,
die Beiträge entsprechend ermäßigen.
J ) Abs. 3 in der Fassung des Entwurfs hatte gelautet: „Das Statut kann be
stimmen, daß Hausgewerbtreibende (wie oben bis „Kasse") nur die Leistungen
der Krankenpflege und Wochenhilfe sowie ein Sterbegeld erhalten. Dabei sind die
Beiträge entsprechend zu ermäßigen". Die Änderung ist im Reichstagsplenum erfolgt.