Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung, ß 520—530. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, in welchen Fällen da, 
wo der Bezirk der Kasse nicht über den der Gemeinde hinausgeht, diese statt 
des Gemeindeverbandes zuständig ist. 
Wo keine Gemeindeverbände bestehen, bestimmt die Landesregierung, 
wer zuständig ist. 
*) Gemeindeverband vgl. § 111. Vgl. Slum. 2 zu 8 466. 
§ 527. Ist eine Orts- oder Landkrankenkasse für mehrere Gemeinden 
(selbständige Gutsbezirke oder Gemarkungen, ausmärkische Bezirke) errichtet, 
die zusammen keinen Gemeindeverband bilden, so werden sie nach näherer 
Bestimmung der Landesregierung zu einem Zweckverbande zusammen 
geschlossen. 
Die Vorschriften dieses Buches für Eemeindevcrbände gelten auch für 
solche Zweckverbände. 
8 528. Überschreitet der Bereich einer Kasse den Bezirk eines Ver 
sicherungsamts, so ist für sie das Versicherungsamt ihres Sitzes zuständig. 
II. Strafoorschriften. 
Vordem. Vgl. Vordem, vor § 129. 
8 529. Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die 
Anordnungen des behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach 8 190 
obliegende Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse, Strafen bis 
zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Übertretungs 
fall festsetzen. 
Die gleiche Befugnis hat der Vorstands einer Ersatzkasse gegen ein 
versicherungspflichtiges Mitglied, das die Krankenordnung oder die An 
ordnungen des behandelnden Arztes übertritt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Dersicherungsamt endgültig. 
*) Im Abs. 2 sind hinter „Vorstand" die Worte „einer knappschaftlichen Kranken 
kasse und" durch Art. 51 Nr. 21 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59) 
gestrichen. 
Z 5301)2)3)*). Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht 
anmeldet (§§ 317, 319, 521 Abs. I) 2 ), kann, falls er vorsätzlich handelt, mit 
Geldstrafe von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 6 ), 
und falls er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe von mindestens einer und 
höchstens tausend Geldmarkt) bestraft werden s ). 
Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger (§§ 317 
bis 319) in anderer Weise verletzt, kann mit Geldstrafe von mindestens einer 
und höchstens tausend Geldmarkt bestraft werden. 
Wer seiner Pflicht zuwider die Benachrichtigung nach § 521 Abs. 1, 
§ 5222) unterläßt, kann mit Geldstrafe von mindestens einer und höchstens 
tausend Goldmark 5 ) bestraft werden. 
Diese Strafen verhängt das Versicherungsamt. Auf Beschwerde 6 ) ent 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
i) Von Z 520 sind gestrichen worden: a) in Abs. 1 hinter der Klammer die 
Worte: „oder die Listen über beschäftigte Hausgewerbtreibende nicht einreicht (§ 473)"; 
b) in Abs. 2 Zeile 1 hinter „Versicherungspflichtiger" die Worte: „oder die Einreichung 
der Listen der Hausgewerbtreibenden (8 468 Abs. 2, §§ 472, 474)". 
Diese Streichungen und entsprechende Änderungen der §8 531, 532, 533 sind durch 
Art. VI Ees. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) wegen des geänderten Aufbaus der haus 
gewerblichen KV. erfolgt. 
Damals war in der Klammer hinter „319" versehentlich stehen geblieben: „468 
Abs. 2". Die Streichung ist dann durch Art. XXXI Ges. v. 19. VII. 21 (Anhang I Nr. 61) 
erfolgt.
	        
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